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   RG, 03.02.1909 - Rep. I. 99/08   

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RG, 03.02.1909 - Rep. I. 99/08 (https://dejure.org/1909,80)
RG, Entscheidung vom 03.02.1909 - Rep. I. 99/08 (https://dejure.org/1909,80)
RG, Entscheidung vom 03. Februar 1909 - Rep. I. 99/08 (https://dejure.org/1909,80)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Besteht die Verpflichtung des Patentverletzers zur Rechnungslegung über den gezogenen Gewinn nur im Falle der wissentlichen, oder auch im Falle der grobfahrlässigen Patentverletzung?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 70, 249
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 24.06.1904 - II 435/03

    82. Warenzeichen.

    Auszug aus RG, 03.02.1909 - I 99/08
    Nicht entgegen steht auch der Umstand, daß für den ganz anders gearteten Fall der Verletzung des wesentlich nur formellen Warenzeichens der II. Zivilsenat des Reichsgerichts die Annahme einer Geschäftsführung abgelehnt hat (Entsch. in Zivils. Bd. 47 S. 100 und Rep. II. 435/03 vom 8. Juli 1904).
  • BGH, 29.05.1962 - I ZR 132/60

    Dia-Rähmchen II

    Die Anerkennung dieser dritten, hier zur Erörterung stehenden Art der Berechnung der Entschädigung wegen Patentverletzung geht, wie in RGZ 70, 249, 250 dargestellt, auf die Rechtsprechung schon des Reichsoberhandelsgerichts (ROHG 22, 338) und dann des Reichsgerichts (RGZ 35, 63) über die Verpflichtung zur Herausgabe des aus einer Urheberrechtsverletzung gezogenen Gewinns zurück.

    In anderen Entscheidungen (so schon in RGZ 46, 14, 18, vor allem in RGZ 70, 249, später auch in RGZ 130, 108, 110, und zuletzt in RGZ 156, 65, 67) hat das Reichsgericht zur Begründung des Anspruchs auf Herausgabe des Verletzergewinns dann aber mehr auf den Gesichtspunkt der sog. unechten Geschäftsführung ohne Auftrag abgestellt und den Patentverletzer (das nach § 47 Abs. 2 PatG für jeden Schadensersatzanspruch wegen Patentverletzung geforderte Verschulden vorausgesetzt) in rechtsähnlicher Anwendung der §§ 687 Abs. 2, 667 BGB zur Herausgabe des durch die patentverletzende Handlung erzielten Gewinns deshalb für verpflichtet erklärt, weil er sich so behandeln lassen müsse, als ob er das Patent lediglich in Geschäftsführung für den Inhaber benutzt hätte.

  • BGH, 30.11.1976 - X ZR 81/72

    Kunststoffhohlprofil

    Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung bei den technischen Immaterialgüterrechten den Bereicherungsanspruch mit der Begründung versagt, das Patentgesetz und das Gebrauchsmustergesetz enthielten eine erschöpfende Regelung der Ansprüche des Schutzrechtsinhabers (RGZ 15, 121, 132; 21, 68, 72; 43, 56, 58; 50, 111, 115; 70, 249, 253; 113, 413, 424; 121, 258, 261; RG JW 1914, 406, 408; RG MuW 1913/14, 487, 489; 1930, 24; so auch: Klauer/Möhring, Patentrechtskommentar 3. Aufl. § 47 PatG Rdn. 27; Reimer, Patent- und Gebrauchsmustergesetz 3. Aufl. § 48 PatG Rdn. 7; Hoepffner GRUR 1972, 237 ff.).
  • BGH, 05.11.1962 - I ZR 39/61

    Kindernähmaschinen

    Andererseits haftet der Verwarnte, wenn er seinen Betrieb insoweit ungeachtet der Verwarnung fortsetzt, nach einem durch die Besonderheiten der Verhältnisse gebotenen, in der Rechtsprechung schon des Reichsgerichts von jeher angelegten scharfen Verschuldensmaßstabe; vor allem hat er aber Schadensersatz nach einem besonderen Maß zu leisten; er haftet nach Wahl des Verletzten auf Herausgabe des von ihn erzielten Gewinnes auch dann, wenn der Verletzte diesen nicht hätte machen können (RGZ 70, 249, 251).
  • OLG Hamburg, 24.04.2006 - 5 U 103/04

    Schadensersatzklage wegen Urheberrechtsverletzung gegen Produkthersteller und

    Sie geht auf das Reichsgericht zurück (RGZ 70, 249, 252) und ist von dem BGH - jedenfalls im Bereich des Patentrechts - ebenfalls stets betont worden (BGH GRUR 62, 401, 402 - Kreuzbodenventilsäcke; BGH GRUR 82, 301, 303 - Kunststoffhohlprofil II).
  • BGH, 17.04.1997 - X ZR 2/96

    "Chinaherde"; Sorgfaltspflichten des aus einem Gebrauchsmuster vorgehenden

    Er muß den von ihm erzielten Gewinn auch dann herausgeben, wenn der Verletzte diesen nicht hätte erzielen können (BGHZ 38, 204 f. - Kindernähmaschinen unter Hinweis auf RGZ 70, 249, 251).
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