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   RG, 20.01.1909 - Rep. V. 438/08   

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https://dejure.org/1909,234
RG, 20.01.1909 - Rep. V. 438/08 (https://dejure.org/1909,234)
RG, Entscheidung vom 20.01.1909 - Rep. V. 438/08 (https://dejure.org/1909,234)
RG, Entscheidung vom 20. Januar 1909 - Rep. V. 438/08 (https://dejure.org/1909,234)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Eigentumsverhältnisse bei einem Gebäude auf der Grenze zweier Grundstücke, die verschiedenen Personen gehören. 2. Sind die Teile eines solchen Gebäudes Einrichtungen zum Vorteile beider Grundstücke im Sinne des § 921 B.G.B.? 3. Kann dem einen Grundstückseigentümer der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 70, 200
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 29.06.2012 - V ZR 97/11

    Nachbarschutz: Unterlassungsanspruch gegen den Abbruch einer Mauer auf dem

    Die Entfernung der Stützmauer selbst stellt keine Vertiefung im Sinne von § 909 BGB dar; denn eine solche setzt - bezogen auf das Grundstück des Beklagten - eine Senkung des Bodenniveaus voraus und umfasst nicht die Entfernung oberirdischer Gebäudeteile (vgl. Senat, Urteil vom 19. September 1979 - V ZR 22/78, NJW 1980, 224 f.; BGH, Urteil vom 27. März 1962 - VI ZR 137/61, VersR 1962, 572, 573; RGZ 70, 200, 206; Staudinger/Roth, BGB [2009] § 909 Rn. 8).
  • BGH, 07.03.2003 - V ZR 11/02

    Begriff der Grenzanlage

    Das Reichsgericht war der Auffassung, Grenzeinrichtungen seien nur solche mit dem Grund und Boden verbundene, auf der Grenze befindliche Anlagen, die infolge ihrer Gestaltung und Lage aneinander grenzende Grundstücke voneinander scheiden und durch ihre Lage auf der Grenze und ihre die Grundstücke scheidende Wirkung den benachbarten Grundstücken zum Vorteil dienen (RGZ 70, 200, 204 f; ebenso OLG Celle, RdL 1958, 210 m. abl. Anm. Rötelmann).
  • BGH, 21.10.2011 - V ZR 10/11

    Grundbuchverfahrensrecht: Erlöschen einer im Servitutenbuch einer

    Diese Vorschrift erfasst nicht nur die Anlagen, die nach ihrer Gestaltung und Lage die beiden Grundstücke voneinander scheiden (so die frühere Rechtsprechung: RGZ 70, 200, 204), sondern auch andere, sich auf der Grenze befindende Einrichtungen, wenn diese dem Vorteil der benachbarten Grundstücke dienen (Senat, Urteil vom 7. März 2003 - V ZR 11/02, BGHZ 154, 139, 144).
  • BGH, 12.11.2021 - V ZR 25/21

    Reihen- oder Doppelhaus: Mitbenutzungsrecht an einer Nachbarwand; Besonderheiten

    aa) Gebäude oder Gebäudeteile sind grundsätzlich keine Grenzeinrichtungen (vgl. RGZ 70, 200, 205); eine Ausnahme bildet nur die sog. Nachbarwand (auch Kommun- oder halbscheidige Giebelwand genannt) nach dem Anbau.
  • LG Karlsruhe, 10.04.2019 - 6 O 245/18

    Anspruch auf Beseitigung von Vertiefungen am Nachbargrundstück sowie

    Die Entfernung der Ziermauer selbst stellt keine Vertiefung im Sinne von § 909 BGB dar; denn eine solche setzt - bezogen auf das Grundstück der Kläger - eine Senkung des Bodenniveaus voraus und umfasst nicht die Entfernung oberirdischer Gebäudeteile (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.2012 - V ZR 97/11, NJW-RR 2012, 1160 m.w.N; RGZ 70, 200).
  • BGH, 23.09.1953 - VI ZR 140/52
    Unter der "Vornahme von Bauten" ist auch die Niederlegung von Gebäuden zu verstehen (RGZ 70, 200 [206]).

    Die Vorschrift des § 367 Nr. 14 StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (RGZ 70, 200 [206]; Drees bei Erman, BGB [1952] § 823 Anm. 12 c aa), und der Beklagte würde daher den Klägern auf Schadenersatz haften, wenn er schuldhaft gegen dieses Schutzgesetz verstossen haben sollte.

  • OLG Brandenburg, 16.09.2003 - 6 U 58/03

    Nutzungsuntersagung eines im gemeinsamen Eigentum stehenden Flurs und

    Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 70, 200) berufen.
  • OLG Naumburg, 09.05.2022 - 12 U 17/22

    Anspruch auf Unterlassung der Nutzung einer Garagenzufahrt; Voraussetzungen einer

    In der älteren Rechtsprechung und Literatur herrschte die Auffassung vor, Grenzeinrichtungen seien nur solche mit dem Grund und Boden verbundenen, auf der Grenze befindlichen Anlagen, die infolge ihrer Beschaffenheit die Grundstücke voneinander trennen und beiden Nachbarn zum Vorteil dienen (z.B. RGZ 70, S. 200, S. 204 f.).
  • BGH, 25.10.1960 - VI ZR 26/60

    Inanspruchnahme als Gesamtschuldner für einen durch den Einsturz eines Hauses

    Unter der "Vornahme von Bauten" ist auch die Niederlegung von Gebäuden zu verstehen (RGZ 70, 200, 206).
  • BGH, 21.01.1958 - VI ZR 306/56
    Pas Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die rechtliche Möglichkeit verneint, daß sich der Schadensersatzanspruch des Klägers, wie dieser meint, auf § 823 Abs« 2 BGB in Verbindung mit § 367 Ziffer 14 StGB stützen lasse« Pieser Auffassung ist beizutreten« Nach § 367 Ziffer 14 StGB macht sich strafbar, wer Bauten oder Ausbesserungen von Gebäuden, Brunnen, Brücken, Schleusen oder anderen Bauwerken vornimmt, ohne die von der Polizei angeordneten oder sonst erforderlichen Sicherungs maßregeln zu treffen« \7ie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, handelt es sich bei dieser Bestimmung um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs« 2 BGB, da sie nicht nur dem Interesse der Gesamtheit dienen, sondern auch die Interessen der einzelnen schützen und insbesondere Schutz des Eigentums gegen Baugefahren gewähren will (RGZ 519 177; 70.200 /7077)" Als Ausführung von Bauten stellen sich auch solche Arbeiten dar, die auf die Veränderung oder Niederlegung von Gebäuden gerichtet sind (RGZ 70, 200 /T06/)« Es fragt sich aber, ob bei der hier gegebenen Sachlage die Beklagte durch diese Strafvorschrift betroffen ist« Pie Beklagte hat es nicht in eigener Regie unternommen, das von ihr erworbene Gebäude abzubrechen, sondern hat einen Architekten und ein Baugeschäft hiermit beauftragt« Im «I.
  • BGH, 01.07.1963 - III ZR 25/62

    Rechtsmittel

  • BGH, 12.05.1954 - VI ZR 327/52

    Rechtsmittel

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