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   RG, 07.06.1915 - Rep. VI. 7/15   

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https://dejure.org/1915,168
RG, 07.06.1915 - Rep. VI. 7/15 (https://dejure.org/1915,168)
RG, Entscheidung vom 07.06.1915 - Rep. VI. 7/15 (https://dejure.org/1915,168)
RG, Entscheidung vom 07. Juni 1915 - Rep. VI. 7/15 (https://dejure.org/1915,168)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Beförderungsvertrag zugunsten Dritter. 2. Finden die Vorschriften der §§ 17, 18 des Kraftfahrzeuggesetzes auch dann Anwendung, wenn der Verletzte, dem die mehreren untereinander ausgleichungspflichtigen Personen kraft Gesetzes gesamtschuldnerisch haften, seinen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beförderungsvertrag. Zu §§ 17, 18 KraftfahrzG.

  • Wolters Kluwer

    Beförderungsvertrag. Zu §§ 17, 18 KraftfahrzG.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 87, 64
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 02.07.1996 - X ZR 104/94

    Annahme eines Vertrages mit Schutzpflichten zugunsten Dritter bei gleichzeitigem

    Des weiteren hat das Reichsgericht Schadensersatzansprüche etwa bei Personenbeförderungsverträgen den beförderten Personen zugestanden, die den Beförderungsvertrag nicht selbst abgeschlossen hatten (hierzu etwa RGZ 87, 64, 65; 87, 289, 292).
  • BGH, 15.04.1999 - IX ZR 328/97

    Begriff des Auftraggebers; Lauf der Sekundärverjährung; Pflichten des

    Das Reichsgericht erkannte zwar bereits in bestimmten Fällen an, daß neben den Vertragsparteien auch Dritte durch die Vertragsabreden geschützt sein und aus der Verletzung solcher Vertragspflichten eigene Ansprüche herleiten können (vgl. RGZ 87, 64, 65; 87, 289, 292; 91, 21, 24; 102, 231, 232 f; 127, 218, 219 ff; 152, 175, 176).
  • OLG Saarbrücken, 13.03.2013 - 5 U 342/12

    Haftung des Busunternehmers: Sorgfaltspflichtverletzung durch fehlende Sicherung

    VI. 7/15 - RGZ 87, 64; Urt. v. 18.11.1915 - Rep.
  • OLG Schleswig, 09.08.2010 - 4 U 105/09

    Haftung eines Sachverständigen für Fehler eines im Auftrag des Unfallversicherers

    Dass bei einem Vertrag der eine Vertragspartner gegenüber einem Dritten haften soll, begründete das Reichsgericht damit, dass der andere Vertragspartner den Schutz für den Dritten stillschweigend bzw. in ergänzender Vertragsauslegung mit ausgehandelt habe (RG v. 07.06.1915 - VI 7/15, RGZ 87, 64-68).
  • OLG Karlsruhe, 27.10.2020 - 8 U 98/19

    Gesamtschuldnerausgleich von Bauherrn, Generalunternehmer und Subunternehmer bei

    Es ist dann Sache der für den Ersatzanspruch gesamtschuldnerisch Haftenden, sich wegen ihrer Inanspruchnahme durch den nicht ausgleichspflichtigen Gesamtschuldner untereinander auseinanderzusetzen (vergleiche RGZ 87, 64, 67, juris; BGHZ 17, 214, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 03.12.1964 - II ZR 172/62 -, juris unter IV; Böttcher in Erman, BGB, 15. Aufl., § 426 Rn. 24 m.w.N.).
  • BGH, 03.12.1964 - II ZR 172/62

    Haftpflichtansprüche bei einem Verkehrsunfall - Begriff des berechtigten Fahrers

    Sie haften damit dem Versicherer, der den Verletzten und Haftpflichtgläubiger befriedigt hat, weiter als Gesamtschuldner für die ganze Schadenssumme und nicht, wie das Berufungsgericht irrtümlich annimmt, nur als Teilschuldner in Höhe ihres Ausgleichspflichtanteils (vgl. RGZ 87, 64, 67; BGHZ 17, 214, 222) a Es macht dafür keinen unterschied, ob der Versicherer die Schädiger - je nach den im Einzelfall gegebenen Voraussetzungen - auf Grund der §§ 158 c und f VVG oder der §§ 426 BGB, 67 VVG in Anspruch nimmt.
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