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   RG, 05.04.1905 - Rep. I. 535/04   

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https://dejure.org/1905,17
RG, 05.04.1905 - Rep. I. 535/04 (https://dejure.org/1905,17)
RG, Entscheidung vom 05.04.1905 - Rep. I. 535/04 (https://dejure.org/1905,17)
RG, Entscheidung vom 05. April 1905 - Rep. I. 535/04 (https://dejure.org/1905,17)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Bleibt der Verzicht auf Aufrechnung wirksam, wenn der Aufrechnungsgegner in Konkurs gerät?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verzicht auf Aufrechnung; Konkurs des Gegners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 60, 356
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 26.06.2001 - IX ZR 209/98

    Pflichten des Konkursverwalters bei Führung eines Aktivprozesses

    Eine Rechtsvermutung des Inhaltes, daß eine individuell ausgehandelte Nichtaufrechnungsabrede in Krise oder Konkurs des Aufrechnungsgegners erlischt, besteht nicht (vgl. BGHZ 23, 131, 136; RGZ 60, 356, 358; 124, 8, 10; Staudinger/Gursky, BGB 13. Bearb. 2000 § 387 Rn. 240), mag ein solches Verbot im Konkursfall auch regelmäßig hinfällig werden (vgl. BGH, Urt. v. 2. Dezember 1974 - II ZR 132/73, WM 1975, 134; v. 26. Februar 1987 - I ZR 110/85, WM 1987, 732, 734).
  • BGH, 22.01.1957 - VIII ZR 72/56

    Netto-Kasse-Klausel. Aufrechnungsverzicht

    Das Reichsgericht hat ferner in der trotz Bestehens einer Gegenforderung getroffenen Abrede sofortiger Barzahlung einen Verzicht auf die Aufrechnung gesehen (RGZ 60, 356 [358]).

    Der Verzicht auf Aufrechnung ist grundsätzlich auch wirksam, wenn der Aufrechnungsgegner in Konkurs gerät, es sei denn, daß anzunehmen wäre, die Vertragsteile hätten die Vereinbarung für diesen Fall ausgeschlossen, wenn sie ihn bedacht hätten, und daß sie daher für diesen Fall nach Treu und Glauben nicht als ausgeschlossen zu gelten hat (RGZ 60, 356).

  • OLG Düsseldorf, 07.11.2013 - 5 U 31/13

    Vergleich über Werklohnforderung geschlossen: Keine Aufrechnung wegen Mängeln

    Wer eine (Bar-) Zahlung verspricht, obwohl er eine zur Aufrechnung geeignete Aktivforderung gegen den Gläubiger hat, schließt damit regelmäßig stillschweigend die Aufrechnung aus; dies gilt erst recht dann, wenn trotz der Aufrechnungsmöglichkeit die Zahlung an einem bestimmten Tag versprochen wird (RGZ 60, 356; OLG Saarbrücken, OLGR 2000, 475; Schlüter in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 387, Rn. 63; Gursky in Staudinger, BGB, Neubearb. 2011, § 387, Rn. 207; Grüneberg in Palandt, BGB, 70. Aufl., § 387, Rn. 14).
  • BGH, 26.05.1971 - VIII ZR 137/70

    Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen eines Viehbetreibers -

    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß auch der stillschweigende Ausschluß einer Aufrechnung zulässig ist (RGZ 60, 356; 124, 12).
  • BGH, 02.10.1970 - I ZR 26/70

    Anwendung von deutschem Recht auf wechselseitig ausgeführte internationale

    möglicherweise auf die Anwendbarkeit des Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbots des § 32 ADSp ausübt (vgl. dazu RGZ 60, 356, 358; 124, 8, 10; BGH WM 1959, 406, 407 zu 4 c), ist der Beurteilung des Revisionsgerichts entzogen (vgl. RGZ 128, 66; 135, 347; BGHZ 28, 13, 16) [BGH 19.06.1958 - VII ZR 158/57] .
  • BGH, 16.05.1956 - V ZR 71/55

    Rechtsmittel

    Das Reichsgericht hat sie in RGZ 60, 356 (359) zwar uneingeschränkt bejaht (vgl. auch Recht 1920 Nr. 1175); in anderen Entscheidungen dagegen (Warn 1917 Nr. 162 = LZ 1917, 853 Nr. 3 und Warn 1926 Nr. 95) hat es die Ansicht vertreten, die Barzahlungsklausel bedeute lediglich, daß der Kaufpreis ohne Abzüge (Kassenskonto) und nicht Zug um Zug zu leisten sei, während über einen Ausschluß der Aufrechnung darin nichts bestimmt werde (ähnlich auch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 1951, II ZR 11/51).
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