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   RG, 05.12.1882 - Rep. II. 389/82   

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https://dejure.org/1882,218
RG, 05.12.1882 - Rep. II. 389/82 (https://dejure.org/1882,218)
RG, Entscheidung vom 05.12.1882 - Rep. II. 389/82 (https://dejure.org/1882,218)
RG, Entscheidung vom 05. Dezember 1882 - Rep. II. 389/82 (https://dejure.org/1882,218)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann im Urkundenprozesse der Urkundenbeweis durch Bezugnahme auf Untersuchungsakten angetreten werden?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fälschung eines Wechsels; Wechselrechtliche verpflichtung eines Trassanten, Acceptanten, Indossanten; Antretung des Urkundenbeweis im Urkundenprozess

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 8, 353
  • RGZ 8, 42
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 09.06.1994 - IX ZR 125/93

    Zulässigkeit eines Grundurteils über eine Feststellungsklage; Beiziehung von

    Es ist also nicht möglich, Beweis durch den Antrag zu führen, Akten bei öffentlichen Behörden zu erheben (RGZ 8, 42, 45; OLG München NJW 1953, 1835 [OLG München 27.03.1953 - 6 U 2033/52]; MünchKomm-ZPO/Braun, § 595 Rdnr. 7; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 21. Aufl. § 595 Rdnr. 3; Zöller/Schneider, ZPO 18. Aufl. § 595 Rdnr. 10; vgl. auch Hahn, Die gesammten Materialien zur Civilprozeßordnung S. 392 f).

    Nach überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (RGZ 8, 42, 45; OLG Karlsruhe Justiz 1968, 260; MünchKomm-ZPO/Braun aaO.; Stein/Jonas/Schlosser aaO.; Zöller/Schneider aaO.) darf der Beklagte sich allerdings auf Akten des Prozeßgerichts in anderer Sache oder fremde Akten, die dem Prozeßgericht bereits vorliegen, beziehen.

  • BGH, 18.09.2007 - XI ZR 211/06

    Statthaftigkeit der Beweisführung durch ein im selbständigen Beweisverfahren

    Es entspricht einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass für einen ordnungsgemäßen Beweisantritt gemäß § 595 Abs. 3 ZPO der Antrag auf Beiziehung von Akten dann ausreichend ist, wenn diese dem Gericht - nicht notwendig demselben Spruchkörper - schon zur Verfügung stehen (BGH, Urteil vom 2. April 1998 - IX ZR 79/97, WM 1998, 1062, 1064; RGZ 8, 42, 45; OLG Karlsruhe Die Justiz 1968, 260; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 65. Aufl. § 595 Rdn. 5; MünchKommZPO/Braun, 3. Aufl. Band 2 § 595 Rdn. 7; Musielak/Voit, ZPO 5. Aufl. § 595 Rdn. 11; Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO 28. Aufl. § 595 Rdn. 3; Saenger/Eichele, ZPO 2. Aufl. § 595 Rdn. 6; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 21. Aufl. Band 5/2 § 595, Rdn. 3; Zimmermann, ZPO 7. Aufl. § 595 Rdn. 6; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 595 Rdn. 9; Teske JZ 1995, 472, 473).
  • BGH, 02.04.1998 - IX ZR 79/97

    Wirksamkeit einer Bürgschaft auf erstes Anfordern; Aufklärungspflichten des

    Dagegen kann der Beweis durch Urkunden, die dem Gericht - nicht notwendig demselben Spruchkörper - schon zur Verfügung stehen, geführt werden, weil dies mit dem Beschleunigungsgrundsatz des Urkundenprozesses vereinbar ist (RGZ 8, 42, 45; OLG Karlsruhe Justiz 1968, 260; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 21. Aufl. § 595 Rdnr. 3; Teske JZ 1995, 473).
  • BGH, 26.05.1986 - II ZR 260/85

    Haftung für spätere Verfälschung des Wechseltextes

    Ein wechselrechtlicher Grundsatz dieses Inhalts würde, worauf schon in der Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 8, 42, 44 hingewiesen worden ist, das Prinzip, daß der Fälschungseinwand gegen jeden Wechselinhaber wirkt, wesentlich durchbrechen, denn es müßte in jedem Falle geprüft werden, ob der Wechsel mit der erforderlichen Sorgfalt zur Verhütung der Fälschung ausgefüllt worden ist.
  • BGH, 13.02.1967 - II ZR 208/65

    Wechselfälschung

    Bei jedem Fälschungseinwand wäre sonst, worauf schon RGZ 8, 42, 44 hingewiesen hat, die Haftung danach zu beurteilen, ob sich die Fälschung bei genügender Sorgfalt hätte vermeiden lassen, indem z.B. längere Striche gemacht und keine Lücken gelassen wurden.
  • BGH, 04.04.1960 - II ZR 111/57
    Auch eine weitreichende Auslegung des Urkundeninhalts ist prozessual nicht zu beanstanden (RG Warn 1912 Nr" 49)" So können auch dem Gericht vorliegende Untersuchungsakten oder Auszüge daraus als Urkundenbeweis herangezogen und daraus ein mittelbarer Beweis des gesetz- oder sittenwidrigen Zweckes eines Vertrages entnommen werden, da §§ 592 ff ZPO Urkunden jeder Art zulsssen (RGZ 8, 42, 45)" Es können auch ZoB.
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