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   RG, 09.01.1907 - Rep. V. 517/06   

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https://dejure.org/1907,169
RG, 09.01.1907 - Rep. V. 517/06 (https://dejure.org/1907,169)
RG, Entscheidung vom 09.01.1907 - Rep. V. 517/06 (https://dejure.org/1907,169)
RG, Entscheidung vom 09. Januar 1907 - Rep. V. 517/06 (https://dejure.org/1907,169)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann, wenn beim Bauen über die Grenze noch in andere Rechte des Nachbars schuldhaft eingegriffen worden ist, geeignetenfalls auf Entfernung des Überbaues geklagt werden? Auch wenn der Bau schon vor 1900 ausgeführt und zum Gegenstande gerichtlicher Klage gemacht worden ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RGZ 65, 73
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 15.11.2013 - V ZR 24/13

    Garagenüberbau: Duldungspflicht als Inhalt einer Grunddienstbarkeit; Recht zur

    bb) Dem steht die Ansicht gegenüber, dass die Duldungspflicht nach § 912 BGB sich auf die Entziehung der Eigentumsbefugnisse an dem überbauten Grundstücksteil beschränke; zusätzliche Beeinträchtigungen, die über den eigentlichen Überbau hinausgingen (wie die Nutzung von Wegeflächen), von der gesetzlichen Duldungspflicht dagegen nicht umfasst seien (RGZ 65, 73, 77; 160, 166, 188; Staudinger/Roth, BGB [2009], § 912 Rn. 39; Soergel/Baur, BGB, 13. Aufl., § 912 Rn. 15).
  • BGH, 12.10.2018 - V ZR 81/18

    Berechnung der Überbaurente des überbauten Grundstücksteils allein auf der

    Die Geldrente, durch die der Nachbar zu entschädigen ist, wird ihm dafür gewährt, dass er den Überbau dulden, sich also die Entziehung des Gebrauchs und der Nutzung an dem überbauten Teil seines Grundstücks gefallen lassen muss (vgl. Senat, Urteil vom 19. Dezember 1975 - V ZR 25/74, BGHZ 65, 395, 398; RGZ 160, 166, 177; 65, 73, 77; Denkschrift zum Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs, 1896, S. 129).
  • BGH, 26.11.1971 - V ZR 11/70

    Überbaurente

    Ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung, der ohnehin in den Fällen des entschuldigten Überbaues nur bei nichtgrober Fahrlässigkeit denkbar ist, muß infolgedessen insoweit als durch § 912 Abs. 2 BGB ausgeschlossen angesehen werden, als er sich gegen den Überbauenden (nicht gegen Dritte) richtet und den Ausgleich für die Grenzüberschreitung selbst, also für den Verlust der Bodennutzung (nicht eine durch den Überbau verursachte weitergehende Verletzung des Eigentums oder sonstiger Rechte des Nachbarn) betrifft (RGZ 65, 73, 76/77; Senatsurteil vom 21. Mai 1958, V ZR 225/56, LM § 912 Nr. 4 = JZ 1958, 744 [BGH 21.05.1958 - V ZR 225/56] mit Anm. Westermann; Baur in Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. § 912 Rdn. 20; vgl. Meisner/Stern/Hodes a.a.O. § 24 III 1 bei Fußn. 90; BGB-RGRK 11. Aufl. § 912 Anm. 11 a; Palandt/Degenhart, BGB 30. Aufl. § 912 Anm. 5 Ende).
  • BGH, 01.06.1960 - V ZR 95/58

    Rechtsmittel

    Infolgedessen erübrigt sich eine Stellungnahme zu den Urteilsausführungen darüber, daß der Kläger - auch unter Berücksichtigung der in RGZ 65, 73 entwickelten Rechtsgrundsätze - neben der Überbaurente keinen Schadensersatz verlangen könne.

    Ob bei solcher Sachlage, weil die klagende Partei - verständlicherweise - das Berufungsurteil nur im Umfang der Klageabweisung angefochten hat, mit Rücksicht auf §§ 308, 559 ZPO Bedenken gegen eine Aufhebung auch des übrigen Teiles der Entscheidung bestünden (verneinend offenbar RGZ 65, 73, 77), braucht hier nicht erörtert zu werden, da seitens der Beklagten Anschlußrevision eingelegt worden ist.

  • BGH, 09.05.1969 - V ZR 11/66

    Anspruch auf Zahlung von Rente wegen Überbaus - Neuerrichtung eines kriegsbedingt

    Auf die Rügen, die die Revision in Zusammenhang mit der Alternativbegründung des Berufungsgerichts erhoben hat, kommt es nicht an, da ein entschuldigter Überbau festgestellt ist und neben der Überbaurente ein Schadensersatzanspruch wegen des nur leicht fahrlässigen Überbauens der Grenze ausgeschlossen ist (vgl. auch RGZ 65, 73, 77).
  • BGH, 21.05.1958 - V ZR 225/56

    Rechtsmittel

    Die §§ 912 ff BGB gewähren zwar dem vom Überbau betroffenen Grundeigentümer ... gegen den überbauenden Nachbareigentümer einen Rentenanspruch, und soweit dieser reicht und nicht sonst in Rechte des betroffenen Grundeigentümers eingegriffen wird, dürfte durch diese Sonderregelung eine Schadensersatzhaftung nach allgemeinen Grundsätzen, insbesondere § 823 BGB, ausgeschlossen sein (Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrecht 3. Aufl. § 24 III 1 zu und in Fußnote 90; vgl. RGZ 65, 73).
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