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   RG, 16.11.1908 - Rep. VI. 607/07   

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RG, 16.11.1908 - Rep. VI. 607/07 (https://dejure.org/1908,204)
RG, Entscheidung vom 16.11.1908 - Rep. VI. 607/07 (https://dejure.org/1908,204)
RG, Entscheidung vom 16. November 1908 - Rep. VI. 607/07 (https://dejure.org/1908,204)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Steht dem aus §§ 426 Abs. 1, 830 und § 840 Abs. 1 B.G.B. erhobenen Ausgleichungsanspruche der Umstand entgegen, daß in einem Vorprozesse die Klage des Verletzten gegen den jetzt als Gesamtschuldner auf Ausgleichung Belangten rechtskräftig abgewiesen worden ist? 2. ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausgleichsanspruch aus §§ 426, 830, 840 B.G.B. Verjährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 69, 422
 
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Wird zitiert von ... (20)

  • BGH, 09.07.2009 - VII ZR 109/08

    Unabhängigkeit eines Ausgleichsanspruchs des den Anspruch des Gläubigers

    Der Ausgleichsanspruch wird auch nicht in anderer Weise davon berührt, dass der Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichspflichtigen verjährt ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - III ZR 76/07, BGHZ 175, 221, 229; Urteil vom 9. März 1972 - VII ZR 178/70, BGHZ 58, 216, 218; RGZ 69, 422, 476).
  • BGH, 15.01.1988 - V ZR 183/86

    Gesamtschuldnerausgleich in der Auseinandersetzung einer BGB -Gesellschaft;

    Diese beiden Ansprüche stehen dem Ausgleichsberechtigten nebeneinander zu; sie sind hinsichtlich Verjährung und Einwendungen (vgl. §§ 404, 412) grundsätzlich gesondert zu betrachten (RGZ 69, 422, 424; 146, 97, 101; MünchKomm/Selb 2. Aufl. § 426 Rdn. 15).
  • BGH, 07.02.2008 - III ZR 76/07

    Gesamtschuldnerausgleich unter den Anspruchsgegnern eines Amtshaftungsanspruchs;

    Er wird auch nicht davon berührt, dass der Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichspflichtigen inzwischen verjährt (RGZ 69, 422, 426) oder wegen Ablaufs einer Ausschlussfrist erloschen ist (Senatsurteil vom 30. Oktober 1980 - III ZR 132/79 - NJW 1981, 681).

    b) Allgemein wird im bürgerlichen Recht das innere Schuldverhältnis der Gesamtschuldner untereinander als ein solches behandelt, das selbständig neben dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner steht (vgl. bereits RGZ 69, 422, 425 f; 146, 97, 101).

  • BGH, 03.02.1954 - VI ZR 153/52

    Schadensausgleich zwischen Gesamtschuldnern

    Ebenso wie der Innenausgleich nicht nach dem Schadensfall dadurch beseitigt werden kann, daß zwischen dem Geschädigten und einem der Schädiger Haftungserlaß vereinbart wird (RGZ 69, 422 [426]; Urteil des erkennenden Senats vom 21. November 1953 - VI ZR 82/52-, zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung bestimmt), geht es nicht an, daß durch Parteiabrede für den vorausbedachten Schadensfall dem Geschädigten die für ihn günstige volle Schadenshaftung eines Schädigers gesichert bleiben soll, andererseits aber diesem Schädiger die Möglichkeit abgeschnitten wird, einen angemessenen Schadensausgleich im Innenverhältnis zu erreichen.

    Die vom Berufungsgericht angezogene Entscheidung RGZ 69, 422 verhält sich nicht über diese Frage, sondern betrifft die Rechtskraftwirkung einer Entscheidung über den Schadensersatz auf das Ausgleichsverhältnis.

  • BGH, 21.11.1953 - VI ZR 82/52

    Ausgleichsanspruch bei unterlassener Anzeige

    Das steht in der Rechtsprechung fest und ist auch in der Rechtslehre allgemein anerkannt worden (RGZ 69, 422 ff; 84, 415 [421]; 90, 220 [295]; 146, 97 [101]; 160, 148 [150]; BGB RGRK 10. Aufl § 426 Anm. 1 a E: Müller, Strassenverkehrsrecht 17. Aufl 1953, § 17 G und Geigel, Der Haftpflichtprozess, 6. Aufl 1952 Seite 93).

    Er entsteht nicht erst durch die Befriedigung des Geschädigten, sondern in der Augenblick, in dem die mehreren Ersatzpflichtigen dem Geschädigten ersatzpflichtig werden, also normalerweise in Zeitpunkt des Unfalls (RGZ 69, 422 [426]; RGZ 160, 151: Enneccerus-Lehmann § 95 III; Geigel, a.a.O. S 92).

    Die so begründete Ausgleichungspflicht wird - sofern sich nicht aus besonderen Umständen ein anderes ergibt - nicht dadurch berührt, dass ein Gesamtschuldner infolge eines nur für ihn wirksamen Umstandes dem Gläubiger gegenüber befreit wird (RGZ 69, 422 [426] Ebenso wie die Ausgleichungspflicht nicht beseitigt wird, wenn der Geschädigte nur einem der Haftpflichtigen die Schuld erläßt (§§ 397, 423 BGB).

  • OLG Frankfurt, 14.12.2010 - 16 U 145/10

    Gestörte Gesamtschuld zwischen Bauunternehmer und planendem Architekten

    Einem solchen Ausgleichsanspruch stünde auch die Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils gegen den privilegierten Gesamtschuldner nicht entgegen (vgl. RG, Urteil vom 16.11.2008, VL 607/07 = RGZ 69, 422; MünchKomm/Bydlinski, a.a.O.).
  • BVerwG, 31.01.1975 - IV C 46.72

    Anfechtungsbefugnis bei nur an einen Miteigentümer gerichteten

    Die Ausgleichspflicht der Gesamtschuldner untereinander ist ein Schuldverhältnis, das selbständig neben dem Abgabenschuldverhältnis zwischen dem Abgabengläubiger und dem (oder den) herangezogenen Beitragspflichtigen besteht (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 21. November 1953 - VI ZR 82/52 - BGHZ 11, 170 [172], ferner RGZ 69, 422 [425] und 146, 97 [101]).

    Die zivilgerichtliche Rechtsprechung mißt dem Ausgleichsanspruch ein so hohes Maß an Selbständigkeit zu, daß selbst einem rechtskräftigen Urteil, das im Verhältnis zwischen dem ursprünglichen Gläubiger und dem von ihm in Anspruch genommenen Gesamtschuldner ergangen ist (sei es, daß eine Haftung bejaht, sei es, daß sie verneint worden ist), für das Ausgleichs Schuldverhältnis keine Bedeutung zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1969 - VII ZR 116/67 - VersR 1969, 1039 und ferner RGZ 69, 422 [426]; 146, 97 [100/101]).

  • BGH, 20.12.1990 - IX ZR 268/89

    Ausgleich unter mehreren Bestellern gleichstufiger Sicherheiten

    Das Berufungsgericht hat nicht bedacht, daß die Ausgleichsverpflichtung von Gesamtschuldnern von vornherein zugleich mit der Begründung der Gesamtschuld und nicht erst mit der Leistung an den Gläubiger entsteht (RGZ 69, 422, 426; 79, 288, 290; 92, 143, 151; 160, 148, 151; BGHZ 11, 17O, 174; 59, 97, 102; BGB-RGRK/Weber § 426 Rdn. 11; Larenz, Schuldrecht I 14. Aufl. § 37 III S. 642, 648; Reinicke/Tiedtke, Gesamtschuld und Schuldsicherung 2. Aufl. S. 66 f.) und daß die Entlassung eines Gesamtschuldners aus dem gesamtschuldnerischen Haftungsverband das Ausgleichsverhältnis als ein von dem Gesamtschuldverhältnis verschiedenes selbständiges Schuldverhältnis grundsätzlich unberührt läßt (vgl. BGHZ 11, 170, 174; 58, 216, 218. f.; BGH, Urt. v. 9. Oktober 1963 VIII ZR 132/62, WM 1963, 1249, 1250; Urt. v. 19. Dezember 1985 - III ZR 90/84, WM 1986, 363, 364; Urt. v. 27. Februar 1989 - II ZR 182/88, WM 1989, 609, 611; BGB-RGRK/Weber § 426 Rdn. 5 f.; MünchKomm/Selb, BGB 2. Aufl. § 426 Rdn. 4).
  • OLG Bamberg, 01.08.2011 - 4 U 38/09

    Arzthaftungsprozess: Zulässigkeit der Regressklage des Haftpflichtversicherers

    Zur Zulässigkeit einer Regressklage, mit der der Haftpflichtversicherer eines im Vorprozess zum Schadensersatz gegenüber der Patientenseite verurteilten Geburtshelfers nunmehr im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs Regressansprüche gegen die Hebamme sowie einen anderen Frauenarzt geltend macht, nachdem im Ausgangsverfahren die dahingehende Klage des geschädigten Kindes ohne Erfolg geblieben war (Anschluss an RGZ 69, 422, 426).

    Vielmehr bleibt der im Vorprozess gegenüber der Gläubigerseite obsiegende Gesamtschuldner im Innenverhältnis ausgleichspflichtig (ständige Rechtsprechung seit RGZ 69, 422, 426; vgl. nur Staudinger-Noack (2005), Rdn.73 zu § 425 BGB und Rdn.13ff. zu § 426 BGB m.w.N.; MK-Gottwald, 3. Aufl., Rdn. 83 zu § 325 ZPO).

  • OLG Karlsruhe, 05.11.2008 - 7 U 2/08

    Gesamtschuldnerausgleich: Verjährung eines Ausgleichsanspruchs zwischen

    aa) Die Ausgleichsverpflichtung von Gesamtschuldnern gem. § 426 Abs. 1 BGB entsteht nicht erst mit der Leistung an den Gläubiger, sondern bereits mit der Begründung der Gesamtschuld (ständige Rechtsprechung, vgl. nur RGZ 69, 422, 426; BGHZ 11, 170, 174; 59, 97, 102; BGH ZIP 2006, 1591, Textziff. 11 m.w.N.; BGH ZIP 2007, 2313, Textziff. 14; OLG Karlsruhe, OLGR 2007, 231 Textziff. 25; OLG Koblenz OLGR 2008, 495 Textziff. 58; Reinicke/Tiedke, Gesamtschuld und Schuldsicherung, 2. Auflage, Seite 67; Bamberger/Roth/Gehrlein, 2. Aufl. § 426 Rn. 3; Klutinius/Karwatzki, VersR 2008, 617, 618; Stamm NJW 2004, 811 beschränkt den Anwendungsbereich des § 426 Abs. 1 BGB sogar auf die Zeit vor der Befriedung des Gläubigers).
  • OLG München, 26.03.2009 - 23 U 4885/08

    Verjährung des auf den leistenden Gesamtschuldner übergegangenen

  • BGH, 30.10.1980 - III ZR 132/79

    Verweis auf anderweitige Ersatzmöglichkeit bei Verursachung eines Verkehrsunfalls

  • BGH, 18.12.1973 - VI ZR 158/72

    Anforderungen an die Durchführung des Innenausgleichs unter Gesamtschuldnern - Zu

  • FG Köln, 21.02.2006 - 9 K 1197/03

    Verzicht auf einen durchsetzbaren Rückgriffsanspruch als geldwerter Vorteil; Rüge

  • BGH, 22.09.1969 - VII ZR 116/67

    Verschulden eines Beauftragten einer Bauleistung an einem Unfall und die

  • BVerwG, 16.12.1966 - VII C 180.65

    Kirchenbaulastpflicht einer Kommune - Grundsatz der Einheit der rechtsprechenden

  • BGH, 28.05.1979 - III ZR 83/77

    Versäumung der Anmeldefrist durch den Sozialversicherungsträger

  • BGH, 14.01.1960 - II ZR 146/58

    Verjährung von Bereicherungsansprüchen im Versicherungsrecht

  • BGH, 23.11.1988 - VIII ZR 263/87

    Versagung der Berufung auf einen Formmangel zur Vermeidung schlechthin

  • BGH, 08.05.1956 - I ZR 20/55

    Rechtsmittel

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