Rechtsprechung
   RG, 27.03.1906 - Rep. II. 374/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1906,105
RG, 27.03.1906 - Rep. II. 374/05 (https://dejure.org/1906,105)
RG, Entscheidung vom 27.03.1906 - Rep. II. 374/05 (https://dejure.org/1906,105)
RG, Entscheidung vom 27. März 1906 - Rep. II. 374/05 (https://dejure.org/1906,105)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1906,105) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Arglistiges Verschweigen beim Kaufabschlusse. In welchem Umfange hat der Verkäufer ihm bekannte, dem Käufer aber nicht bekannte Umstände, die nach seiner Auffassung für die Willensentschließung des Käufers von Erheblichkeit sein können, dem Käufer beim Kaufgeschäfte ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 62, 149
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)

  • BGH, 08.10.1954 - I ZR 42/53

    Rechtsmittel

    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 62, 149 [150]; 77, 309 [314]) setzt eine arglistige Täuschung durch Verschweigen einer wahren Tatsache voraus, daß eine Offenbarungspflicht bestand, kraft deren der Anfechtungsgegner verpflichtet war, dem Anfechtenden die Tatsache mitzuteilen.

    Eine Offenbarungspflicht ist aber insbesondere dann gegeben, wenn das Verschweigen der Tatsache gegen Treu und Glauben verstossen würde und der Käufer also nach der Verkehrsauffassung unter den gegebenen Umständen die Mitteilung der Tatsache hätte erwarten dürfen (RGZ 62, 149 [150]).

  • BGH, 12.05.1976 - VIII ZR 33/74

    Bedeutung der Klausel "gebraucht, wie besichtigt und unter Ausschluss jeder

    Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, handelt es sich bei der jahrelangen Vorbenutzung des Pkw's als Taxe und der damit in der Regel verbundenen, über das Normale hinausgehenden Fahrleistung - unbeschadet der unten (s. III 2 a) noch zu prüfenden Frage, ob insoweit auch ein Mangel vorlag - um eine Eigenschaft der Kaufsache, die für den Kaufentschluß grundsätzlich von erheblicher Bedeutung werden kann und zu deren Offenlegung der Beklagte daher sowohl in seiner Eigenschaft als Fachhändler wie auch als Inhaber des Kraftfahrzeugbriefes dem Kläger gegenüber verpflichtet war (RGZ 62, 149; 151, 361, 366).
  • BGH, 23.09.1952 - I ZR 162/51

    Rechtsmittel

    Eine Täuschungshandlung kann zwar begrifflich auch in einem Verschweigen wahrer Tatsachen bestehen, aber nur dann, wenn eine Pflicht zur Mitteilung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrsanschauung gegeben ist (RGZ 62, 149; RG Warneyer 1913 Nr. 2, RG JW 1935, 1233; RG HRR 1933, 446).

    Nach § 463 Satz 2 BGB ist demnach zwar wie in § 123 BGB eine Täuschungsabsicht nötig, aber im Gegensatz zu § 123 BGB keine Beeinflussung des Willens des Käufers durch die Täuschung erforderlich (RGZ 62, 149).

  • BGH, 20.09.1968 - V ZR 137/65

    Reichweite des Anfechtungsrechtes bei Bruchteilsgemeinschaft - Voraussetzungen

    Der Unterschied zwischen beiden Arten der Täuschung ist insofern von Bedeutung, als nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 62, 149, 150; 77, 309, 314), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (Urteil vom 8. Oktober 1954 - I ZR 42/53, LM BGB § 123 Nr. 10), eine arglistige Täuschung durch Verschweigen einer wahren Tatsache eine Offenbarungspflicht voraussetzt, kraft deren der Anfechtungsgegner verpflichtet war, dem Anfechtenden die Tatsache mitzuteilen.
  • BGH, 09.10.1964 - V ZR 109/62
    verschweigen (BU S. 11 £); das ist rechtlich bedenkenfrei (RGZ 62, 149" 151; BGH aaO).
  • BGH, 26.09.1963 - II ZR 138/61
    Die Klägerin darf als Käuferin nicht erwarten, daß der Verkäufer alle Umstände offenbart, die für ihre Entscheidung erheblich sein könnten (vgl. RGZ 62, 149; BGB-RGRK 11. Aufl. § 460 Anm. 7).
  • BGH, 09.06.1959 - VIII ZR 107/58
    Ein bloßes Verschweigen ist als Tatbestandsmerkmal einer arglistigen Täuschung ausreichend, wenn es den Grundsätzen von Treu und Glauben widerspricht und der andere Teil nach der Verkehrsauffassung unter den gegebenen Umständen eine Mitteilung der verschwiegenen erheblichen Tatsache erwarten durfte (RGZ 62, 149; 69, 13, 15; 111, 233; BGB RGRK a.a.O. § 123 Anm. 10 ff).
  • BGH, 17.01.1962 - V ZR 70/60

    Rechtsmittel

    Eine Offenbarungspflicht des Verkäufers ist dann gegeben, wenn das Verschweigen einer Tatsache gegen Treu und Glauben verstoßen würde und der Käufer also nach der Verkehrsauffassung unter den gegebenen Umständen die Mitteilung der Tatsache hätte erwarten dürfen (LM § 123 BGB Nr. 10 unter Bezugnahme auf RGZ 62, 149, 150; BGB RGRK 11. Aufl. § 123 Anm. 9 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 22.12.1959 - VIII ZR 172/58

    Rechtsmittel

    Eine Offenbarungspflicht hinsichtlich solcher Umstände, die für die Entscheidung des anderen Vertragsteils beim Vertragsschluß erheblich sein könnten, wird von der Rechtsprechung nur darin angenommen, wenn das Verschweigen gegen Treu und Glauben verstoßen würde, der Vertragsgegner nach der Verkehrsanschauung die Mitteilung der verschwiegenen Tatsachen hätte erwarten dürfen und der betreffende Vertragsteil sich dessen bewußt gewesen ist (RGZ 62, 149; 77, 309, 314; RG JW 1926, 795; BGH Urteile vom 8. Oktober 1954 - I ZR 42/53 = LM BGB § 123 Nr. 10 und vom 17. März 1954 - II ZR 248/53 = LM BGB § 276 (Fb) Nr. 1).
  • BGH, 10.11.1972 - V ZR 106/70

    Voraussetzungen für ein arglistiges Verschweigen von Fehlern an einer Kaufsache -

    Hiervon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen, und es hat ferner rechtsirrtumsfrei die Kläger als Verkäufer, wenn sie dem Vorwurf der Arglist entgehen wollten, für gehalten erachtet, bei den Vertragsverhandlungen auf solche erheblichen und für den Kaufentschluß möglicherweise bedeutsamen Mängel des Hauses hinzuweisen, die zwar ihnen selbst bekannt waren, hinsichtlich deren sie aber damit rechnen mußten, daß die Beklagte sie nicht kannte (RGZ 62, 149, 150 f; Urteil des erkennenden Senats vom 9. Oktober 1964, V ZR 109/62, NJW 1965, 34).
  • BGH, 15.02.1968 - VII ZR 180/65

    Anforderungen an die Beweisführung - Wertung einer Zeugenaussage - Einreichung

  • BGH, 16.03.1966 - Ib ZR 18/64

    Verkauf eines Gewerbebetriebes - Täuschung durch Vorspiegelung falscher

  • BGH, 29.10.1958 - V ZR 71/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 10.11.1972 - V ZR 107/70

    Voraussetzungen für ein arglistiges Verschweigen von Fehlern an einer Kaufsache -

  • BGH, 27.06.1969 - I ZR 111/67

    Wirksamkeit eines Geschäftsübernahmevertrages - Täuschung über voraussichtliche

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht