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   RG, 04.03.1912 - Rep. V. 184/11   

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https://dejure.org/1912,195
RG, 04.03.1912 - Rep. V. 184/11 (https://dejure.org/1912,195)
RG, Entscheidung vom 04.03.1912 - Rep. V. 184/11 (https://dejure.org/1912,195)
RG, Entscheidung vom 04. März 1912 - Rep. V. 184/11 (https://dejure.org/1912,195)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist bei Abweisung der Klage die Revision des Beklagten zulässig, wenn die Abweisung nur darauf beruht, daß die Klageforderung durch eine vom Beklagten eventuell zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung für getilgt erachtet ist? 2. Wird eine Arresthypothek, wenn der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Revision; Arresthypothek; Eigentümerhypothek

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 78, 398
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 13.10.2011 - V ZB 90/11

    Grundbuchverfahren: Nachweis der Vertretungsverhältnisse einer GbR bei Löschung

    Das ändert aber nichts daran, dass die Zwangssicherungshypothek nicht nur eine Sicherungshypothek ist, auf die das materielle Hypothekenrecht anzuwenden ist (RGZ 78, 398, 406), sondern eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung bleibt.
  • BGH, 28.04.2011 - V ZR 220/10

    Vernehmung des Prozessgegners als Partei

    Sollte das Schuldanerkenntnis von der Schuldnerin und dem Beklagten nicht gewollt und deshalb nach § 117 Abs. 1 BGB unwirksam gewesen sein, ist eine der Sicherungshypothek des Klägers vorrangige Eigentümergrundschuld entstanden (vgl. RGZ 78, 398, 404).
  • KG, 14.11.2013 - 1 W 245/13

    Bewilligung der Löschung einer Zwangssicherungshypothek durch einen Rechtsanwalt

    Sie ist, wie auch der Bundesgerichtshof annimmt, eine brieflose Sicherungshypothek gemäß §§ 1184, 1185 Abs. 1 BGB, für die das materielle Hypothekenrecht gilt, soweit sich aus den Sondervorschriften der Zivilprozessordnung nichts anderes ergibt (RGZ 78, 398, 407; BGHZ 64, 194, 199; OLG Köln, FGPrax 2009, 6, 9; BayObLG, NJW-RR 1998, 951; Demharter, a.a.O., Anh. § 44 Rn. 65; Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl., § 1184 Rn. 6; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 866 Rn. 3).
  • KG, 11.07.2006 - 1 W 113/06

    Grundbuchverfahrensrecht: Löschung der zu Lasten des Bucheigentümers

    Ist die Sicherungshypothek zu Unrecht eingetragen worden, da sich die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde nicht gegen den - wahren - Eigentümer des Grundstücks richtet, so ist das eingetragene Recht gleichwohl entstanden, steht jedoch als Grundschuld von vornherein dem - wahren - Eigentümer zu, vgl. RGZ 78, 398/408 f., Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 868 Rdn. 1. Gegenüber dem buchmäßig Berechtigten kann der Eigentümer nach § 894 BGB den Anspruch auf Berichtigung - auch im Wege der Löschung des Rechts - geltend machen, er kann aber auch nach §§ 795, 771 ZPO gegen die Eintragung als Zwangsvollstreckungsakt (§ 866 I ZPO) vorgehen und unter Vorlage einer Entscheidung nach § 868 Abs. 1 ZPO die Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 Abs. 1 GBO erreichen.
  • BGH, 28.01.1958 - VIII ZR 265/56

    Beschwer bei Obsiegen mit Hilfsanspruch

    Wird z.B. die Klage abgewiesen, weil der Beklagte mit der nur hilfsweise erklärten Aufrechnung durchgedrungen ist, so ist nicht nur der Kläger, sondern auch der Beklagte in voller Höhe beschwert (RGZ 78, 398, 400; 80, 164, 167; 161, 167, 172; Rosenberg a.a.O.).
  • BayObLG, 02.02.1984 - BReg. 2 Z 125/83

    Zum Austausch des Sondereigentums unter Beibehaltung des jeweiligen

    Die Arresthypothek ist eine besondere Art Sicherungshöchstbetragshypothek und eine durch die Feststellung der Forderung auflösend bedingte Eigentümergrundschuld, die vom Gläubiger als Hypothek erst erlangt wird, wenn und soweit gesicherte Forderungen festgestellt werden (RGZ 78, 398, 409; KG, KGJ 40, 314, 321; OLG Dresden, JFG 2, 441, 443; Zeller, ZVG, 11. Auflage,.§ 1 Rdnr. 79 Abs. 1).
  • BayObLG, 29.05.1998 - 2Z BR 91/98

    Verzicht auf die Zwangsvollstreckung aus einer aufgrund einer vollstreckbaren

    c) Da die Beteiligte zu 1 aus dem notariellen Vertrag und aus der Sicherungshypothek die Zwangsvollstreckung nicht weiter betreiben kann, steht den Beteiligten zu 1 eine dauernde Einrede gegen die Geltendmachung der Hypothek zu (vgl. RGZ 78, 398/407; MünchKomm/Eickmann BGB 3. Aufl. Rn. 6, Staudinger/Wolfsteiner BGB 13. Aufl. Rn. 4, jeweils zu § 1169 ); gemäß § 1169 BGB können sie verlangen, daß die Beteiligte zu 2 auf die Hypothek verzichte.
  • BGH, 30.04.1976 - V ZR 200/74

    Voraussetzungen für einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung -

    Die Eintragung einer Sicherungshypothek, die für den Gläubiger auf einem Grundstück des Schuldners gemäß § 867 ZPO erfolgt, ist eine Vollstreckungsmaßregel (vgl. RGZ 78, 398, 406); die Hypothek erhält ihren Inhalt aus dem vollstreckten Titel.
  • BGH, 02.06.1978 - V ZR 101/75

    Formnichtigkeit eines Grundstückskaufvertrages auf Grund einer vom Verkäufer als

    Nach dem entsprechend anzuwendenden § 1163 Abs. 1 Satz 1 BGB steht das durch seine Eintragung entstandene Recht dem Eigentümer des Grundstücks zu, wenn der Arrestanspruch im Zeitpunkt der Eintragung nicht besteht (vgl. RGZ 78, 398, 408).
  • OLG Frankfurt, 28.02.1984 - 20 W 829/83

    Zur Löschung einer Arresthypothek

    Die Arresthypothek ist eine besondere Art Sicherungshöchstbetragshypothek und eine durch die Feststellung der Forderung auflösend bedingte Eigentümergrundschuld, die vom Gläubiger als Hypothek erst erlangt wird, wenn und soweit gesicherte Forderungen festgestellt werden (RGZ 78, 398, 409; KG, KGJ 40, 314, 321; OLG Dresden, JFG 2, 441, 443; Zeller, ZVG, 11. Auflage,.§ 1 Rdnr. 79 Abs. 1).
  • BGH, 16.01.1958 - VII ZR 434/56
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