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   RG, 04.04.1908 - Rep. I. 274/07   

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https://dejure.org/1908,177
RG, 04.04.1908 - Rep. I. 274/07 (https://dejure.org/1908,177)
RG, Entscheidung vom 04.04.1908 - Rep. I. 274/07 (https://dejure.org/1908,177)
RG, Entscheidung vom 04. April 1908 - Rep. I. 274/07 (https://dejure.org/1908,177)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Entspricht es im internationalen Verkehre dem mutmaßlichen, vernünftigen Willen der Kontrahenten eines gegenseitigen Vertrages, daß die Verpflichtungen jedes Kontrahenten nach seinem heimischen Rechte beurteilt werden? 2. Gesichtspunkte für die Frage, nach welchem ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Internationales Privatrecht; Distanzfracht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 68, 203
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 25.10.2005 - XI ZR 353/04

    Anspruch auf Rückzahlung einer 1925 emittierten Teilschuldverschreibung der

    Soweit eine ausdrückliche oder stillschweigende Rechtswahl der Parteien (dazu RGZ 103, 259, 261; 126, 196, 200 f.; 145, 121, 122 ff.) nicht vorliegt, kommt es darauf an, was die Vertragsparteien bei vernünftiger und billiger Berücksichtigung aller Umstände mutmaßlich über das anzuwendende Recht bestimmt hätten (RGZ 68, 203, 205 ff.; 126, 196, 206 f.; 161, 296, 298).
  • OLG Dresden, 24.09.2004 - 3 U 1049/03

    Einlösungspflicht der Stadt Dresden in Bezug auf Auslandsanleihen aus dem Jahr

    Entscheidend nach dem maßgebenden damaligen Verständnis zum IPR ist daher, ob und inwieweit eine stillschweigende Rechtswahl feststellbar ist, bzw., falls dies zu verneinen ist, welche Regelung die Vertragsparteien vernünftigerweise gefunden hätten, wenn sie das Problem des anwendbaren Rechts in ihre Überlegungen einbezogen hätten (OLG Köln JW 1936, 203; Rabel, RabelZ 1936, 492 ff [496]; RGZ 68, 203 ff; RGZ 161, 296 ff.; vgl. Bamberger/Roth, BGB , 2003, Bd. 3, vor Art. 27 EGBGB Rn. 2).
  • BGH, 19.10.1960 - VIII ZR 27/60
    Diese Annahme hat estfolgendermaßen begründet: Bei der Einfuhr französischer Weine nach Deutschland sei anzunehmen, daß der französische Importeur bestrebt sei, den Erfordernissen des deutschen Weingesetzes Genüge zu leisten., Verständigerweise werde er sich den deutschen Bestimmungen unterwerfen, da andernfalls eine Einfuhr nach Deutschland überhaupt nicht möglich 3ei" In der Tat bestehe bei den französischen Exporteuren diese Auffassung« Sie hätten die Bestimmungen zu beachten, welche in Frankreich für die Ausfuhr von Weinen erlassen sind« Diese Vorschriften, die von der Klägerin in Abschrift vorgelegt worden seien, zeigten, daß man von amtlicher französischer Seite aus bestrebt sei, eine Re-' gelung zu treffen, welche den Erfordernissen des deutschen Weingesetzes Genüge tue« Dementsprechend habe auch die Klägerin sich eingestellt« Sie habe sich von der Station Agronomique & Oenologique de Bordeaux Bescheinigungen (Formular B) darüber ausstellen lassen, daß der Wein entsprechend den deutschen Vorschriften einfuhrföhig sei« Sie sei sich also darüber im klaren gewesen, daß die Einfuhrfähigkeit nach deutschen Vorschriften gegeben sein müsse« Die Klägerin habe sich somit dem deutschen Recht unterworfen« Sie meine zwar, es müsse ein Unterschied zwischen öffentlichem und privatem Recht gemacht werden« Eine solche Unterscheidung sei aber bei der Frage der Einfuhrfähigkeit schwerlich zu machen« Diese habe eine öffentlich-rechtliche und eine privatrechtliche Seite« Die hier entstehenden Fragen seien so miteinander verquickt, daß eine Unterstellung unter verschiedene Rechtsordnungen kaum durchzuführen sei« Zudem sei auch kein Anhalt dafür gegeben, daß die Parteien, wenn sie an die Frage des Rechtsstatuts gedacht hätten, das einheitliche Rechtsverhältnis hätten spalten und verschiedenen Rechtsordnungen unterstellen wollen« Im allgemeinen sei davon auszugehen, daß die Parteien ihre Rechte und Pflichten demselben Rechte unterstellen wollen (RGZ 68, 203; 120, 72)« Im vorliegenden Falle sei noch besonders zu beachten, daß der Kaufvertrag, den die Parteien geschlos- 7 -.

    Dabei durfte es auch in Betracht ziehen, daß Vertragsparteien es grundsätzlich für wünschenswert halten? bei einem einheitlichen Verfragsverhältnis zur allgemeinen Anwendung eines Rechts zu gelangen (vgl. RGZ 68, 203,207).

  • BGH, 21.10.1964 - Ib ZR 22/63

    Rechtsmittel

    Regelmäßig führt diese Bestimmung der Rechtsordnung zu einem einheitlichen Anknüpfungspunkt für alle sich aus dem Vertrage ergebenden Verpflichtungen, nicht zu einer für beide Parteien getrennten (RGZ 68, 203, 207; BGH NJW 1961, 25); dagegen, kann das Erfüllungsgeschäft, insbesondere eine Rechtsübertragung, als solche nach einer anderen Rechtsordnung zu beurteilen sein, als das ihm zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft (Soergel/Kegel, 9. Aufl. Anm. 252 vor Art. 7 ff EG BGB).
  • BGH, 23.03.1955 - IV ZR 236/54

    Rechtsmittel

    Die Sprache, in der die Erklärung abgefasst ist, genügt für sich allein nicht zur Annahme einer stillschweigenden Vereinbarung des Schuldstatuts, wenn nicht noch andere Umstände hinzukommen (RGZ 68, 203 [209]; RG JW 1911, 225; RG DR 1943, 1066).
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