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   RG, 17.03.1908 - Rep. VII. 296/07   

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https://dejure.org/1908,249
RG, 17.03.1908 - Rep. VII. 296/07 (https://dejure.org/1908,249)
RG, Entscheidung vom 17.03.1908 - Rep. VII. 296/07 (https://dejure.org/1908,249)
RG, Entscheidung vom 17. März 1908 - Rep. VII. 296/07 (https://dejure.org/1908,249)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Wird der Anfechtungsbeklagte durch die Rechtskraft des gegen den Schuldner ergangenen Urteils gehindert, Einwendungen gegen den Bestand der Forderung des Anfechtungsklägers vorzubringen, mit denen der Schuldner in dem gegen ihn anhängigen Rechtsstreit abgewiesen ist, ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtung außerhalb des Konkurses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 68, 138
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 02.03.2000 - IX ZR 285/99

    Anspruch des Anfechtungsgegners nach Klagerücknahme wegen der Hauptschuld

    Andererseits sollen auch Einwendungen und Einreden des Anfechtungsgegners dagegen grundsätzlich nicht den Anfechtungsprozeß belasten (BGHZ 55, 20, 28; 90, 207, 210; BGH, Urt. v. 5. Februar 1953 - IV ZR 173/52, LM § 2 AnfG Nr. 1; v. 26. April 1961 - VIII ZR 165/60, NJW 1961, 1463; v. 11. Dezember 1963 - VIII ZR 168/62, NJW 1964, 1277; v. 19. November 1998 - IX ZR 116/97, WM 1999, 33, 34; RGZ 7, 188, 189; 68, 138, 139 m.w.N.; 96, 335, 337 f; 155, 42, 45 f; Kilger/Huber aaO § 2 Anm. VI 2; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht 6. Aufl. Rdnr. 265; Gaul, aaO S. 130; Jauernig, Zwangsvollstreckungsrecht 21. Aufl., § 31 IV 3, S. 141; a.A. Jaeger aaO § 2 Rdnr. 34 ff; G. Paulus AcP 155, 277, 354 ff; Gerhardt, ZIP 1984, 397, 398).
  • BGH, 26.04.1961 - VIII ZR 165/60
    Auf die amtliche Begründung hat sich auch das Reichsgericht wiederholt für seine Ansicht bezogen, daß eine Nachprüfung des Hauptanspruches nicht zulässig sei (RGZ 7, 188,189; 68, 138).

    Wer dagegen die erfolglose Zwangsvollstreckung aus dem Titel in den Vordergrund stellt, wird den Anfechtungsbeklagten mit allen Einwendungen ausschließen, die auch der Schuldner selber nicht mehr gegen die Zwangsvollstreckung geltend machen konnte (vgl, Bettermann. Die Vollstreckung des Zivilurteils in den Grenzen seiner Rechtskraft S.189)o Den Gegnern der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes mag zugegeben werden, daß die rechtliche Vorstellung des Gesetzgebers noch von der auch in der Entscheidung RGZ 7, 188 zum Ausdruck kommenden Auffassung beeinflußt ist, die Anfechtungsbefugnis beruhe auf dem Vollstreckungsrecht und bilde eine Erweiterung der Zwangsvollstreckung, eine Auffassung, die in dieser Ausprägung nicht aufrechterhalten worden ist« Aber auch mit der späteren Betrachtungsweise ist die Ansicht des Gesetzgebers nicht unvereinbar« Die Anfechtung begründet nach nunmehr allgemeiner Ansicht ein unmittelbar auf dem Gesetz beruhendes Schuldverhältnis zwischen dem Anfechtungskläger und Anfechtungsbeklagten auf Rückgewähr des anfechtbar erworbenen Vermögens« Soweit es sich um die außerkonkurö.-- rechtliche Anfechtung handelt, hat die Rückgewähr die Befriedigung des Anfechtungsklägers nach Maßgabe seines gegen den Schuldner erwirkten Titels zum Ziele« Der zurück zugewährende Gegenstand wird so angesehen, als hätte er im Zeitpunkt der erfolglosen Zwangsvollstreckung zum Vermögen des Schuldners gehört und wäre überhaupt nicht weg gegeben worden (RGZ 57, 102,104; 68, 138; 130, 385; .162,218, 220 f; BGHZ 15, 333,337 für den Rückgewähranspruch des Konkursverwalters).

  • BGH, 05.02.1953 - IV ZR 173/52

    Rechtsmittel

    Entgegen der Ansicht von Jaeger (§ 2, 33-46), Böhle-Stamschräder (§ 2, VI 2) und Bley (JW 1938, 2266 [2267]) ist an der von dem Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung festzuhalten, daß der Anfechtungsgegner gegenüber Erkenntnissen, durch die der Schuldner des Anfechtungsgläubigers zu einer Leistung rechtskräftig verurteilt wurde, keine Einwendungen geltend machen kann, auf die sich der Schuldner selbst in dem zwischen ihm und dem Anfechtungsgläubiger anhängig gewesenen oder noch anhängigen Rechtsstreit hätte berufen können (RGZ 7, 188; 68, 138; …
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