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   RG, 02.06.1913 - Rep. II. 405/12   

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https://dejure.org/1913,104
RG, 02.06.1913 - Rep. II. 405/12 (https://dejure.org/1913,104)
RG, Entscheidung vom 02.06.1913 - Rep. II. 405/12 (https://dejure.org/1913,104)
RG, Entscheidung vom 02. Juni 1913 - Rep. II. 405/12 (https://dejure.org/1913,104)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Setzt die Zustellung eines Urteils die Rechtsmittelfrist in Lauf, wenn die Urschrift die gesetzlich erforderlichen Unterschriften nicht trägt, die Ausfertigung aber vollständig ist und diesen Mangel nicht erkennen läßt?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Urteil; Mangel der Unterschriften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 82, 422
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 26.10.1976 - VI ZR 249/75

    Zustellung einer fehlerhaften Urteilsausfertigung

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  • BGH, 26.11.1997 - VIII ZR 322/96

    Wirksamkeit eines von einem nicht mitwirkenden Richter unterschriebenen Urteils;

    Ob auch die Zustellung dieses fehlerhaft unterzeichneten Urteils wirksam war und die Revisionsfrist in Lauf gesetzt hat (vgl. dazu RGZ 58, 118, 122; 82, 422 ff; 90, 173, 174 f; 142, 197, 199; 159, 25, 26; BGH, Beschluß vom 27. Januar 1977 - IX ZR 147/72 = NJW 1977, 765; Urteil vom 21. Mai 1980 - IVVV ME 296/79 [richtig: VIII ZR 196/79 - d. Red.] = NJW 1980, 1849, 1850; zur Unterscheidung von wirksamer Verkündung und Zustellung vgl. MünchKomm-ZPO/Musielak § 315 Rdnr. 12 u. 13; Zöller/Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., § 315 Rdnr. 3; Thomas/Putzo, ZPO, 20. Aufl., § 315 Rdnr. 2 u. 3), bedarf keiner Entscheidung, da die Revision innerhalb eines Monats nach der Zustellung und damit erst recht innerhalb der Sechs-Monatsfrist des § 516 ZPO eingelegt worden ist.
  • BGH, 24.01.2001 - XII ZB 75/00

    Zustellung einer von der Urschrift abweichenden Ausfertigung des Urteils

    Abgesehen davon, daß der Senat diese Voraussetzung hier als erfüllt ansieht, kommt es aber für die Frage der Zustellung als Voraussetzung für den Beginn der Rechtsmittelfrist entscheidend auf die äußere Form und den Inhalt der zur Zustellung verwendeten Ausfertigung an; bei Abweichungen zwischen Urschrift und Ausfertigung ist allein die Ausfertigung maßgeblich, weil sie allein nach außen in Erscheinung tritt und die beschwerte Partei ihre Rechte nur anhand der Ausfertigung wahrnehmen kann und muß (vgl. BGHZ 67, 284, 288; RGZ 82, 422, 424; Stein/Jonas/Leipold ZPO 21. Aufl. § 315 Rdn. 15 f.).
  • BGH, 29.09.1959 - VIII ZB 5/59

    Rechtsmittel

    Die Zweifel werden noch dadurch verstärkt, daß sich Rosenberg a.a.O. auf RGZ 82, 422, 425 und 142, 197, 200 bezieht, die der Meinung des Berufungsgerichts entgegenstehen; denn auch in diesen Fällen war von der Geschäftsstelle eine Ausfertigung erteilt worden.

    Wenn in dem Urteil RGZ 82, 422, dem das Urteil RGZ 142, 197 beitritt, und in dem Urteil BGHZ 8, 303 von der zuzustellenden "beglaubigten Abschrift" die Rede ist, so erklärt sich das aus der Vorschrift des § 170 Abs. 1 ZPO, wonach, wenn eine Ausfertigung selbst zugestellt werden soll, die Zustellung in deren Übergabe besteht, in den übrigen Fällen in der Übergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstückes.

    So hat das Reichsgericht auch in RGZ 101, 253, 254 unter Verweisung auf die Entscheidung RGZ 82, 422, 425 erklärt, die vom Gerichtsschreiber erteilte Ausfertigung stelle das zuzustellende Schriftstück dar, und gerade durch die Übergabe einer beglaubigten Abschrift dieses Schriftstücks vollziehe sich, wo es nicht der Übergabe der Ausfertigung selbst bedürfe, die Zustellung.

  • BGH, 27.10.1955 - II ZR 310/53

    Berichtigung eines Berufungsurteils

    Daran ändert auch nichts, daß ein solches Urteil äußerlich betrachtet mängelfrei ist, also den Anschein eines ordnungsgemäßen Urteils erweckt und daher nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 58, 118; 82, 422; 142, 197; vgl. auch RGZ 159, 25) bei Zustellung die Rechtsmittelfristen in Lauf setzt.
  • OLG Brandenburg, 27.10.2021 - 11 U 12/21

    Anspruch auf Schadensersatz aus einer laufenden

    Der Bundesgerichtshof, dessen Meinung sich der Senat angeschlossen hat, geht dabei in mittlerweile ständiger Judikatur - abweichend von der Auffassung des Reichsgerichtes (vgl. u.a. RG, Vereinigte Zivilsenate, Beschl. v. 02.06.1913 - Rep. II 405/12, RGZ 82, 422, 424 f.) - davon aus, dass es auf das Vorhandensein der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen des an sich statthaften Rechtsmittels, etwa auf dessen form- und fristgerechte Einlegung und Begründung, nicht ankommt, weil selbst mit einer äußerlich ordnungsgemäß erfolgten Zustellung eines bloßen Schein- oder Nichturteiles keine Rechtsmittelfristen in Lauf gesetzt werden und weil vom Rechtsmittelgericht allein eine klarstellende Entscheidung betreffend die Wirkungslosigkeit des angefochtenen Urteils zu treffen ist (so BGH [VI ZB 25/83] aaO Rdn. 10; Beschl. v. 03.11.1994 - LwZB 5/94, LS und Rdn. 5, juris = BeckRS 9998, 95029; Beschl. v. 13.06.2012 - XII ZB 592/11, Rdn. 18, juris = BeckRS 2012, 15089; vgl. ferner Zöller/ Feskorn aaO, m.w.N.).
  • BGH, 16.10.1984 - VI ZB 25/83
    Das bedeutet jedoch entgegen der früheren Rechtsauffassung des Reichsgerichts (RG JW 1915, 592; Vereinigte Zivilsenate RGZ 82, 422, 424 f) nicht, dass mit der äußerlich gesetzmäßig erfolgten Zustellung des nicht verkündeten Urteils am 9. November 1982 auch die Berufungsfrist in Lauf gesetzt wurde.
  • BGH, 18.03.1993 - VII ZB 8/92

    Unwirksame Urteilszustellung bei Ausfertigungsvermerk vor Urteilsverkündung

    Denn auch wenn man mit der herrschenden Meinung (RGZ 82, 422; RGZ 142, 197; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 315 Rdn. 16; MünchKomm ZPO/Musielak § 315 Rdn. 12, Fn. 32; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 51. Aufl., § 315 Rdn. 10; Thomas/Putzo, ZPO, 18. Aufl., § 315 Rdn. 3) davon ausgeht, daß es bei der Frage nach der Wirksamkeit einer Zustellung allein darauf ankommt, ob sich die zugestellte Urteilsausfertigung äußerlich als Ausfertigung einer formgerechten Urteilsurkunde darstellt (vgl. dazu näher RGZ 82, 422, 424 ff), war hier die Zustellung nicht wirksam, weil die Ausfertigung selbst einen erheblichen Mangel aufweist.
  • BGH, 27.05.1992 - VIII ZB 9/92

    Verspätete Begründung einer fristgerecht eingelegten Berufung - Ersetzung der

    Denn da sie nach außen allein in Erscheinung tritt und die beschwerte Partei nur nach Maßgabe der Ausfertigung ihre Rechte wahren kann und muß, ist die Ausfertigung für die Zustellung die Urschrift im Sinne der §§ 169, 170 ZPO (RGZ 82, 422, 424 f).
  • OLG Hamm, 26.02.1987 - 4 U 34/87

    Wirksame Arrest- Vollziehung; Zustellung einer Fotokopie des

    Es ist insoweit anerkannten Rechts, daß die Zustellung eines entgegen § 317 Abs. 2 ZPO ausgefertigten Urteils keinerlei Rechtswirkungen entfalten kann, weil die richterlichen Unterschriften unter dem von ihnen gefällten Urteil unerläßlich sind, um das verkündete Urteil zu einer für den Rechtsverkehr tauglichen Urkunde zu machen (vgl. dazu RGZ 82, 422, 424; BGH NJW 1975, 781; 1978, 217).
  • OLG Frankfurt, 09.06.1983 - 4 UF 83/83
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