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   RG, 20.05.1908 - Rep. V. 372/07   

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https://dejure.org/1908,122
RG, 20.05.1908 - Rep. V. 372/07 (https://dejure.org/1908,122)
RG, Entscheidung vom 20.05.1908 - Rep. V. 372/07 (https://dejure.org/1908,122)
RG, Entscheidung vom 20. Mai 1908 - Rep. V. 372/07 (https://dejure.org/1908,122)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Erfordert die Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts eine dem anderen Teile gegenüber abgegebene Willenserklärung? Setzt sie auf seiten des Anfechtungsberechtigten Kenntnis vom Anfechtungsrechte oder vom Anfechtungsgrunde voraus?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 68, 398
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 04.12.2015 - V ZR 142/14

    Anfechtbarkeit eines Wohnungseigentumskaufvertrages: Auswirkungen einer

    Geht es um die Anfechtungsmöglichkeit wegen arglistiger Täuschung, kann hiervon nämlich bereits dann ausgegangen werden, wenn der Anfechtungsberechtigte von den die Anfechtbarkeit begründenden Tatsachen Kenntnis hatte (vgl. RGZ 68, 398, 401 f.; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 144 Rn. 4; MüKoBGB/Busche, 6. Aufl., § 144 Rn. 9; Staudinger/Roth, BGB [2015], § 144 Rn. 17).
  • ArbG Berlin, 16.11.2012 - 28 Ca 14761/12

    Rückzahlung eines "Sign-On-Bonus" - Bindungsklausel - Grenzen der

    Unabhängig von der Frage, ob eine entsprechende "Heilung" mit den Schutzzwecken des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbaren und § 141 BGB insofern allenfalls restriktiv anzuwenden wäre, ist diese Vorschrift nämlich schon tatbestandlich nicht erfüllt: Insofern ist vielmehr seit mehr als 100 Jahren anerkannt, dass "zur Bestätigung" im Sinne des § 141 BGB "die Kenntnis des Bestätigenden von der Nichtigkeit des bestätigten Geschäfts" gehört 117 So RG 20.5.1908 - V 372/07 - RGZ 68, 398, 401: "Das Wort 'bestätigen' wird in seinem ursprünglichen Sinne von 'stät oder fest machen' gerade mit Bezug auf die Gültigkeit von Rechtsgeschäften vielfach gebraucht (...) und bezeichnet stets etwas Bezwecktes, in Ansehung seiner Wirkung Gewolltes.

    So RG 20.5.1908 - V 372/07 - RGZ 68, 398, 401: "Das Wort 'bestätigen' wird in seinem ursprünglichen Sinne von 'stät oder fest machen' gerade mit Bezug auf die Gültigkeit von Rechtsgeschäften vielfach gebraucht (...) und bezeichnet stets etwas Bezwecktes, in Ansehung seiner Wirkung Gewolltes.

    117) So RG 20.5.1908 - V 372/07 - RGZ 68, 398, 401: "Das Wort 'bestätigen' wird in seinem ursprünglichen Sinne von 'stät oder fest machen' gerade mit Bezug auf die Gültigkeit von Rechtsgeschäften vielfach gebraucht (...) und bezeichnet stets etwas Bezwecktes, in Ansehung seiner Wirkung Gewolltes.

  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 40/66

    Finanzierter Abzahlungskauf. Anfechtung durch Käufer

    Die Beweislast trägt hierbei in vollem Umfange derjenige, der das Anfechtungsrecht verneint (RGZ 68, 398, 401).
  • BGH, 19.12.1956 - V ZR 197/55

    Rechtsmittel

    Es ist zwar richtig, daß die Bestätigung eines Rechtsgeschäfts nach § 144 BGB die Kenntnis von dessen Anfechtbarkeit oder wenigstens das Bewußtsein, daß das Rechtsgeschäft fehlerhaft sein könnte, voraussetzt (RGZ 68, 398 [401]; 128, 116 [119]).
  • BGH, 27.06.1969 - I ZR 111/67

    Wirksamkeit eines Geschäftsübernahmevertrages - Täuschung über voraussichtliche

    Dazu war erforderlich, daß sie wußten oder mindestens mit der Möglichkeit rechneten, daß der Beklagte zu 1 sie getäuscht hatte (vgl. RGZ 128, 116 [119]; 68, 398 [401/402]; JW 37, 2651).
  • BGH, 11.10.1962 - VII ZR 156/61

    Arglistige Täuschung über das Vorliegen eines Darlehensvertrages - Bestätigung im

    Eine andere Frage ist es aber, ob das Berufungsgericht dem Schreiben eine Bestätigung im Sinne des § 144 BGB und damit einen Willen des Beklagten zum Verzicht auf sein etwaiges Anfechtungsrecht (RGZ 68, 398, 400) entnehmen durfte.
  • BGH, 12.11.1957 - VIII ZR 403/56

    Rechtsmittel

    Voraussetzung dafür ist aber, daß der Bestätigende sein Anfechtungsrecht kannte oder zum mindesten aus der Vorstellung heraus handelte, es könne ihm ein solches Recht zustehen (RGZ 68, 398 ff; 128, 116, 119; RG JW 1914, 187).
  • RG, 12.11.1908 - IV 69/08

    Anfechtung der Ehe

    Dies steht in der reichsgerichtlichen Rechtsprechung bereits insoweit fest, als es sich um eine Bestätigung anfechtbarer Rechtsgeschäfte nach § 144 Abs. 1 B.G.B. handelt (vgl. Urteil des Reichsgerichts vom 20. Mai 1908, Rep. V. 372/07, Entsch. in Zivils. Bd. 68 S. 398 flg. und die daselbst angegebenen weiteren reichsgerichtlichen Entscheidungen).
  • BGH, 26.10.1966 - Ib ZR 108/64

    Anfechtung eines Vertrags über den Verkauf einer Wäschereianlage - Fehlen einer

    Die Bestätigung erfordert somit notwendig, daß der Bestätigende sein Anfechtungsrecht kennt oder zum mindesten doch aus der Vorstellung heraus handelt, es könne ihm ein solches Recht zustehen (RGZ 68, 398; 69, 411; 128, 116; RGRK-BGB 11. Aufl. Anm. 3 zu § 144).
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