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   RG, 20.03.1912 - Rep. V. 316/11   

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RG, 20.03.1912 - Rep. V. 316/11 (https://dejure.org/1912,110)
RG, Entscheidung vom 20.03.1912 - Rep. V. 316/11 (https://dejure.org/1912,110)
RG, Entscheidung vom 20. März 1912 - Rep. V. 316/11 (https://dejure.org/1912,110)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Zum Begriffe der ordnungsmäßigen Benutzung eines Grundstücks, für das die Duldung eines Notwegs verlangt wird.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notweg.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 79, 116
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 24.04.2015 - V ZR 138/14

    Notwegerecht: Beurteilung einer ordnungsmäßigen Nutzung eines Grundstücks

    Ein solcher Rechtssatz ist von dem Reichsgericht nicht aufgestellt worden und war für das Urteil des Senats vom 5. Mai 2006 (V ZR 139/05, NJW-RR 2006, 1160 Rn. 13), in dem er unter Hinweis auf das Reichsgericht (RGZ 79, 116, 119) formuliert worden ist, nicht tragend.
  • BGH, 05.05.2006 - V ZR 139/05

    Rechtstellung des Besitzers eines zugangslosen Grundstücks; Einräumung eines

    a) Der Besitzer eines zugangslosen Grundstücks kann nicht die Einräumung eines Notwegrechts nach § 917 Abs. 1 BGB verlangen; das gilt auch dann, wenn der Besitzer Eigentümer von Scheinbestandteilen ist, die sich auf einem solchen Grundstück befinden (Fortführung von RGZ 79, 116, 118).

    Eine Berechtigung aus § 917 Abs. 1 BGB sieht das Gesetz für den Besitzer eines zugangslosen Grundstücks nicht vor (RGZ 79, 116, 118; Staudinger/Roth [2002], § 917 BGB, Rdn. 32 m.w.N.; vgl. auch Senatsurt. v. 10. Juli 1963, V ZR 32/62, NJW 1963, 1917, 1918; a.A. für dinglich Nutzungsberechtigte MünchKomm-BGB-Säcker, 4. Aufl., § 917 BGB Rdn. 16).

    Dagegen kann der Eigentümer die Verpflichtung zur Duldung eines Notwegs nicht damit begründen, dass er das Grundstück nur mit einem solchen Weg (zu einem angemessenen Preis) vermieten oder verpachten kann (RGZ 79, 116, 119).

  • BGH, 07.07.2006 - V ZR 159/05

    Geltendmachung eines Notwegerechts durch Miteigentümer eines Grundstücks;

    Einem Grundstück fehlt der erforderliche Zugang nämlich auch dann, wenn nur ein Teil des Grundstücks keinen zur ordnungsgemäßen Nutzung hinreichenden Zugang hat (Senat, Urt. v. 11. Juni 1954, V ZR 20/53, NJW 1954, 1321; RGZ 79, 116, 120 f.; Reinicke MDR 1948, 358 f.) und dem Grundstückseigentümer nicht zugemutet werden kann, dem zuwegungslosen Teil seines Grundstücks über die übrigen, mit dem öffentlichen Weg verbundenen Teile des Grundstücks einen Zugang zu dem öffentlichen Weg zu verschaffen (Senat, aaO).
  • OLG Brandenburg, 28.03.2019 - 5 U 75/18

    Zulässigkeit einer erneuten Klage auf Duldung eines Notwegs nach rechtskräftiger

    Entscheidend ist, ob die Nutzung nach allen vorliegenden objektiven Umständen, insbesondere nach Größe, Lage und Wirtschafts-/Nutzungsart des Grundstücks sowie nach seiner Umgebung und der dort üblichen Nutzung eine nach vernünftigem Ermessen naheliegende Bewirtschaftung darstellt (RGZ 79, 116, 119; BGH NJW-RR 2014, 398 Rn 11; 2009, 515 Rn 18; Staudinger/Roth BGB § 917, Rn. 18).
  • BGH, 11.06.1954 - V ZR 20/53

    Rechtsmittel

    Das Reichsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 20. März 1912 (RGZ 79, 116 [120/121]) angenommen, bei einem 164 ha großen, von Westen nach Osten sich fast 2 km lang hinziehenden Grundstücke, das nur nach Westen hin mit einem öffentlichen Wege in Verbindung stehe, sei möglicherweise die ordnungsmäßige Bewirtschaftung einzelner Teile für jeden Benutzer nur mittels einer zweiten Wegeverbindung zu bewerkstelligen, sei es, daß der Weg für alle oder nur für gewisse Zwecke der Bewirtschaftung zu dienen habe.
  • BGH, 11.11.1959 - V ZR 98/58

    Notweg

    Wer die Benutzung ausübt - der Eigentümer, ein Mieter, Pächter oder sonstiger Berechtigter -, ist grundsätzlich gleichgültig; das Gesetz erkennt immer nur die "Notlage" des Grundstücks als schutzwürdig an, nicht das Bedürfnis des einzelnen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten (RGZ 79, 116, 119).
  • BGH, 04.11.1959 - V ZR 49/58

    Rechtsmittel

    Denn nicht das Interesse des Nutzungsberechtigten - Eigentümer, Mieter, Pächter usw. - erachtet das Gesetz für schutzwürdig, es stellt vielmehr ab auf die "Notlage" des Grundstücks selbst (RGZ 79, 116, 119).
  • VG Köln, 07.09.2007 - 2 L 1151/07

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Nachbarklage gegen eine erteilte

    vgl. zu diesem Punkt auch Palandt, Komm. zum BGB, 58. Aufl. § 917 Rn. 4 unter Bezugnahme auf BGH, WM 66, 145: Vorübergehende außergewöhnliche Bedürfnisse reichen für die Einräumung eines Notwegerechtes nicht aus; ähnlich für den Fall eines Pachtvertrages: Soergel, Komm. zum BGB, 11. Aufl., Band 5, § 917 Rn. 5 unter Bezugnahme auf RGZ 79, 116, 119.".
  • VG Köln, 11.03.1999 - 2 L 386/99

    Anforderungen an die Durchsetzung der aufschiebenden Wirkung eines

    vgl. zu diesem Punkt auch Palandt, Komm. zum BGB, 58. Aufl. § 917 Rdn. 4 unter Bezugnahme auf BGH, WM 66, 145: Vorübergehende außergewöhnliche Bedürfnisse reichen für die Einräumung eines Notwegerechtes nicht aus; ähnlich für den Fall eines Pachtvertrages: Soergel, Komm. zum BGB, 11. Aufl., Band 5, § 917 Rdn. 5 unter Bezugnahme auf RGZ 79, 116, 119.
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