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   RG, 23.10.1913 - Rep. VI. 456/13   

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https://dejure.org/1913,150
RG, 23.10.1913 - Rep. VI. 456/13 (https://dejure.org/1913,150)
RG, Entscheidung vom 23.10.1913 - Rep. VI. 456/13 (https://dejure.org/1913,150)
RG, Entscheidung vom 23. Oktober 1913 - Rep. VI. 456/13 (https://dejure.org/1913,150)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Genießen Kanalisationsgebühren einer Stadtgemeinde das in § 61 Nr. 2 KO. bezeichnete Vorrecht? 2. Gehören solche Gebühren zu den "öffentlichen Abgaben" im Sinne des § 70 Abs. 3 GVG.?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff der öffentlichen Abgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 83, 206
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerwG, 22.08.1985 - 5 C 18.82

    Konkursvorrecht für Ausgleichsabgabe

    Darunter fallen nur Steuern und steuerähnliche oder steuerartige Abgaben mit Einschluß der Zölle, nicht aber andere öffentlich-rechtliche Abgaben oder Beiträge (BGHZ 10, 312 [BGH 01.10.1953 - III ZR 351/52]; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1953 - IV ZR 31/53 - LM Nr. 2/3 zu § 61 KO; BFHE 110, 318 ; ferner ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts, z.B. RGZ 83, 206 ; 114, 372 ; 131, 137 ; 156, 366 ; ebenso Schrifttum, z.B. Böhle-Stamschräder/Kilger, KO, 14. Aufl. 1983, § 61 Anm. 5 a; Mentzel-Kuhn-Uhlenbruck a.a.O. § 61 Rdnr. 52).

    Daß diese Begriffe nebeneinander verwendet werden, findet seinen Sinn darin, daß für die Kennzeichnung einer öffentlichen Abgabe als Steuer der materielle Gehalt der Abgabe, nicht aber die vom Gesetzgeber gewählte Bezeichnung maßgebend ist (so bereits RGZ 83, 206 ; ferner BVerfGE 55, 274 [BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77]).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2001 - 2 S 633/00

    Umlegungswertausgleich - Beitragsfiktion - Anwendung des

    Mit Hinweis auf diese Eigenschaften hat das Bundesverfassungsgericht die Geldleistungen als beitragsähnliche Abgaben bezeichnet (BVerfGE 18, 274, 287; weiter Schriever in Brügelmann, BauGB, Rdnrn. 26 f. zu § 64; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 6. Aufl., Rdnr. 10 zu § 64; Stemmler/Otte in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Rdnr. 1 zu § 64 und Rdnrn. 38, 41 zu § 57 unter Hinweis auf RGZ 131, 137, 139; 83, 206, 211).
  • BFH, 22.04.1983 - VI R 268/80

    Konkursforderung - Steuersäumniszuschläge

    "Öffentliche Abgaben" sind Steuern und steuerartige (steuerähnliche) Abgaben einschließlich der Zölle; Gebühren, Beiträge und Sonderabgaben fallen nicht darunter (übereinstimmende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum; vgl. Urteile des Reichsgerichts - RG - vom 23. Oktober 1913 VI 456/13, RGZ 83, 206; vom 9. Januar 1931 VII 165/30, RGZ 131, 137, und vom 11. Januar 1938 VII 161/37, RGZ 156, 366; Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 1. Oktober 1953 III ZR 351/52, BGHZ 10, 312; Jaeger, Konkursordnung, 8. Aufl., § 61 Anm. 20; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 3 AO 1977 Tz. 5).

    In weiteren Entscheidungen hat das RG die "öffentlichen Abgaben" nicht auf die "eigentlichen Steuern im finanztechnischen Sinn" beschränkt, da nach seiner Auffassung von der Vorschrift des (damaligen) § 61 Nr. 2 KO "alle, nicht bloß dem Namen, sondern dem Wesen nach steuerartigen öffentlichen Abgaben umfaßt werden sollten" (vgl. RGZ 83, 206).

  • BVerfG, 17.12.1964 - 1 BvL 2/62

    Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Dem Wertausgleich in einem konkreten städtischen Umlegungsverfahren fehlt das konstituierende Merkmal der Steuer, daß nämlich die Geldleistung in keiner Beziehung zu einer Gegenleistung oder einem sonstigen Vorteil steht (§ 1 AbgO; RGZ 131, 137 [139]; 83, 206 [211]).
  • BGH, 15.10.1953 - IV ZR 31/53

    Rechtsmittel

    Dass das Vorrecht des § 61 Nr. 2 KO nur Steuern und steuerähnliche Abgaben geniessen und dass es öffentlich-rechtlichen Gebühren und Beiträgen im Sinne des § 1 Abs. 1 AbgO nicht zukommt, wird jetzt allgemein angenommen (RGZ 83, 206 mit eingehender Begründung; 114, 372 [375], 131, 137 [139]; 156, 366 [370]; Jaeger Komm. § 61, 20; Mentzel § 61, 23; Böhle-Stamschräder § 61, 5 a und NJW 1951, 808).
  • VG Berlin, 15.07.1983 - 16 A 351.83

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs; Abgabe einer

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  • BGH, 17.12.1955 - IV ZR 254/55

    Rechtsmittel

    Es ist daher nicht zu billigen, wenn im Schrifttum und auch in der Rechtsprechung versucht worden ist, den Begriff der Sonderabgabe vom Begriff der Abgabe aus zu entwickeln, wie er im allgemeinen Finanzrecht gebraucht wird, wo unter Abgaben nicht nur rein einseitige Leistungen nach Art der Steuern verstanden werden, sondern auch die Auflage von Geldleistungen, die den Ausgleich für eine Leistung des Gemeinwesens bilden (Gebühren und Beiträge) oder im Gegensatz hierzu darunter nur rein "einseitige" Abgaben zu verstehen, wie in der Rechtsprechung des Reichsgerichts der Begriff der öffentlichen Abgaben im Sinne des § 61 Nr. 2 KO ausgelegt worden ist (RGZ 83, 206; 114, 372; 131, 137 f und 156, 366).
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