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RG, 01.07.1907 - Rep. VI. 488/06 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Ist zum Begriffe der Tötung im Sinne des § 844 B.G.B. erforderlich, daß der Ersatzpflichtige den tödlichen Erfolg der Körperverletzung voraussehen konnte?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Tötung im Sinne des § 844 B.G.B.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 66, 251
Wird zitiert von ... (11)
- BGH, 06.06.1989 - VI ZR 241/88
Schlaganfall nach Verkehrsunfall - § 823 Abs. 1 BGB, Adäquanz, …
Auf den genauen Geschehensverlauf und darauf, wie sich die von ihm gesetzte Gefahr schließlich in dem Verletzungserfolg aktualisiert, muß sich die Voraussehbarkeit nicht erstrecken (RGZ 66, 251; 69, 344; BGHZ 41, 123, 128; 57, 25, 33; 58, 48, 56) [BGH 11.01.1972 - VI ZR 46/71]. - BGH, 13.02.1996 - VI ZR 318/94
Übergang des Schadensersatzanspruchs auf den Sozialhilfeträger
Demgemäß muß sich auch das Verschulden des Schädigers allein auf die Körperverletzung und nicht auf den (späteren) Tod des Verletzten erstrecken (RGZ 55, 24, 30 f; 66, 251, 253). - BGH, 11.07.1972 - VI ZR 79/71
Haftung des Unfallverursachers eines Verkehrsunfalls für Nachfolgeschäden …
Insofern gilt, daß der, der gegen ein Schutzgesetz verstoßen hat, auf Ersatz sämtlicher Schäden haftet, die dem Geschützten aus diesem Verstoß entstanden sind; darauf, ob der Schädiger auch diese Folgen hat voraussehen können, kommt es nicht an (RGZ 66, 251, 253; 141, 169, 172; Senatsurteil vom 11. Mai 1971 - VI ZR 211/69 - VersR 1971, 820).
- BGH, 11.05.1971 - VI ZR 211/69
Anspruch auf Schadensersatz - Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes - …
Darauf, ob er diese schwere Folge vorausgesehen hat oder doch voraussehen konnte, kommt es auch bei Anwendung des § 823 Abs. 1 BGB nicht an (vgl. RGZ 66, 251, 253). - OLG Köln, 08.08.2001 - 11 W 36/01
Regreßansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz nach eifersuchtsbedingter …
Er haftet auch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den §§ 223, 223a (a.F.) StGB als Schutzgesetz (vgl. RGZ 66, 251, 255), weil er die Geschädigte vorsätzlich mittels eines Messers körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt hat. - LG Cottbus, 18.04.2016 - 3 O 61/12
Deliktshaftung: Regressansprüche des Dienstherren bei gefährlicher …
Der Beklagte haftet auch nach § 823 Abs. 2 BGB jedenfalls in Verbindung mit § 223 StGB als Schutzgesetz (vgl. RGZ 66, 251, 255), weil er den Geschädigten vorsätzlich körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt hat. - BGH, 24.05.1960 - VI ZR 127/59
Rechtsmittel
- BGH, 23.02.1960 - VI ZR 87/59
Rechtsmittel
Es ist nicht erforderlich, daß der Schädiger den tödlichen Erfolg der Körperverletzung vorausgesehen hat oder voraussehen konnte (BGB - RGRK § 823 Anm. 12 und § 844 Anm. 5; RGZ 66, 251 und 69, 340 [344]). - BGH, 08.07.1953 - VI ZR 36/52 Dabei kommt es, wie stets bei der Verletzung eines Schutzgesetzes, nicht darauf an, ob der Beklagte die konkreten Folgen seines Handelns voraussehen konnte (RGZ 66, 251 [253]; 145, 107 [116]; RG HRR 1935, 171).
- BGH, 11.07.1972 - VI ZR 80/71 Insofern gilt, daß der, der gegen ein Schutzgesetz verstoßen hat, auf Ersatz sämtlicher Schäden haftet, die dem Geschützten aus diesem Verstoß entstanden sind; darauf, ob der Schädiger auch diese Folgen hat voraussehen können, kommt es nicht an (RGZ 66, 251, 253; 141, 169, 172; Senatsurteil vom 11. Mai 1971 - VI ZR 211/69 - VersR 1971, 820).
- BGH, 03.12.1952 - VI ZR 11/52