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   RG, 22.10.1914 - Rep. IV. 246/14   

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RG, 22.10.1914 - Rep. IV. 246/14 (https://dejure.org/1914,21)
RG, Entscheidung vom 22.10.1914 - Rep. IV. 246/14 (https://dejure.org/1914,21)
RG, Entscheidung vom 22. Oktober 1914 - Rep. IV. 246/14 (https://dejure.org/1914,21)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann ein ausgeschlossenes Mitglied gegen den Verein auf Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses klagen, ohne in dem durch die Satzung vorgeschriebenen Verfahren die höheren Vereinsstellen angerufen zu haben?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschließung aus einem Verein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 85, 355
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 06.03.1967 - II ZR 231/64

    Ausschluß aus einem Verein

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  • BGH, 23.04.2013 - II ZR 74/12

    Lizenzentzug eines Berufsboxers

    Das entspricht auch dem Zweck der Vereinsgerichtsbarkeit, den Verein davor zu schützen, vorzeitig mit Prozessen überzogen zu werden und für unfertige, noch nicht endgültige Beschlüsse im ordentlichen Prozessweg verantwortlich gemacht zu werden (vgl. RGZ 85, 355, 357).
  • BayObLG, 24.05.1988 - BReg. 3 Z 53/88

    Ausschluß; Verein; Rechtsmittel; Suspensiveffekt; Unwirksamkeit; Gericht;

    (c) Wird durch die Satzung eine Anfechtung der Ausschließung in der Weise zugelassen, daß dem betroffenen Mitglied die Anrufung eines übergeordneten Vereinsorgans freigestellt wird, so kommt darin der eine Satzungsnorm enthaltende Wille des Satzungsgebers zum Ausdruck, daß im Falle der Anrufung der übergeordneten Vereinsinstanz bis zu deren Entscheidung die Ausschließung als noch nicht rechtswirksam beschlossen gelten darf, daß aber die Nichtanrufung der höheren Vereinsinstanz als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluß zu werten ist (RGZ 85, 355/356 f.).
  • BGH, 22.09.1960 - II ZR 59/60

    Wirksamkeit eines Ausschlusses aus einer Genossenschaft - Eintragung einer

    Grundsätzlich kann die Ausschließung eines Genossen von den ordentlichen Gerichten nicht nachgeprüft werden, falls das betroffene Mitglied nicht den satzungsmäßigen Rechtsbehelf ergriffen hat (RG JW 1936, 2071; RGZ 171, 205, 206; OGHZ 1, 370, 373; vgl. auch BGHZ 27, 297, 298 [BGH 22.05.1958 - II ZR 316/56]; und für den Verein: RGZ 85, 355).

    Machte er von der genossenschaftsintern gegebenen Rechtsmittelbefugnis keinen Gebrauch, so war es so anzusehen, als sei er freiwillig ausgetreten und als habe er sich dem Ausschließungsbeschluß unterworfen (OGHZ 1, 370, 374; RGZ 85, 355, 357; ROHG 22, 103; OLG 34, 352).

  • BayObLG, 04.01.1973 - BReg. 2 Z 73/72

    Wohnungseigentum; Wohnungseigentümer; Verwalter; Zustimmung; Beruf;

    Dieses Verfahrenshindernis (vgl. BGHZ 47, 172; RGZ 85, 355; Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein 8. Aufl. S. 54/55) ist, weil die Wohnungseigentümer die getroffene Maßnahme des Antragsgegners (Verwalters) bereits - wenn auch nicht auf Betreiben der Antragsteller - mit Mehrheit gebilligt und dabei überdies dem Antragsgegner die ausschließlich alleinige Sachentscheidungskompetenz zuerkannt haben, entfallen.
  • LG Hannover, 17.02.2006 - 13 O 19/06

    Rechtmäßigkeit eines Ausschlusses von Mitgliederversammlungen und Abstimmungen

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Besonderheit, dass es sich vorliegend um eine Vereins- bzw. parteirechtliche Streitigkeit handelt, infolgedessen ein Verfügungskläger nach ständiger, auf das Reichsgericht zurückgehender Rechtsprechung als Ausfluss der verfassungsrechtlich garantierten Vereins- und Parteiautonomie zunächst grundsätzlich den internen Rechtsweg ausschöpfen muss, bevor er staatliche Gerichte anrufen darf (vgl. RGZ 85, 355; BGH, NJW 54, 833; NJW 67, 1268; MünchKomm, BGB 4. Aufl., 2001, § 25 Rn. 58-61 m.w.N.).
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