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   RG, 20.02.1906 - Rep. VII. 314/05   

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https://dejure.org/1906,141
RG, 20.02.1906 - Rep. VII. 314/05 (https://dejure.org/1906,141)
RG, Entscheidung vom 20.02.1906 - Rep. VII. 314/05 (https://dejure.org/1906,141)
RG, Entscheidung vom 20. Februar 1906 - Rep. VII. 314/05 (https://dejure.org/1906,141)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Wird bei Verbindung einer Maschine mit einem Fabrikgebäude durch Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes zugunsten des Verkäufers der Maschine für die Annahme, daß die Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zwecke erfolge, und deshalb die Bestandteilseigenschaft ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 62, 410
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • FG Köln, 28.02.2019 - 1 V 2304/18

    "Zuhause im Glück" - Renovierungsleistungen sind einkommensteuerpflichtig

    Um einen vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 BGB anzunehmen, genügt es jedoch nicht, dass die Parteien die dingliche Rechtslage so zu gestalten suchen, dass der ins Auge gefasste Erfolg des Eigentumsübergangs erst unter gewissen Voraussetzungen - hier Erstausstrahlung und Verzichtserklärung - eintreten soll (vgl. RG-Urteil vom 20. Februar 1906 VII 314/05, RGZ 62, 410; BGH-Beschluss vom 10. Dezember 1998 IX ZR 86/98, ZIP 1999, 75).
  • BGH, 10.12.1998 - IX ZR 86/98

    Ersatzaussonderungsanspruch im Gesamtvollstreckungsverfahren (Insolvenzordnung) -

    Entscheidend ist nicht, welchen vertraglichen Regelungen sich der Verbindende unterworfen hat, sondern sein objektivierbarer, dem normalen Lauf der Dinge entsprechender innerer Wille im Zeitpunkt der Verbindung (RGZ 62, 410, 411; 63, 416, 422; BGHZ 104, 298, 300).
  • BGH, 10.12.1998 - IX ZB 86/98

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Ersatzaussonderungsanspruchs

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  • BGH, 19.10.1951 - V ZR 121/50
    Als vorübergehend ist eine Verbindung dann anzusehen, wenn sie mit der Absicht ihres späteren Wegfalls vollzogen wird (RGZ 47, 197 [202]); maßgebend ist, ob die spätere Aufhebung der Verbindung von vornherein beabsichtigt oder nach der Natur der Verbindung sicher in Aussicht zu nehmen war (RGZ 62, 410; 63, 416 [421]).
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