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   RG, 23.06.1911 - Rep. II. 601/10   

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RG, 23.06.1911 - Rep. II. 601/10 (https://dejure.org/1911,76)
RG, Entscheidung vom 23.06.1911 - Rep. II. 601/10 (https://dejure.org/1911,76)
RG, Entscheidung vom 23. Juni 1911 - Rep. II. 601/10 (https://dejure.org/1911,76)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist der Anspruch einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen ihre Gesellschafter auf Einzahlung der Stammeinlage pfändbar? Bedarf es zur Einziehung des gepfändeten Anspruchs eines Beschlusses der Gesellschafter gemäß § 46 Nr. 2 des Gesetzes, betr. die ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gesellsch. m. b. H. Pfändbarkeit des Anspruchs auf die Stammeinlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 76, 434
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 15.10.2007 - II ZR 216/06

    Zulässigkeit und Verbindlichkeit von Vereinbarungen über neben der Einlage zu

    b) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfällt jedoch für den Insolvenzverwalter bei der Einforderung ausstehender Einlageforderungen die Notwendigkeit der Einholung eines Gesellschafterbeschlusses gemäß § 46 Nr. 2 GmbHG (RGZ 76, 434, 438 f.; Scholz/K. Schmidt aaO § 46 Rdn. 53; Hüffer aaO § 46 Rdn. 30; Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 63 Rdn. 85).
  • BGH, 15.10.2007 - II ZR 217/06

    Anforderungen an die Form der Vereinbarung eines zu erbringenden Aufgeldes auf

    b) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfällt jedoch für den Insolvenzverwalter bei der Einforderung ausstehender Einlageforderungen die Notwendigkeit der Einholung eines Gesellschafterbeschlusses gemäß § 46 Nr. 2 GmbHG (RGZ 76, 434, 438 f.; Scholz/K. Schmidt aaO § 46 Rdn. 53; Hüffer aaO § 46 Rdn. 30; Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 63 Rdn. 85).
  • OLG Zweibrücken, 08.11.1994 - 8 U 158/93

    Kaduzierung eines GmbH-Geschäftsanteils

    Eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung - der hier unstreitig nicht vorliegt - auf Einforderung der noch ausstehenden Stammeinlage bedarf es nur dann ausnahmsweise nicht, wenn in der Satzung von vornherein eine sofortige Volleinzahlung bedungen oder im voraus der Termin für deren Leistung festgelegt und herangekommen oder endlich die Einforderung dem Geschäftsführer oder einem anderen Gesellschaftsorgan als der Gesellschafterversammlung überlassen ist (RG JW 1915, S. 195 Nr. 7; RGZ 65, 432; 76, 434; 138, 106, 111).
  • OLG Naumburg, 10.05.1999 - 7 W 24/99

    Unterscheidung zwischen einer Bargründung und einer Sachgründung bei der Gründung

    Die Gesellschafterversammlung verliert ihre diesbezügliche Rechtszuständigkeit, weil es einer Willensbildung der Gesellschafter nicht mehr bedarf (RGZ 76, 434, 436 f.; 138, 106, 111; BGH, BB 1978, 1635; OLG Naumburg, GmbHR 1998, 737; Scholz-Schneider, § 19 Rdn. 27 f.; Hachenburg-Ulmer, § 19 Rdn. 23; Hachenburg-Hüffer, § 46 Rdn. 27; Rowedder-Rowedder, § 19 Rdn. 11; Lutter/Hommelhoff, § 19 Rdn. 29; Baumbach/Hueck-Zöllner, § 46 Rdn. 16).
  • BGH, 29.05.1980 - II ZR 142/79

    Rechtswirksame Pfändung von Ansprüchen einer Gesellschaft auf Zahlung restlicher

    Da einem Schuldner Einwendungen oder Einreden, die er seinem Gläubiger gegenüber geltend machen konnte, grundsätzlich nicht verloren gehen, wenn der Anspruch einem Dritten abgetreten oder - wie hier - zur Einziehung überwiesen wird (§§ 412, 404 BGB), hat das Reichsgericht (in freilich niemals entscheidungserheblichen Äußerungen) wiederholt die Ansicht geäußert, auch auf den Pfändungspfandgläubiger gehe die Stammeinlageforderung nur mit dem durch § 19 Abs. 1 GmbHG eingeschränkten Inhalt über (RGZ 76, 434, 437; 133, 81, 82; 149, 293, 300).
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