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   RG, 01.05.1906 - Rep. III. 478/05   

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RG, 01.05.1906 - Rep. III. 478/05 (https://dejure.org/1906,34)
RG, Entscheidung vom 01.05.1906 - Rep. III. 478/05 (https://dejure.org/1906,34)
RG, Entscheidung vom 01. Mai 1906 - Rep. III. 478/05 (https://dejure.org/1906,34)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kommt die dreimonatige Verjährung, welche im § 61 Abs. 2 H.G.B. für die Ansprüche des Prinzipals gegen den Handlungsgehilfen auf Schadensersatz und auf Eintritt in die Geschäftsabschlüsse des letzteren bestimmt ist, auch für den Anspruch des Prinzipals auf Unterlassung ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verjährung nach § 61 Abs. 2 H. G. B.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 63, 252
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BAG, 24.02.2021 - 10 AZR 8/19

    Beginn der Verjährung bei Wettbewerbsverstoß

    Mit der Verjährung des Unterlassungsanspruchs, der seiner Natur nach bei eingetretener Verjährung nicht nochmals erhoben werden könne, sei eine weitere Klage auf Unterlassung dieses Handelsgeschäfts und der damit zusammenhängenden Geschäfte ausgeschlossen ( RG 1. Mai 1906 - III 478/05 - RGZ 63, 252 ) .

    Sachgründe, den Handlungsgehilfen oder den Arbeitnehmer schlechter zu behandeln als den OHG-Gesellschafter, sind nicht ersichtlich (so schon RG 1. Mai 1906 - III 478/05 - RGZ 63, 252: gleichartiges Verhältnis) .

    Die in § 61 Abs. 2 HGB geregelte kurze Verjährungsfrist soll sicherstellen, dass Ansprüche, die aus einem Verstoß gegen die Pflicht folgen, Wettbewerb zu unterlassen, rasch bereinigt werden (BAG 11. April 2000 - 9 AZR 131/99 - zu I 2 b der Gründe, BAGE 94, 199; 12. Mai 1972 - 3 AZR 401/71 - zu A II 2 b der Gründe; Baumbach/Hopt/Roth 40. Aufl. HGB § 61 Rn. 4; EBJS/Boecken/Rudkowski 4. Aufl. HGB § 61 Rn. 29; ebenso schon RG 1. Mai 1906 - III 478/05 - RGZ 63, 252) .

  • LAG Düsseldorf, 09.01.2020 - 11 Sa 1023/18

    Stufenklage bei Wettbewerbsverstößen

    (b)Demgegenüber ist nach in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung und Teilen der Literatur vertretener Ansicht davon auszugehen, dass die Frist bei Dauertatbeständen bereits dann zu laufen beginnt, wenn der Arbeitgeber generell von der Vornahme verbotener Geschäfte, also dem "Geschäftemachten" für einen Wettbewerber oder dem Unterhalten eines eigenen Konkurrenzbetriebs durch den Arbeitnehmer weiß (so wohl BAG, Urteil vom 26.09.2007 - 10 AZR 511/06 - zitiert nach Juris; noch offen: BAG, Urteil vom 11.12.1990 - 3 AZR 407/89 - Juris; LAG Hessen, Urteil vom 26.10.1998 - 10 Sa 6/98 - Juris unter Hinweis auf RG, Urteil vom 01.05.1906 - III 478/05 - Juris; zustimmend BAG, Urteil vom 11.04.2000 - 9 AZR 131/99 - Juris; LAG Berlin, Urteil vom 12.11.2009 - 25 Sa 29/09 - zitiert nach Juris, wohl auch LAG Hamm, Urteil vom 27.10.2009 - 14 Sa 681/09 - zitiert nach Juris; LAG Hamm, Urteil vom 09.06.1993 - 15 Sa 139/93 - Juris; NK-ArbR/Reinhard, 1. Auflage, 2016, § 61 HGB, Rn. 9; für den Fall des Betriebs eines eigenen Handelsgewerbes MüKoHGB/von Hoyningen-Huene, 4. Auflage, 2016, § 61 Rn. 33; Staub/Weber, HGB, 5. Auflage, 2008, § 61 Rn. 23; wohl auch Röhricht/Graf von Westphalen/Haas-Wagner/Vogt, HGB, 5. Auflage, 2019, § 61 Rn. 29).
  • KG, 30.11.2006 - 8 U 71/06

    Prozessvergleich: Änderung der Geschäftsgrundlage eines 1963 vereinbarten

    Dagegen wird auch die Ansicht vertreten, dass vertraglich begründete Unterlassungsansprüche mit der erstmaligen Beeinträchtigung auch dann zu verjähren beginnen, wenn weitere Beeinträchtigungen folgen (Staudinger/Peters, a.a.O., § 199 BGB, Rdnr. 73; vgl. RGZ 63, 252 für Unterlassungspflicht nach § 60 HGB).
  • BAG, 25.05.1970 - 3 AZR 384/69

    Handelsgewerbe - Täuschung - Anfechtung

    Schluß des Geschäfts" beginnen läßt» Eine Beschränkung der kurzen Verjährungsfrist auf die zweite Alternative des § 60 Abs o 11 HGB wäre aber so unverständlich, daß diese wortgetreue Auslegung des § 61 Abs« 2 HGB offenbar nirgends vertreten wird» Auch RGZ 63, 252 /2"537 behandelt die beiden Tatbestände des § 60 Abs» 1 HGB in der Verjährungsfrage wie selbstverständlich gleich» Man muß wohl annnehmen, daß es sich um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers handelt» 3» Die umstrittene, vom Landesarbeitsgericht für den deliktischen Anspruch bejahte Frage, ob die kurze Verjährungsfrist auch für deliktische oder Bereicherungsansprüche gilt, die mit Ansprüchen aus den §§ 60, 61 HGB konkurrieren, braucht ebenfalls nicht entschieden zu werden» III» Für die weitere Behandlung des Rechtsstreits gibt der Senat noch folgende Hinweise:.
  • OLG Bamberg, 12.08.2016 - 4 U 7/16

    Verjährungsbeginn bei Beseitigungsansprüchen wegen Feuchtigkeitseinwirkungen an

    Vertraglich begründete Unterlassungsansprüche beginnen mit der erstmaligen Beeinträchtigung auch dann zu verjähren, wenn weitere Beeinträchtigungen folgen (vgl. die nach Ansicht des Senats zutreffende Kommentierung bei Staudinger / Frank Peters / Florian Jacoby (2014) BGB § 199, RN 110 unter Verweis auf RGZ 63, 252).
  • LG Berlin, 23.02.2006 - 33 O 39/05

    Zwangsvollstreckung aus einem Vergleich ; Grundsatz von Treu und Glauben;

    Zwar löst bei vertraglich begründeten Unterlassungsansprüchen jede weitere Beeinträchtigung grundsätzlich die Verjährung nicht neu aus (vgl. RGZ 63, 252; Staudinger-Peters, BGB 2004, § 199 Rnr. 73).
  • LAG Hessen, 26.10.1998 - 10 Sa 6/98

    Anspruch auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz im Rahmen einer

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