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   RG, 05.01.1912 - Rep. VII. 266/11   

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RG, 05.01.1912 - Rep. VII. 266/11 (https://dejure.org/1912,283)
RG, Entscheidung vom 05.01.1912 - Rep. VII. 266/11 (https://dejure.org/1912,283)
RG, Entscheidung vom 05. Januar 1912 - Rep. VII. 266/11 (https://dejure.org/1912,283)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Sind die zur Beseitigung eines Prozeßvergleichs erforderlichen Prozeßhandlungen durch Fortsetzung des früheren Rechtsstreits, oder durch Anstellung eines neuen, besonderen Prozesses vorzunehmen?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtung eines Prozessvergleichs; Zuständiges Gericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 78, 286
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 29.09.1958 - VII ZR 198/57

    angefochtener Prozeßvergleich - § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §

    Das Reichsgericht hat im Gegensatz hierzu, wenn auch mit gelegentlichen Abweichungen, die Ansicht vertreten, grundsätzlich müsse der Streit um die Wirksamkeit der Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung ebenso wie der Streit um die aus einem anderen Grunde, z. B. wegen Sittenwidrigkeit oder wegen Geschäftsunfähigkeit eines Vergleichspartners, geltend gemachte Nichtigkeit eines Prozeßvergleichs in einem besonderen Rechtsstreit durchgeführt werden (RGZ 65, 420; 78, 286, 288; 106, 312, 314 f; 141, 104, 106 f).

    Den Grundsatz, daß über die Rechtsgültigkeit eines Vergleichs, dessen Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit geltend gemacht ist, in einem besonderen Rechtsstreit zu entscheiden sei, hat das Reichsgericht im übrigen selbst durchbrochen; denn es hat die Fortsetzung des bisherigen Verfahrens trotz Abschlusses eines Vergleichs für zulässig erklärt, wenn sich die Entscheidung in einer Rechtsfrage erschöpfe oder wenn sie von unstreitigen oder sonst keiner besonderen Beweiserhebung bedürftigen Tatsachen abhänge (RGZ 65, 420, 422; 78, 286, 289; 106, 312, 315 f).

  • BGH, 31.01.1963 - III ZR 117/62

    Rechtsnatur einer Vereinbarung über den Ersatz von Stationierungsschäden;

    Das zeigt neben der Rechtsprechung des Reichsgerichts (Gruchot 43, 363; RGZ 78, 286, 288) die neuere Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (KG in JW 1926, 2110 mit der Anmerkung Kleinfellers, es sei kein Grund einzusehen, wig die Zivilprozessordnung dazu kommen solle, über die Kosten außergerichtlicher Vergleiche in§ 98 Bestimmungen zu treffen; JW 1929, 119; OLG 13, 107; 17, 131).
  • BGH, 15.04.1964 - Ib ZR 201/62

    übereinstimmender Verzicht auf Prozeßvergleich - § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, § 779

    Das Reichsgericht hat dazu gelegentlich bemerkt (RGZ 78, 286, 289), die Fortsetzung des alten Rechtsstreits müsse möglich sein, wenn beide Parteien übereinstimmend erklären, der Prozeßvergleich solle keine Wirkung haben und dem früheren Rechtsstreit solle Fortgang gegeben werden, als ob der Prozeßvergleich nicht geschlossen worden wäre; im Schrifttum vertreten Rosenberg (Lehrbuch 9. Aufl. § 128 III 2 i S. 630) und Lehmann (Der Prozeßvergleich (1911) S. 240) die Auffassung, daß der Prozeßvergleich von den Parteien durch übereinstimmende Erklärung beseitigt werden könne und dann der Fortsetzung des Rechtsstreits nicht im Wege stehe.
  • BAG, 09.07.1981 - 2 AZR 788/78

    Auflösende Bedingung im Arbeitsvertrag mit Lizenzfußballspieler

    Soweit der Gesamtvergleich wegen der übrigen Verfahren nicht nur eine Verpflichtung zur Rücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels enthält (vgl. dazu BAG AP Nr. 1 zu § 256 ZPO 1977), werden durch den gerichtlichen Gesamtvergleich auch die übrigen von ihm erfaßten gerichtlichen Verfahren unmittelbar beendet, ohne daß es dazu weiterer Prozeßhandlungen der Parteien bedarf (h.M.; vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 39. Aufl., Anh. § 307 Anm. 2 B; Bonin, Der Prozeßvergleich, 1957, S. 36; Esser, Festschrift für Heinrich Lehmann, 1956, Bd. II, S. 713 f., insbes. 723 ff.; Stein/Jonas/Münzenberg, ZPO, 19. Aufl., § 794 II 3 a; RG vom 5.1.1912, RGZ 78, 286, 290; KG vom 20.3.1937, JW 1937, 1086).
  • BGH, 14.07.1969 - X ZR 40/65

    Entscheidung gem. § 91a Zivilprozessordnung (ZPO) bei bereits erfolgter

    Diese Vorschrift gilt nicht nur für den gerichtlichen, sondern auch für den außergerichtlichen Vergleich (RGZ 78, 286, 288; BGHZ 39, 60, 69) [BGH 31.01.1963 - III ZR 117/62] .
  • BAG, 25.06.1981 - 2 AZR 219/79

    Prozeßvergleich

    Die vom Reichsgericht (RGZ 78, 286) vertretene Ansicht, über die Wirksamkeit eines Gesamtvergleichs müsse immer dann ausschließlich in einem besonderen Verfahren entschieden werden, wenn es hierzu tatsächlicher Feststellungen bedürfe, beruht auf den vom Reichsgericht verschiedentlich vorgenommenen, von der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts aber abgelehnten Unterscheidung, ob die Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Vergleichs nur aus Rechtsgründen hergeleitet oder auf "illiquide", noch weiterer tatsächlicher Feststellungen bedürfender Behauptungen gestützt werden (vgl. etwa RGZ 106, 312 sowie Zeuner, aaO).
  • BGH, 06.10.1964 - Ia ZR 74/63

    Rechtsmittel

    Gleichwohl greift hier bezüglich der allein noch streitigen und zur gerichtlichen Entscheidung gestellten Kosten der Revisionsinstanz nicht die (an sich auch für außergerichtliche Vergleiche geltende, RGZ 78, 286, 288; BGHZ 39, 60, 69) [BGH 31.01.1963 - III ZR 117/62] Vorschrift des § 98 Satz 2 ZPO ein, nach der die Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt ist, als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind (§ 98 Satz 2 i.V.m. Satz 1 ZPO).
  • BGH, 31.01.1963 - III ZR 51/61
    Bas zeigt neben der Rechtsprechung des Reichsgerichts (Grwchot 43, 363; RGZ 78, 286, 288) die neuere Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (KG in JW 1926, 2110 mit der Anmerkung Kleinfellers, es sei kein Grund einzusehen, wie die Zivilprozeßordnung dazu kommen solle, über die Kosten außergerichtlicher Vergleiche in § 98 Bestimmungen zu treffen; JW 1929, 119; OLG 13, 107; 17, 131).
  • BGH, 21.05.1981 - III ZR 68/79

    Erledigung eines Rechtsstreits in der Hauptsache durch umfassenden

    Soweit der Rechtsstreit durch den außergerichtlichen Vergleich in der Hauptsache erledigt worden ist, gilt § 98 ZPO, denn diese für den Prozeßvergleich geltende Bestimmung ist bei einem außergerichtlichen Vergleich, der den Rechtsstreit beendet, analog anzuwenden (vgl. RGZ 78, 286, 288; BGH MDR 1961, 219; BGHZ 39, 60, 69).
  • BGH, 31.01.1963 - III ZR 19/62
    Das zeigt neben der Rechtsprechung des Reichsgerichts (Gruchot 43, 363; RGZ 78, 286, 288) die neuere Rechtsprechung der Obcrlandesgerichto (KG in Jü# 1926, 2110 mit der Anmerkung Kleinfoilers, cs sei kein Grund cinzuschcn, wie die Zivilprozeßordnung dazu kommen solle, über die Kosten außergerichtlicher Vergleiche in § 98 Bestimmungen zu troffen; J\7 1929, 119; OLG 13, 107; 17, 131) c Wenn Schnorr von Carolsfeld aaO § 98 ZPO auf die Kosten des außergerichtlichen Vergleichs selbst anwenden wollte, so wäre dem nur in dem aufgezeigten Rahmen zu folgen.
  • BGH, 09.05.1955 - II ZR 145/53

    Rechtsmittel

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