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   RG, 02.05.1906 - Rep. V. 455/05   

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https://dejure.org/1906,274
RG, 02.05.1906 - Rep. V. 455/05 (https://dejure.org/1906,274)
RG, Entscheidung vom 02.05.1906 - Rep. V. 455/05 (https://dejure.org/1906,274)
RG, Entscheidung vom 02. Mai 1906 - Rep. V. 455/05 (https://dejure.org/1906,274)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Liegt Klagänderung vor, wenn der aus § 123 B.G.B. erhobene Vertragsaufhebungsanspruch nachträglich auf § 826 in Verbindung mit § 249 B.G.B. gestützt wird? 2. Kann wegen arglistiger Täuschung beim Vertragsschlusse der getäuschte Vertragsteil auch noch nach Ablauf der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klagänderung. Verhältnis zwischen § 124 und § 826 B. G. B.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 63, 268
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LG Mönchengladbach, 14.08.2020 - 11 O 432/19

    Schadensersatz im Abgasskandal auch bei Autokauf nach September 2015

    Sowohl § 826 BGB als auch die systematisch parallele Vorschrift des § 123 Abs. 1 BGB (RG, Urteil vom 02. Mai 1906 - V 455/05 -, RGZ 63, 268, 269; RG, Urteil vom 12. November 1904 - V 227/04 -, RGZ 59, 155 ff.; Oechsler, in: Staudinger, 2018, § 826, Rn. 60: "systematische Gleichlauf des § 826 BGB zu § 123 Abs. 1 BGB", Rn. 149; Oechsler NJW 2017, 2865, 2867 unter III.1.; vgl. LG Krefeld, Urteil vom 04. Oktober 2017 - 2 O 19/17 -, Rn. 82 a.E., juris) setzen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Täuschung und der irrtumsbehafteten Willenserklärung voraus und zwar im Sinne einer Doppelkausalität: Der Getäuschte muss durch die Täuschungshandlung in einen Irrtum versetzt und damit wiederum zur Abgabe der Willenserklärung "bestimmt" worden sein (Oechsler, in: Staudinger, 2018, BGB § 826, Rn. 149a, 151; Armbrüster, in: MüKoBGB, 7. Aufl. 2015, § 123 Rn. 20).
  • BVerwG, 28.03.1963 - II C 98.60

    Erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienstunfällen und

    Der Kläger ist demzufolge u.a. mit allen Einreden ausgeschlossen, die sich bei Anwendung der Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung ergeben; diese insbesondere auf eine Verletzung der §§ 814 Halbs. 2, 818 Abs. 3 BGB gestützten Einreden wurden, auch soweit sie vor dem 19. September 1957 nicht geltend gemacht wurden, durch den Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 19. September 1957 "vernichtet" (vgl. RGZ 63, 268 und 72, 143; Rosenberg, ZPO, 8. Aufl., § 150 Anm. III 2).
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