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   RG, 20.01.1906 - Rep. I. 342/05   

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https://dejure.org/1906,58
RG, 20.01.1906 - Rep. I. 342/05 (https://dejure.org/1906,58)
RG, Entscheidung vom 20.01.1906 - Rep. I. 342/05 (https://dejure.org/1906,58)
RG, Entscheidung vom 20. Januar 1906 - Rep. I. 342/05 (https://dejure.org/1906,58)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Steht § 73 des Genossenschaftsgesetzes der Einklagung rückständiger Einzahlungen auf den Geschäftsanteil gegen ausgeschiedene Genossen entgegen? Inwieweit können Geldleistungen, außer den Einzahlungen auf den Geschäftsanteil, den Genossen auferlegt werden? Beitrittsgeld? ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 62, 303
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 26.05.2003 - II ZR 169/02

    Berücksichtigung von Bilanzverlusten einer Genossenschaft bei der

    Das genossenschaftliche Gleichbehandlungsgebot fordert keine absolute, sondern nur eine relative Gleichbehandlung der Genossen hinsichtlich gleichartiger Sachverhalte (vgl. Beuthien aaO, § 18 Rdn. 51 m.w.N.) und steht zudem - in den Grenzen des § 18 Satz 2 GenG - unter dem Vorbehalt der im Urstatut festgelegten Regelungen (vgl. RGZ 62, 303, 308; Beuthien aaO, § 18 Rdn. 52), wie hier des § 10 Abs. 1 der Satzung der Beklagten.
  • BGH, 07.11.1960 - KZR 1/60

    Rechtstellung marktbeherrschender Unternehmen in der Milch- und Fettwirtschaft

    Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß eine Genossenschaft in der Entscheidung, neue Mitglieder aufzunehmen, nach Genossenschaftsrecht an sich frei ist, es sei denn, daß sie sich in ihrem Statut selbst eine Verpflichtung auferlegt hat, alle die Personen als Mitglieder aufzunehmen, welche die in dem Statut dafür bestimmten Voraussetzungen erfüllen (vgl. RGZ 47, 76, 79, 81 f; 62, 303, 307 f; Lang-Weidmüller, Komm. zum GenG 27. Aufl. § 1 Anm. 2, § 15 Anm. 2; Meyer-Meulenbergh, Komm, zum GenG 8. Aufl. § 1 Anm. 1 b, § 15 Anm. 1 Abs. 3 a.E.; vgl. auch Paulick, Das Recht der eingetragenen Genossenschaft (1956) § 15 II 2 c S. 140 f sowie Schröder in den Referaten und Materialien zur Reform des Genossenschaftsrechts, herausgegeben vom Bundesjustizministerium, 2. Bd. (1958) S. 179 ff, 200 f).
  • LG Karlsruhe, 03.03.2006 - 3 O 428/05

    Eingetragene Genossenschaft: Satzungsänderung über Geldleistungspflichten der

    Die Geldleistungspflichten der Mitglieder, die ihre Grundlage im Gesellschaftsrecht haben und die den Genossen durch Satzung auferlegt werden können, sind jedoch nach ganz herrschender Meinung, der sich das Gericht anschließt, im Genossenschaftsgesetz abschließend geregelt (Lang/Weidmüller/Metz/ Schaffland, Genossenschaftsgesetz, 33. Aufl., § 68, § 7 Rn. 56, 58, 67, 68, § 18, Rn. 48, 75; Hettrich/Pöhlmann/Gräser/Röhrich, Genossenschaftsgesetz, 2. Aufl., § 7, Rn. 14; RGZ 62, 303; Müller, Kommentar zum Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, 2. Aufl., § 7, Rn. 58; Paulick, Das Recht der eingetragenen Genossenschaft, S. 197; a.A. nur Beuthien, Genossenschaftsgesetz, 14. Aufl., § 7 Rn. 14 und § 18, Rn. 28).
  • BGH, 13.10.1954 - II ZR 295/53

    Rechtsmittel

    Der Grundsatz, daß Genossen zu anderen Geldleistungen als den Einzahlungen auf den übernommenen oder den erhöhten Geschäftsanteil oder auf die übernommenen mehreren Geschäftsanteile ohne Satzungsänderung nicht angehalten werden können, hat allgemeine Bedeutung (RGZ 62, 303 [312]) und kann nicht für die Zeit zwischen der Errichtung des Statuts und der Eintragung der Genossenschaft beiseite geschoben werden.
  • OLG Köln, 22.05.1987 - 4 U 36/86

    Verpflichtung eines Taxiunternehmers zur Zahlung festgesetzter Entgelte für die

    § 18 S. 2 GenG ist jedoch nach allgemeiner Meinung nicht so zu verstehen, daß er der Aufnahme von Bestimmungen über vom GenG überhaupt nicht erfaßte Regelungsgegenstände in die Satzung entgegensteht, denn andernfalls könnten viele Genossenschaften ihre wirtschaftliche Funktion gar nicht erfüllen, da der Gesetzgeber die Modalitäten des Leistungsaustausches zwischen den Genossen und der juristischen Person, der sie angehören, im einzelnen gar nicht geregelt hat: Die satzungsmäßige Erhebung eines Entgelts für die Erbringung bestimmter Leistungen der Genossenschaft gegenüber ihren Mitgliedern ist daher ohne weiteres zulässig (vgl. dazu RGZ 62, 303 ff., 313; BGH, NJW 1979, 2248; Paulick, Das Recht der eingetragenen Genossenschaft, S. 197; Lang/Weidenmüller, GenG, 31. Aufl., § 18 Rz. 41; Müller, GenG, § 7 Rz. 59 und § 18 Rz. 9; Meyer/Meulenbergh/Beuthien, § 18 Rz. 21).
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