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   RG, 09.11.1910 - Rep. III. 502/09   

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RG, 09.11.1910 - Rep. III. 502/09 (https://dejure.org/1910,7)
RG, Entscheidung vom 09.11.1910 - Rep. III. 502/09 (https://dejure.org/1910,7)
RG, Entscheidung vom 09. November 1910 - Rep. III. 502/09 (https://dejure.org/1910,7)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Beweislast des Beamten gegenüber dem Anspruche des Fiskus auf Ersatz amtlich übergebener, abhanden gekommener Sachen.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beamter; Verwahrungspflicht; Beweislast

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 74, 342
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerwG, 20.04.1977 - 6 C 14.75

    Schalterdienst der Deutschen Bundespost - Beweislast bei Kassenfehlbestand -

    Das Verwaltungsgericht hat zwar in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der beiden mit Beamtensachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts L (BVerwGE 37, 192 (199); Urteil vom 1. Juli 1971 - BVerwG II C 5.70 - (Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 16)) ausgeführt, daß der Rechtsgedanke des § 282 BGB auch bei Erstattungsfällen im Beamtenrecht grundsätzlich anwendbar ist (vgl ferner auch RGZ 74, 342 (344); 120, 67 (69); 149, 282 (284); 166, 218 (240); BGHZ 5, 23 (26); BGB - RGRK, 12. Aufl, § 282 RdNr 4; Soergel/Siebert, BGB, 10. Aufl, § 282 Bem 4; vgl auch Düll, Zur Frage der Beweislast bei Kassenfehlbeträgen, Archiv PF 1976, 795 (803ff, 812ff)).

    Der Beweis wird aber oftmals schon als erbracht anzusehen sein, wenn hinreichend wahrscheinlich ist, daß der Schuldner die Unmöglichkeit der Leistung nicht zu vertreten hat, und er beweist, daß er alle ihm obliegende Sorgfalt beachtet hat (RGZ 74, 342 (344); 120, 67 (69); BGH, Urteil vom 17. April 1952 - IV ZR 168/51 - (NJW 1952, 1170)).

    Dieser Beweis kann auch dadurch geführt werden, daß der Schuldner bei der gleichen Tätigkeit bisher den eine Haftung ausschließenden Grad von Sorgfalt beachtet hat R (Rosenberg, aaO, S 360 unter Hinweis auf RG, JW 1905, 392; vgl auch RGZ 74, 342 (344); BGH, Urteil vom 19. Mai 1965 - Ib ZR 97/63 - (NJW 1965, 1583, 1585)).

  • BGH, 09.11.2004 - X ZR 119/01

    Anforderungen an die Entlastung durch den Reiseveranstalter; Mitverschulden des

    (2) Der Schuldner, dem der Entlastungsbeweis obliegt, braucht nicht in jedem Fall speziell den Umstand zu beweisen, der die unverschuldete Schadensursache herbeigeführt hat (vgl. RGZ 74, 342, 344; BGH, Urt. v. 12.11.1952 - II ZR 67/52, NJW 1952, 59; Urt. v. 14.11.1989 - X ZR 116/89, NJW-RR 1990, 446 u. I 2 c).
  • BVerwG, 12.02.1971 - VI C 15.66

    Haftung von Kassenbeamten bei Kassenfehlbeträgen - Tätigkeit eines Kassenbeamten

    In Übereinstimmung mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zwar daran festzuhalten, daß der Rechtsgedanke dieser Vorschrift auch bei Erstattungsfällen im Beamtenhaftungsrecht grundsätzlich anwendbar ist (vgl. u.a. RGZ 74, 342; 120, 67; 149, 282 [284]; RAG in DR 1941, 2623; BGHZ 5, 23 [BGH 31.01.1952 - III ZR 137/50] [26]; Reuß, § 8 Anm. 9 [S. 271 ff.]; Palandt, BGB, 30. Aufl., § 282 Anm. 1).

    Der zwingende Beweis einer Nichtschuld ist - wie jeder negative Beweis - nur sehr schwer zu erbringen und wird darum von der Rechtspr. auch nicht verlangt (RGZ 74, 342 [344]; 120, 67 [69]; 137, 153 [155]; BGH NJW 1953 S. 59).

  • BVerwG, 26.04.1960 - II C 68.58

    Rechtsmittel

    Er müßte also unterliegen, wenn sich nach der eindeutigen Feststellung, daß 20.000 DM in seinen Gewahrsam gelangt sind, nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts klären ließe, daß ihn hinsichtlich des Fehlbetrages keine Schuld trifft oder daß zwischen einem schuldhaften Verhalten und dem Fehlbestand der ursächliche Zusammenhang fehlt (vgl. RGZ 74, 342; 149, 284).
  • BGH, 17.04.1952 - IV ZR 168/51

    Rechtsmittel

    Zwar hat das Reichsgericht (RGZ 74, 342 ff) ausgesprochen, daß der Schuldner seiner Beweispflicht genügt hat, wenn er das für die Unmöglichkeit ursächliche Ereignis nicht nachweisen kann, aber beweist daß er alle ihm obliegende Sorgfalt beobachtet hat.
  • BGH, 31.01.1952 - III ZR 137/50

    Erstattung eines Fehlbetrages

    Hier wird der Grundsatz des § 282 BGB entsprechend angewendet (RGZ 74, 342 [343]; 149, 282 [284]; Reuss a.a.O. Anm. 9 S 271 ff).
  • BGH, 15.10.1954 - V ZR 9/54

    Rechtsmittel

    Auch schon in Friedenszeiten wurde es als für die Entlastung des Schuldners ausreichend angesehen, wenn er den eingetretenen Verlust aufklärte oder doch nachwies, dass die Sache auf die eine oder andere Weise abhanden gekommen sein konnte, ohne dass er die erforderliche Sorgfalt ausser acht gelassen hatte (RGZ 74, 342 [344]; 120, 67 [69]; Leonhard, Die Beweislast, 2. Aufl. S. 326).
  • BGH, 10.10.1951 - II ZR 73/50

    Rechtsmittel

    Es entspricht im Anschluss an die Mötive zum BGB (Bd. 2 S. 47) einer gefestigten Rechtsprechung (RGZ 74, 342 [344]; Recht 1924 Nr. 1214), dass im Falle des § 282 BGB an die Beweispflicht des Schuldners nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen und dass im Rahmen der Beweiswürdigung die häufig recht schwierige Beweislast des Schulders eine sachgerechte Berücksichtigung finden muss.
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