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RG, 25.04.1906 - Rep. V. 447/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Kann nach dem jetzt geltenden Rechte eine Grundschuld rechtswirksam in blanco abgetreten werden? 2. Kann der Abtretung durch nachträgliche Ausfüllung des Namens des neuen Gläubigers Wirksamkeit verschafft werden?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Blankozession.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 63, 230
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 29.02.1996 - IX ZR 153/95
Wirksamkeit eines durch Blankounterschrift erteilten Bürgschaftsversprechens; …
Der Erklärende kann das Papier auch blanko zeichnen, die Schriftform ist in diesem Falle mit Vervollständigung der Urkunde gewahrt (RGZ 63, 230, 234; BGHZ 22, 128, 132). - BGH, 10.07.2003 - IX ZR 119/02
Bindung des Konkursverwalters an einen vertraglichen Unterlassungsanspruch
Gegenüber seinem der Gläubigergesamtheit haftenden Vermögen kann aber der insoweit forderungsberechtigte Vertragspartner seinen Anspruch auf noch ausstehende Gegenleistungen allenfalls als Konkursforderung geltend machen (RGZ 63, 230, 231; Mot.KO S. 108;… Jaeger/Henckel, aaO § 17 Rn. 4;… vgl. MünchKomm-InsO/Huber, § 103 Rn. 60). - BGH, 31.10.1956 - V ZR 177/55
Blankettabtretung einer Briefgrundschuld
Die Revision bezweifelt das an sich nicht, will eine Ausnahme jedoch in Anlehnung an RGZ 63, 230 (235) für den Fall machen, daß die Abtretungserklärung datiert war und durch die Einsetzung des Abtretungsempfängers ohne besondere Datierung dieser Einsetzung der Anschein erweckt wird, es sei auch dieses Stück der Erklärung unter dem ursprünglichen Datum unterzeichnet worden. - LG Ellwangen/Jagst, 19.07.2002 - 3 O 93/01 XXX wurde Inhaberin der Forderung im Wege der Blankozession, die als Rechtsinstitut allgemein anerkannt ist' (BGHZ 22, 128 (131f.) / RGZ 63, 230 (234) / Palandt-Heinrichs, aaO, § 398, Rdnr.4 I MüKo-Roth, BGB, 4. Auflage, § 398, Rdnr. 30 / MüKo-Schramm, BGB, 4. Auflage, § 185, Rdnr.54 / Soergel-Zeiss, 12. Auflage, § 398, Rdnr. 3 / Soergel-Leptien, 13. Auflage, § 172, Rdnr. 6 / Ermann-Zeiss, 10. Auflage, § 398, Rdnr.3) und von der Rechtsprechung (BGHZ 22, 128 (131f.) / RGZ 63, 230 (234)) als Handeln des Zwischenerwerbers für den Altgläubiger über § 185 BGB konstruiert wird.
- RG, 25.04.1906 - V 448/05
Pfändung von Briefhypotheken.
Auf letztere finden aber, eben weil es sich nicht um eine Forderung handelt, für welche eine Hypothek besteht, die besonderen Vorschriften im § 830 Z. P. O. keine Anwendung (Urteile des R. G.', vom 29. März 1905, Rep. V. 447/05, und vom 8. Juli 1903, Entsch. in Zivils. Bd. 55 S. 264).