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RG, 10.10.1905 - Rep. III. 245/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Findet § 258 Z.P.O. auch auf die Einklagung von solchen "wiederkehrenden Leistungen" Anwendung, welche nicht lediglich vom Zeitablauf, sondern auch von einer Vor- oder Gegenleistung des Empfängers abhängen, wie insbesondere Miet- und Pachtzinsen? Und gelten in dieser ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zur Anwendung der §§ 258. 259 Z.P.O.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 61, 333
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 20.06.1996 - III ZR 116/94
Zulässigkeit einer Klage auf künftige Leistung; Übertragung der …
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist § 258 ZPO hier nicht deshalb unanwendbar, weil die von der Klägerin verlangte Nutzungsentschädigung mit einer Gegenleistung verknüpft wäre, wie es etwa bei Miet- und Pachtzahlungen der Fall ist (vgl. RGZ 61, 333), worauf das Berufungsgericht verweist. - LAG Düsseldorf, 14.12.2000 - 11 Sa 1356/00
Nachhaftung eines ehemaligen Gesellscahfters einer Personengesellschaft; Klage …
§ 259 ZPO stellt somit die Generalklausel für die Beurteilung der Zulässigkeit sämtlicher Klagen auf künftige Leistungen unabhängig davon dar, ob letztere von einer Gegenleistung abhängt oder nicht (RGZ 61, 333, 337; BGHZ 5, 342, 344; BAG 23.02.1983 - 4 AZR 508/81 - EzA § 850 c ZPO Nr. 3).