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   RG, 11.01.1912 - Rep. VI. 480/10   

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https://dejure.org/1912,181
RG, 11.01.1912 - Rep. VI. 480/10 (https://dejure.org/1912,181)
RG, Entscheidung vom 11.01.1912 - Rep. VI. 480/10 (https://dejure.org/1912,181)
RG, Entscheidung vom 11. Januar 1912 - Rep. VI. 480/10 (https://dejure.org/1912,181)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Gilt § 270 BGB. nur für den Fernverkehr oder auch für den Platzverkehr? Rechtzeitigkeit der Erfüllung bei Leistung mittels Schecks.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zahlung durch Scheck

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 78, 137
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 09.03.1983 - VIII ZR 11/82

    Rechte des Käufers nach vollzogener Wandelung; Ersatz von Transportkosten

    Der Senat verkennt nicht, daß mit dem Begriff des Erfüllungsortes der Ort der politischen Gemeinde gemeint ist (z.B. MünchKomm-Keller, § 269 Rdn. 6; Staudinger/Selb, § 269 Rdn. 3; vgl. auch RGZ 78, 137, 141) und daß § 269 BGBüber die.
  • BGH, 24.06.1998 - XII ZR 195/96

    Einigung auf Fortsetzung des Mietverhältnisses bei vorzeitiger Kündigung eines

    Daß hierfür entsprechend der im Mietvertrag vom 1. Mai 1988 unter § 5 Abs. 2 vereinbarten Rechtzeitigkeitsklausel der Eingang auf dem Konto des Klägers maßgeblich sein und nicht die Erteilung eines Überweisungsauftrags ausreichen sollte, hat das Berufungsgericht unter den vorliegenden Umständen zutreffend als rechtsverbindlich angesehen (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB, 57. Aufl., § 270 Rdn. 6; MünchKomm/Keller, BGB, 3. Aufl., § 270 Rdn. 19 sowie Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 270 Rdn. 20, beide letzteren unter Hinweis auf RGZ 78, 137, 140).
  • BGH, 11.02.1998 - VIII ZR 287/97

    Zur Frage, wann eine dem Käufer eingeräumte Skontofrist bei Zahlung durch

    Der fristgerechte Eingang des Schecks beim Gläubiger oder gar eine fristgerechte Gutschrift des Scheckbetrages auf dessen Konto ist hingegen hierfür nicht erforderlich (RGZ 78, 137, 142; BGHZ 44, 178, 179 f; BGH, Urteil vom 29. Januar 1969 - IV ZR 545/68 = NJW 1969, 875 f; siehe auch BFH DB 1969, 420: BSG NJW 1988, 2501 f; OLG Nürnberg MDR 1968, 148; Palandt/Heinrichs aaO, § 270 Rdnr. 6).
  • LG Köln, 17.09.2015 - 1 S 282/14

    Räumung und Herausgabe einer Wohnung wegen Kündigung des Mietvertrages aufgrund

    Das Risiko verspäteten Zahlungseingangs trägt dagegen, wenn der Schuldner das seinerseits Erforderliche getan hat, der Gläubiger, was sich daraus ergibt, dass § 270 Abs. 4 BGB den Zahlungsort unberührt lässt (RGZ 78, 137; BGHZ 44, 178 m. w. Nw. zum seinerzeitigen Meinungsstand).
  • BGH, 07.10.1965 - II ZR 120/63

    Zahlung mit vordatiertem Scheck

    Das ist für die Zahlung mit einem Barscheck schon lange anerkannt, weil der Gläubiger hier in der Lage ist, die Schecksumme sofort zu erheben (RGZ 78, 137, 142; RG VA 1928 Nr. 1786, 1931 Nr. 2243).
  • BGH, 29.01.1969 - IV ZR 545/68

    Befreiung eines Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bei Verzug der zu

    § 270 BGB gilt nicht nur für Fern- sondern auch für Platzgeschäfte (RGZ 78, 137; BGB RGH-Komm § 270 Anm. 10).
  • BGH, 05.12.1963 - II ZR 219/62

    Erfüllungszeitpunkt bei Überweisungen im Postscheckverkehr

    Hier genügt der Schuldner seiner Zahlungspflicht durch die Aufgabe des Wertbriefes oder die Einzahlung des Geldbetrages bei der Postanstalt seines Wohnsitzes oder Niederlassungsortes (vgl. RGZ 78, 137; 99, 257; OLG Braunschweig HansRGZ A 1930, 366; BGB-RGRK a.a.O. Anm. 10; Brück/Möller a.a.O. Anm. 9 und 10; Brück, Privatversicherungsrecht S. 263).
  • BSG, 11.12.1987 - 12 RK 40/85

    Pflichtbeiträge - Leistungsort

    biger angenommenen - Schecks kommt es daher grundsätzlich nur auf den Zeitpunkt der Absendung des Schecks an (RGZ 78, 137, 1M2), regelmäßig also auf den Tag des Poststempels des Briefes, der den Scheck enthält.
  • BGH, 15.04.1959 - V ZR 21/58

    Rechtsmittel

    Die genannte Vorschrift gilt auch für die Übermittlung von Geld am selben Ort, sogenannter Platzverkehr (RGZ 78, 137, 140).
  • BVerwG, 31.05.1960 - II C 43.60

    Rechtsmittel

    Bereits das Reichsgericht (RGZ 78, 137 [141]) hat dargelegt, daß die Ansicht, § 270 Abs. 1 BGB gelte nicht im Platz-, sondern nur im Fernverkehr, zu dem Ergebnis führen würde, daß der Gläubiger im Platzverkehr die Geldleistung holen müßte, wenn nicht eine besondere Abmachung oder eine besondere Verkehrssitte entgegensteht.
  • BGH, 09.06.1958 - VII ZR 193/57
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