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   RG, 19.10.1909 - Rep. II. 662/08   

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RG, 19.10.1909 - Rep. II. 662/08 (https://dejure.org/1909,207)
RG, Entscheidung vom 19.10.1909 - Rep. II. 662/08 (https://dejure.org/1909,207)
RG, Entscheidung vom 19. Oktober 1909 - Rep. II. 662/08 (https://dejure.org/1909,207)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Nichtigkeit des Erfüllungsgeschäfts wegen Geschäftsunfähigkeit des Verkäufers. 2. Findet die Einrede des Zurückbehaltungsrechts auch auf die Verhältnisse Anwendung, welche sich aus einem wegen Geschäftsunfähigkeit des Verkäufers nichtigen Vertrag ergeben? 3. Wird das ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geisteskrankheit; Zurückbehaltungsrecht; Ausbeutung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 72, 61
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 17.03.1975 - VIII ZR 245/73

    veräußerter Baukran - §§ 986, 407, 404, 273 BGB

    Im Gegensatz zur Auffassung der Revision kann der Anspruch, auf den das Zurückbehaltungsrecht gegen den Herausgabeanspruch nach § 985 BGB begründet ist, nicht nur in einem Verwendungsanspruch auf die herauszugebende Sache bestehen; denn die Anwendbarkeit von § 273 Abs. 1 BGB wird durch § 273 Abs. 2 BGB nicht ausgeschlossen (RG JR Rspr 1926 Nr. 1014; RGZ 72, 61/66).
  • BGH, 19.02.2003 - XII ZR 142/00

    Wirksamkeit von Grundstücksgeschäften unter Ehegatten

    Eines Rückgriffs auf § 138 Abs. 1 BGB bedarf es dazu nicht (RGZ 72, 61, 69; RGRK/Krüger- Nieland/Zöller BGB 12. Aufl. § 138 Rdn. 45); für eine Prüfung, ob besondere - zusätzliche - Umstände der Vereinbarung ein anstößiges Gepräge geben, ist mithin kein Raum.
  • BGH, 08.01.1990 - II ZR 115/89

    Zurückbehaltungsrecht des ausgeschiedenen BGB -Gesellschafters

    Allerdings geht auch das Berufungsgericht davon aus, daß an dem Grundbuchberichtigungsanspruch im Sinne des § 894 BGB ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden kann (vgl. BGHZ 41, 30, 33 ff.; 75, 288, 293; BGH, Urt. v. 25. April 1988 - II ZR 17/87, NJW 1988, 3260, 3261; RGZ 72, 61, 66 f.; 115, 35, 43 f.; 141, 220, 226 f.; Augustin in: BGB-RGRK, 12. Aufl., § 894 Rdn. 47; MünchKomm/Wacke, 2. Aufl., § 894 Rdn. 29; Staudinger/Gursky, BGB, 12. Aufl., § 894 Rdn. 106).
  • BGH, 18.03.1955 - V ZR 6/54

    Rechtsmittel

    Wenn auch das Aufrechnungsverbot nicht in allen Fällen zum Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts führt und eine vorübergehende Leistungsverweigerung auch gegenüber einem Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung grundsätzlich zugelassen wird (vgl. RGZ 72, 61 [66]; 123, 6 [8]), so muss hier mit Rücksicht auf die besonderen Umstände etwas Anderes gelten.

    Das Reichsgericht hat in RGZ 72, 61 [67] der Entstehungsgeschichte des § 273 BGB (vgl. Motive 11, 44) entnommen, es ergebe sich nicht, dass der Erlangung der zurückbehaltenen Leistung durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung keine Bedeutung zukäme.

  • BGH, 24.11.1967 - V ZR 4/67

    Anspruch auf Einwilligung in die Löschung einer eingetragenen

    Für diesen Anspruch wären auch angesichts des engen wirtschaftlichen Zusammenhanges zwischen Errichtung des Brunnens und Verkauf der beiden anderen Grundstücke die Voraussetzungen des § 273 Abs. 1 BGB gegeben (RGZ 72, 61, 65).
  • BGH, 27.09.1984 - IX ZR 102/83

    Versteigerung des streitbefangenen Grundstücks während des Revisionsverfahrens

    Ergibt die erneute Prüfung, daß zwar kein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, gleichwohl aber die Gegenleistung des Beklagten erheblich hinter dem Grundstückswert zurückbleibt, wird der Berufungsrichter zu berücksichtigen haben, daß ein Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB vorliegen kann, wenn der Beklagte einen der in § 138 Abs. 2 BGB genannten Umstände ausgebeutet hat, um sich einen übermäßigen Vorteil gewähren zu lassen (vgl. RGZ 72, 61, 68; BGHZ 50, 63, 71; BGH, Urt. v. 25. Mai 1966 - VIII ZR 225/65 = LM BGB § 138 Aa Nr. 14a).
  • BGH, 19.06.1952 - III ZR 217/50

    Rechtsmittel

    Daß die Ausbeutung derartiger die freie Willensentschließung einer Person beeinträchtigenden Eigenschaften zu eigenem Nutzen wider die guten Sitten verstoßen kann, unterliegt keinem Bedenken (vgl. RGZ 72, 61 ff [69]), und wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.
  • BGH, 12.01.1967 - III ZR 88/65

    Frage der rechtlichen Wirksamkeit eines Schuldanerkenntnisses - Voraussetzungen

    Die Abwicklung des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien bildet - wenn die einverständliche Auflösung der Verträge vom März 1962 in Verbindung mit der schriftlichen Vereinbarung vom 7. September 1963 nicht überhaupt als ein gegenseitiger Vertrag (§ 320 BGB) gewürdigt werden sollte - jedenfalls ein innerlich zusammenhängendes, einheitliches Lebensverhältnis (RGZ 72, 61, 65) mit der Folge, daß jeder Teil die geschuldete Leistung verweigern darf, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt (§ 273 BGB).
  • BGH, 16.06.1959 - V ZR 45/58

    Rechtsmittel

    Rechtsprechung (RGZ 67, 393; 72, 61, 68) auch der Bundesgerichtshof den Grundsatz aufgestellt hat, Ausbeutung geistiger Beschränktheit des Geschäftsgegners mache ein Rechtsgeschäft nichtig (Urteil vom 4. Juni 1951, IV ZR 21/50, LM BGB § 138 Bc Nr. 1).
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