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   RG, 26.09.1913 - Rep. III. 249/13   

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https://dejure.org/1913,151
RG, 26.09.1913 - Rep. III. 249/13 (https://dejure.org/1913,151)
RG, Entscheidung vom 26.09.1913 - Rep. III. 249/13 (https://dejure.org/1913,151)
RG, Entscheidung vom 26. September 1913 - Rep. III. 249/13 (https://dejure.org/1913,151)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Wirkt das Urteil im Rechtsstreite zwischen Pfändungspfandgläubiger und Drittschuldner über den Bestand der Forderung auch im Verhältnisse zwischen Schuldner und Drittschuldner?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 83, 116
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 05.04.2001 - IX ZR 441/99

    Rechte des Schuldners bei Forderungspfändung

    Die Überweisung bewirkt lediglich, daß er die Forderung nicht mehr für sich einziehen, also nicht Leistung an sich verlangen kann (RGZ 83, 116, 118 f; BGHZ 82, 28, 31; 114, 138, 141).
  • BGH, 25.03.1991 - II ZR 13/90

    Veräußerung eines einer Partenreederei gehörenden Schiffs; Haftung des

    Es ist im Anschluß an die Entscheidung des Reichsgerichts vom 26. September 1913 (RGZ 83, 116, 118 f) allgemeine Meinung, daß die für den Gläubiger gepfändete und ihm überwiesene Forderung in dem Vermögen des Pfändungsschuldners verbleibt und die Überweisung lediglich bewirkt, daß der Pfändungsschuldner die Forderung nicht mehr für sich einziehen kann.

    Vielmehr bleibt es auch dann dabei, daß der Pfändungsschuldner ein eigenes, klageweise verfolgbares Interesse daran hat, daß der Drittschuldner leistet und dadurch ihn, den Pfändungsschuldner, von seiner Schuld gegenüber dem Pfändungsgläubiger befreit (vgl. schon RGZ 83, 116, 119).

  • BGH, 11.06.1953 - IV ZR 181/52

    requirierter Pkw des NS-Belasteten - § 935 BGB, "Abhandenkommen", Besitzaufgabe

    Daß der Kläger die Herausgabe an die Gerichtskasse in Wuppertal verlangt, ist im Hinblick auf die Pfändung des Herausgabeanspruchs und seine Überweisung zur Einziehung an die genannte Kasse rechtlich unbedenklich (RGZ 77, 141 [145]; 83, 116 [118] und RG in JW 1938, 2399 Nr. 6).
  • BGH, 24.05.1954 - IV ZR 184/53

    Kaufvertrag über eine Betonmischmaschine - Kauf unter Eigentumsvorbehalt -

    Denn die Überweisung zur Einziehung bewirkt keinen Vermögensübergang, sie ermächtigt den Gläubiger nur, das Recht des Schuldners im eigenen Namen geltend zu machen (RGZ 83, 116 [118]; Baumbach zu § 835 Anm. 3; Stein-Jonas-Schönke § 835 Anm. VI).
  • BGH, 12.07.1968 - V ZR 29/66

    Pfändungspfandrecht am Miterbenanteil - Reichweite des Verfügungsverbotes des

    So kann im Fall der Pfändung und Überweisung einer Forderung diese gegen den Drittschuldner zwar in erster Linie vom Pfändungsgläubiger geltend gemacht werden, wie es dem Sinn der Vollstreckungsmaßnahme entspricht; doch ist dazu nach, der Rechtsprechung bereits des Reichsgerichts, an der festzuhalten ist, auch, der Pfändungsschuldner derart in der Lage, daß er die Leistung nicht an sich selbst, sondern an den Pfändungsgläubiger verlangt (RGZ 83, 116, 118/119; 158, 40, 42/43; JW 1935 a.a.O.).
  • BGH, 26.11.1986 - VIII ZR 295/85

    Eintritt der Pfandreife bei privaten Pfandleihern

    Diese verbleibt im Vermögen des Vollstreckungsschuldners; der Vollstreckungsgläubiger erhält lediglich ein Einziehungsrecht, das ihn ermächtigt, das gepfändete Forderungsrecht des Schuldners in eigenem Namen geltend zu machen (BGHZ 24, 329, 332; BGH Urteil vom 27. April 1978 - VII ZR 219/77 = NJW 1978, 1914 [BGH 27.04.1978 - VII ZR 219/77]; BGHZ 82, 28, 31; RGZ 83, 116, 189; Lüke, ZZP 76, 1, 23 f; Stöber, Forderungspfändung, 7. Aufl., Rdn. 589 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 11.05.1994 - 8 W 89/94

    Pfänbarkeit einer nicht abtretbaren Forderung

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  • LG Stade, 08.06.2021 - 3 O 260/18

    Versicherungsfall - Anzeigepflicht Ermittlungsverfahren gegenüber Versicherung

    Die Überweisung bewirkt lediglich, dass er die Forderung nicht mehr für sich einziehen, also nicht Leistung an sich verlangen kann (RGZ 83, 116, 118 f.; BGHZ 82, 28, 31; 114, 138, 141).
  • BGH, 29.04.1965 - VII ZR 121/63

    Konventionalstrafe im Falle der Nichtwiederaufnahme von Bauarbeiten

    Der von der AOK gepfändete und zur Einziehung überwiesene Teil der Forderung ist im Vermögen L. verblieben, und dieser behielt die Befugnis, auf Leistung an den Pfändungsgläubiger zu klagen (RGZ 83, 116, 118f; RG JW 1935, 3541).
  • BGH, 26.10.1965 - 1 StR 354/65

    Annahme des Straftatbestandes des Parteiverrats - Vertretung einer gegen die

    Daran ändert nichts, daß das etwa zwischen Schuldner und Drittschuldner ergehende Urteil keine Wirksamkeit für das Verhältnis zwischen Pfändungsgläubiger und Drittschuldner hat (vgl. RGz 83, 116, 120).
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