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   RG, 17.02.1913 - Rep. IV. 556/12   

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RG, 17.02.1913 - Rep. IV. 556/12 (https://dejure.org/1913,207)
RG, Entscheidung vom 17.02.1913 - Rep. IV. 556/12 (https://dejure.org/1913,207)
RG, Entscheidung vom 17. Februar 1913 - Rep. IV. 556/12 (https://dejure.org/1913,207)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Zum Begriffe der unentgeltlichen Verfügung des Vorerben über einen Erbschaftsgegenstand.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nacherbschaft; Unentgeltliche Verfügung des Vorerben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 81, 364
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 29.11.1990 - IX ZR 29/90

    Unentgeltlichkeit einer Verfügung des Gemeinschuldners

    Auf die subjektiven Vorstellungen ist in der Rechtsprechung namentlich dann maßgeblich abgestellt worden, wenn es sich darum handelte, ob die Beteiligten einen Gegenwert als (volles) Entgelt für eine Zuwendung angesehen haben (vgl. RGZ 30, 33, 36 f.; 62, 38, 44 f.; 81, 364, 365; 165, 223, 224; RG LZ 1909 Sp. 71; 1910 Sp. 558; RG Recht 1918 Nr. 850; BGH, Urt. v. 15. Februar 1956 - IV ZR 266/55, WM 1956, 703, 705; Urt. v. 20. Oktober 1971 - VIII ZR 212/69, WM 1971, 1435, 1436; BGHZ 71, 61, 66), oder wenn sie irrtümlich von dem Bestehen einer (entgeltlich begründeten) Verbindlichkeit ausgingen (vgl. RG LZ 1914 Sp. 1912; RG Gruchot 59 (1915), 521, 522).
  • BGH, 24.10.1990 - IV ZR 296/89

    Vergleich als unentgeltliche Verfügung

    Dementsprechend hat das Reichsgericht es in RGZ 81, 364, 366 als falsch bezeichnet, den Schulderlaß durch einen Vorerben schon deshalb als entgeltlich anzusehen, weil er nach dem Willen der Beteiligten die Abfindung für Gegenansprüche habe bilden sollen.
  • BGH, 12.03.1999 - V ZR 243/97

    Wirksamkeit des Verzichts des befreiten Vorerben auf Grundstückseigentum

    Schon der Wortlaut der Vorschrift, der nur allgemein von "Verfügungen" spricht, läßt es nicht zu, darunter nur zweiseitige Geschäfte im Sinne des § 516 BGB zu verstehen (RGZ 81, 364, 366).
  • BGH, 29.11.1991 - IX ZR 55/90

    Auszahlung von Scheingewinnen durch einen Anlagevermittler

    Auf die subjektiven Vorstellungen ist in der Rechtsprechung namentlich dann maßgeblich abgestellt worden, wenn es sich darum handelte, ob die Beteiligten einen Gegenwert als (volles) Entgelt für eine Zuwendung angesehen haben (vgl. RGZ 30, 33, 36 f; 62, 38, 44 f; 81, 364, 365; 165, 223, 224; KG LZ 1909 Sp. 71; 1910 Sp. 558; RG Recht 1918 Nr. 850; BGH, Urt. v. 15. Februar 1956 - IV ZR 266/55, WM 1956, 703, 705; Urt. v. 20. Oktober 1971 - VIII ZR 212/69, WM 1971, 1435, 1436; BGHZ 71, 61, 66), oder wenn sie irrtümlich von dem Bestehen einer (entgeltlich begründeten) Verbindlichkeit ausgingen (vgl. RG LZ 1914 Sp. 1912; RG Gruchot 59 [1915], 521, 522).
  • BGH, 11.07.1952 - V ZR 26/51

    Rechtsmittel

    Das Oberlandesgericht hält, entsprechend der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der der erkennende Senat in seinem Urteil vom 15. Februar 1952 - V ZR 54/51 - (NJW 1952, 1698 = DNotz 1952, 216) beigetreten ist, eine unentgeltliche Verfügung für gegeben, wenn der Vorerbe für das, was er aus der Erbschaft abgibt, kein oder kein volles Entgelt erhält und entweder weiß, daß dem Opfer aus der Erbschaftsmasse keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht, oder doch bei ordnungsmäßiger Verwaltung der Masse unter Berücksichtigung seiner künftigen Pflicht, die Erbschaft einem Nacherben herauszugeben, das Fehlen oder die Unzulänglichkeit der Gegenleistung hätte erkennen müssen (RGZ 81, 364; 105, 248; 125, 242 [244]; 159, 305, 385 [289]).

    Es mag zwar richtig sein, daß im allgemeinen den Vorerben entgeltliche Verfügungen über Nachlaßgegenstände deswegen gestattet sind, weil der Nachlaßmasse in der Regel für die weggegebenen Gegenstände andere Werte zufließen (RGZ 81, 364).

  • BGH, 23.11.1983 - IVa ZR 147/81

    Bewertung der Abtretung eines Kaufpreisanspruches - Vorliegen einer gegenüber den

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (RGZ 81, 364; 105, 284; 117, 97, 125, 242, 245; BGHZ 5, 173, 182; 7, 274, 278 f; BGH Urteil vom 15.2.1971 - III ZR 217/69 = FamRZ 1971, 643, 645), die auch in der Literatur überwiegend Zustimmung gefunden hat (vgl. Soergel/Harder, BGB 11. Aufl. § 2113 Rdn. 12 m.w.N.) liegt eine unentgeltliche Verfügung im Sinne von § 2113 Abs. 2 BGB vor, wenn der Vorerbe - objektiv - ohne gleichwertige Gegenleistung Opfer aus der Erbmasse bringt und - subjektiv - entweder weiß, daß dem Opfer keine gleichwertige Gegenleistung an die Erbmasse gegenübersteht, oder doch bei ordnungsmäßiger Verwaltung der Masse unter Berücksichtigung seiner Pflicht, die Erbschaft an den Nacherben herauszugeben, das Fehlen oder die Unzulänglichkeit der Gegenleistung hätte erkennen müssen.
  • BGH, 15.02.1952 - V ZR 54/51

    Grundstückskauf. Währungsreform

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgericht liegt eine unentgeltliche Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand vor, wenn der Vorerbe - objektiv - ohne gleichwertige Gegenleistung Opfer aus der Erbmasse bringt und - subjektiv - entweder weiß, daß den Opfer keine gleichwertige Gegenleistung an die Erbmasse gegenübersteht, oder doch bei ordnungsmäßiger Verwaltung der Masse unter Berücksichtigung seiner künftigen Pflicht, die Erbschaft an den Nacherben herauszugeben, das Fehlen oder die Unzulänglichkeit der Gegenleistung hätte erkennen müssen (RGZ 81, 364; 105, 284; 117, 97, 125, 242 [245]).
  • VG Berlin, 13.11.1979 - 8 A 5.79

    Wirksamkeit einer Aufrechnung gegen Kostenbeiträge; Befriedigung durch

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