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   RG, 18.05.1909 - Rep. VII. 88/09   

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https://dejure.org/1909,212
RG, 18.05.1909 - Rep. VII. 88/09 (https://dejure.org/1909,212)
RG, Entscheidung vom 18.05.1909 - Rep. VII. 88/09 (https://dejure.org/1909,212)
RG, Entscheidung vom 18. Mai 1909 - Rep. VII. 88/09 (https://dejure.org/1909,212)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Zum Begriffe des Besitzdieners. Sind Sachen, die der Besitzdiener eigenmächtig einem anderen übergibt und die dieser sodann verpfändet, dem Eigentümer "abhanden gekommen"?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 71, 248
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 30.01.2015 - V ZR 63/13

    Klage des ehemaligen Geschäftsführers einer Bezirkszahnärztekammer auf Zustimmung

    Danach sind Arbeitnehmer im Hinblick auf die ihnen zur Erfüllung ihrer Arbeitsleistung überlassenen Sachen grundsätzlich als Besitzdiener anzusehen, und zwar auch leitende Angestellte (RGZ 71, 248, 252; 99, 208, 209; 112, 109, 113; BAG NJW 1999, 1049, 1051; NZA 2000, 715, 716 f.; näher MünchKomm-BGB/Joost, 6. Aufl., § 854 Rn. 21, § 855 Rn. 5, 9; Staudinger/Gutzeit, BGB [2012], § 855 Rn. 8); dies gilt selbstverständlich auch für die Räumlichkeiten des Arbeitgebers.
  • BGH, 13.12.2013 - V ZR 58/13

    Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten: Abhandenkommen einer Sache bei Weggabe

    a) Ein unfreiwilliger Besitzverlust kann unter allerdings im Einzelnen streitigen Bedingungen eintreten, wenn der Eigentümer den Besitz an der Sache nach Maßgabe von § 855 BGB durch einen Besitzdiener ausübt und dieser die Sache ohne den Willen des Eigentümers einem Dritten überlässt (RGZ 71, 248, 253; OLG Köln, MDR 2006, 90; zu den Einzelheiten: MünchKomm-BGB/Oechsler, BGB. 6. Aufl., § 935 Rn. 10; Staudinger/Gutzeit, BGB [2012] § 855 Rn. 28).
  • OLG Brandenburg, 17.03.2022 - 10 U 23/21

    Eigentum an einem Sportboot; Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten;

    Ein Abhandenkommen in diesem Sinne setzt voraus, dass die Sache dem unmittelbaren Besitzer ohne seinen Willen aus dem Besitz gekommen ist (s. bereits RG, Urteil vom 18.05.1909 - Rep VII 88/09 - RGZ 71, 248, 253).
  • BGH, 24.04.1952 - IV ZR 107/51

    Rechtsmittel

    Das Besitzdienerverhältnis setzt ein soziales Abhängigkeitsverhältnis voraus, das den Besitzdiener bei Ausübung der tatsächlichen Gewalt lediglich als Werkzeug des Besitzers erscheinen läßt (RGZ 71, 248 [251]).
  • OLG Frankfurt, 19.04.2012 - 11 U 15/11

    Besitzdienerschaft bei Tätigwerden für Dritten

    Dieses Kriterium wurde von der älteren Rechtsprechung zwar häufig zur Abgrenzung zwischen Besitzdiener und Besitzmittler herangezogen wurde (vgl. RGZ 71, 248, 251; BGH NJW 1955, 866, 867; NJW 1958, 1286, 1287), es besteht jedoch Einigkeit, dass diese Voraussetzung - die sich nicht direkt aus dem Gesetz ergibt - nicht schematisch anzuwenden ist, sondern auf den Normzweck abzustellen ist, wonach es im Wesentlichen um Beziehungen innerhalb einer sozialen Hierarchie geht (vgl. Bund in: Staudinger, § 855 BGB, Rdnr. 6; Joost in: Münchener Kommentar, aaO, Rdnr. 5; vgl. auch OLGReport Köln, 2000, 263; OLGReport Stuttgart,2009, 377).
  • BGH, 07.07.1971 - VIII ZR 228/69

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Zurückbehaltungsrechts - Anforderungen an

    Ein Besitzdiener kann als Vertreter des Besitzherrn wirksam Besitz eines Dritten begründen (RGZ 71, 248, 253; Staudinger/Seuffert, BGB 11. Aufl. § 855 Anm. 13).
  • KG, 04.10.2018 - 26 U 159/17

    Kaufinteressent als Besitzdiener des Kfz-Verkäufers bei Probefahrt

    Zugleich ist anerkannt, dass es einer ununterbrochenen Einwirkungsmöglichkeit des Besitzherren auf den in Besitzdienerschaft befindlichen Gegentand nicht bedarf, um den alleinigen unmittelbaren Besitz des Besitzherrn fortbestehen zu lassen (RG, Urt. v. 18.5.1909, VII 88/09, in: RGZ 71, 248 [251]: Versendung von Schmuck durch eine Botin als Besitzdienerin; Herrle in Palandt, a.a.O., § 855 Rdnr. 2).
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