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   RG, 22.12.1910 - Rep. VI. 612/09   

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https://dejure.org/1910,162
RG, 22.12.1910 - Rep. VI. 612/09 (https://dejure.org/1910,162)
RG, Entscheidung vom 22.12.1910 - Rep. VI. 612/09 (https://dejure.org/1910,162)
RG, Entscheidung vom 22. Dezember 1910 - Rep. VI. 612/09 (https://dejure.org/1910,162)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist die Haftung eines Ausfallbürgen stets davon abhängig, daß der Gläubiger die Gesamthöhe des Ausfalls nachzuweisen vermag? oder ist auch die Einklagung eines Teiles des Ausfalls zulässig?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausfallbürge; Voraussetzung seiner Haftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 75, 186
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 10.12.1998 - IX ZR 156/98

    Voraussetzungen der Inanspruchnahme einer Ausfallbürgschaft; Verzinsung von zu

    In anderen Entscheidungen hat es in dem Eintritt des Ausfalls eine Bedingung gesehen, unter der die Verpflichtung des Ausfallbürgen stehe (RGZ 75, 186, 187; RG SeuffA 51, 277, 279; RG WarnRspr. 1932, 122, 124; auch schon ROHG Bd. 13, 172, 174 f).
  • OLG Saarbrücken, 22.02.2018 - 4 U 52/16

    Kreditsicherheit: Inanspruchnahme des Ausfallbürgen vor Beendigung des

    Etwas anderes kann im Einzelfall dann gelten, wenn der Gläubiger ausnahmsweise schon vor Beendigung des Insolvenzverfahrens die Mindesthöhe seines endgültigen Forderungsausfalls nachweist (Anschluss an: RG, 22. Dezember 1910, VI 612/09, RGZ 75, 186, 188; RG, Urteil vom 7. März 1929, IV 488/28, JW 1929, 1386).(Rn.65).

    bb) Ist über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Gläubiger den Ausfallbürgen, der nur unter der aufschiebenden Bedingung des Ausfalls der Forderung eintritt, grundsätzlich erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens in Anspruch nehmen (RG, Urteil vom 22. Dezember 1910 - VI 612/09, RGZ 75, 186, 188), vor diesem Zeitpunkt dagegen nur, wenn er in der Lage ist, ausnahmsweise vor Beendigung des Insolvenzverfahrens die Mindesthöhe seines Ausfalles nachzuweisen (RGZ 75, 186, 188; RG, Urteil vom 7. März 1929 - IV 488/28, JW 1929, 1386; Staudinger/Norbert Horn (2012) BGB § 771, Rn. 17; Bitter, in: MünchKomm-InsO, 3. Aufl., § 43 Rn. 9).

  • BGH, 09.03.1961 - VII ZR 145/60

    Einordnung des Unvermögenes eines Unternehmers i.R.e. Architektenvertrags als

    Der Fall liegt ähnlich dem der Ausfallbürgschaft, wo die Haftung des Bürgen ebenfalls erst durch das Eintreten des Ausfalls aufschiebend bedingt ist (RGZ 75, 186).

    Auch das von dem Berufungsgericht angeführte Urteil in RGZ 75, 186, das sich mit der subsidiären Haftung des Ausfallbürgen befaßt, kann nicht zur Widerlegung der hier vertretenen Auffassung herangezogen werden, weil es eine Leistungsklage zum Gegenstand hatte, bei der der Eintritt der vereinbarten Bedingung, d.h. die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners, auf jeden Fall dargelegt und bewiesen werden muß.

  • BGH, 27.06.1957 - VII ZR 220/56
    Die Beklagte kann aus der von ihr übernommenen Ausfall bürgschaft nur in Anspruch genommen werden, wenn die Klägerin nachweist, dass sie den verlangten Betrag von dem Schuldner trotz Aufwendung der gehörigen Sorgfalt nicht erlangen konnte (RGZ 75, 186; RG in JW 1929, 1386).

    Sie entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Senat anschliesst (RGZ 75, 186; JW 1929, 1386).

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