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   RG, 15.11.1912 - Rep. III. 188/12   

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https://dejure.org/1912,82
RG, 15.11.1912 - Rep. III. 188/12 (https://dejure.org/1912,82)
RG, Entscheidung vom 15.11.1912 - Rep. III. 188/12 (https://dejure.org/1912,82)
RG, Entscheidung vom 15. November 1912 - Rep. III. 188/12 (https://dejure.org/1912,82)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Findet § 177 BGB. Anwendung, wenn jemand nicht als Vertreter im Namen eines anderen, sondern kraft vermeintlichen Amtes im eigenen Namen, aber erkennbar in fremdem Interesse einen Vertrag abgeschlossen hat?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vertragsschluss kraft vermeintlichen Amtes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 80, 416
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • AG Dortmund, 29.10.2018 - 410 C 7987/17

    Streitverkündung Anspruchsentstehung Absonderungsrecht Wissenszurechnung

    Das Verbot gilt nämlich zunächst für den Insolvenzverwalter im Verhältnis zur Insolvenzmasse (RG v. 15.11.1912 [III 188/12] - RGZ 80, 416; BGH v. 24.01.1991 [IX ZR 250/89] - Juris-Tz. 21; Jacoby in ZIP 2005, 1060 [1061]; Maier-Reimer in Erman-BGB, 15. Aufl. 2017, § 181 BGB Rn. 8; Mock in Uhlenbruck-InsO, 14. Aufl. 2015, § 80 InsO Rn. 65; Schilken in Staudinger-BGB, Neubearbeitung 2014, § 181 BGB Rn. 39 mwN; Sternal in Schmidt-InsO, 19. Aufl. 2016, § 80 InsO Rn. 33; Weinland in JurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 181 BGB Rn. 5).
  • BGH, 29.04.1959 - V ZR 11/58

    In-sich-Geschäfte des Testamentvollstreckers

    Es erscheint dogmatisch richtig, wegen Gleichheit der Konfliktslage die entsprechende Anwendung des § 181 BGB auf den Testamentsvollstrecker - ebenso wie auf andere Träger von privaten Ämtern (Nachlaßverwalter, Konkursverwalter) - grundsätzlich zu bejahen, aber beim Testamentsvollstrecker je nach Sachlage in weitem Umfang eine Gestattung des Insichgeschäfts anzunehmen, und zwar eine Gestattung durch den Erblasser, von dessen Willen der Testamentsvollstrecker sein Amt ableitet (Kipp/Coing a.a.O. S. 494/95; Bartholomeyczik a.a.O. S. 248; Staudinger/Dittmann a.a.O.; vgl. BGH a.a.O., ferner bezüglich § 177 BGB: RGZ 80, 416).

    Aus der Anlehnung an die Vorschrift des § 181 BGB folgt, daß ein unzulässiges Rechtsgeschäft des Testamentsvollstreckers mit sich selbst nicht von vornherein nichtig, sondern schwebend unwirksam ist mit der Möglichkeit einer Mangelheilung durch Genehmigung der (übrigen) Erben, entsprechend § 177 BGB (RGZ 80, 416).

  • KG, 14.07.2015 - 1 VA 17/14

    Hinterlegung zwecks Schlussverteilung: Pflicht des Insolvenzverwalters zur

    Der Insolvenzverwalter verpflichtet nur die Masse und erwirbt aus Rechtsgeschäften, die er "kraft Amtes" abgeschlossen hat, für seine Person weder Rechte noch Pflichten (RGZ 80, 416, 418).
  • BGH, 10.06.1959 - V ZR 204/57

    Zwangsverwalter-Bestellung

    Nach Ansicht des Berufungsgerichts kommt diese Vorschrift - die allerdings möglicherweise auf Fälle entsprechend anwendbar sei, in denen jemand auf Grund vermeintlicher, in Wahrheit nicht bestehender Amtsstellung als Verwalter fremden Vermögens im eigenen Namen Verträge für einen anderen schließt (RGZ 80, 416, 418) - hier deshalb nicht zum Zuge, weil sie die Klägerin höchstens dann zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung berechtigen würde, wenn ihr auf Grund ihres Pachtvertrages mit dem Beklagten das Fabrikgrundstück nicht überlassen worden wäre.
  • RG, 04.11.1927 - VII 346/27

    Genehmigung eines Vertrags

    Wenn auch nicht volle Kenntnis davon vorhanden zu sein braucht, daß der zu genehmigende Vertrag ohne Genehmigung rechtsunwirksam ist, so muß sich doch der Genehmigende der Möglichkeit einer solchen Rechtsunwirksamkeit bewußt sein und für diesen Fall den Erfolg des Wirksamwerdens des Vertrags durch die Genehmigung in seinen Willen aufgenommen haben (vgl. Urteile vom 15. November 1912 III 188/12, vom 16. Dezember 1922 V 173/22, abgedruckt Bay.Z. 1923 S. 117, und vom 13. Juni 1923 V 526/22).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.11.2002 - L 13 AL 3212/01

    Wirksamkeit der Vereinbarungen des vorläufigen Insolvenzverwalter

    H. hat nach alledem bei dem mit dem Kläger geschlossenen Vertrag über die Lohnerhöhung vergleichbar einem Vertreter ohne Vertretungsmacht (vgl. insoweit Reichsgericht in RGZ 80, 416, 417 ff; Palm in Erman, Kommentar zum BGB, § 177 Rndr. 10) gehandelt, so dass entsprechend § 177 Abs. 1 BGB der schwebend unwirksame Vertrag nur durch Genehmigung wirksam geworden sein konnte.
  • BGH, 20.02.1953 - I ZR 70/52

    Rechtsmittel

    Die Vorschrift des § 179 BGB ist zwar nicht nur auf den Vertreter im eigentlichen Sinne anwendbar, sondern greift auch Platz, wenn jemand als Inhaber eines Amtes auftritt, kraft dessen er mit Wirkung für und gegen den Inhaber der von ihm wahrgenommenen Vermögensinteressen handelt (RGZ 80, 416 ff).
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