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   RG, 16.12.1905 - Rep. V. 548/05   

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https://dejure.org/1905,188
RG, 16.12.1905 - Rep. V. 548/05 (https://dejure.org/1905,188)
RG, Entscheidung vom 16.12.1905 - Rep. V. 548/05 (https://dejure.org/1905,188)
RG, Entscheidung vom 16. Dezember 1905 - Rep. V. 548/05 (https://dejure.org/1905,188)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Bezieht sich der § 139 B.G.B. auch auf anfechtbare Rechtsgeschäfte und auf den Fall, daß ein Vertrag nur dem einen von zwei Vertragschließenden gegenüber wegen Täuschung angefochten werden kann, und der andere um die Täuschung weder wußte noch wissen mußte (§ 123 Abs. 2 ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 62, 184
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 08.04.2016 - V ZR 150/15

    Gewährleistungsausschluss im Grundstückskaufvertrag: Schadensersatzanspruch bei

    Die Nichtigkeit des Gewährleistungsausschlusses im Verhältnis zu dem arglistigen Verkäufer erstreckte sich nämlich gemäß § 139 BGB im Zweifel auf die anderen Verkäufer (RG Recht 1908 Nr. 2465 unter Bezug auf RGZ 62, 184, 186 f.; RG Recht 1915 Nr. 1058).
  • BGH, 27.11.1985 - VIII ZR 316/84

    Anfechtung der Übernahme der Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag über das

    Die Ansicht, daß der Anfechtende, dem mehrere Vertragspartner gegenüberstehen, die Anfechtung allen erklären muß, kann inzwischen, jedenfalls soweit es sich - anders als in dem vom Reichsgericht am 16. Dezember 1905 (RGZ 62, 184) entschiedenen Fall - um Schuldverhältnisse mit unteilbarer Leistung handelt, als überwiegende Meinung gelten (vgl. u. a. BGB-RGRK/Krüger-Nieland/Zöller 12. Aufl. § 143 Rdn. 19; MünchKomm/Mayer-Maly 2. Aufl. § 143 Rdn. 15; Flume aaO S. 566; a. A. Enneccerus/Nipperdey aaO S. 1228).
  • BGH, 29.10.1958 - V ZR 71/57

    Rechtsmittel

    Ist daher ein Vertrag in Bezug auf einen der Vertragschließenden nichtig, so ergreift nach dieser Vorschrift die Nichtigkeit das gesamte Vertragsverhältnis, sofern nicht anzunehmen ist, daß es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde (RGZ 59, 174, 175; 62, 184, 186 ff; 65, 399, 405; 141, 104, 108; RG JW 1912, 788; Staudinger/Coing, § 139 Randziffer 7; a.M. Heck a.a.O.).
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