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   RG, 25.02.1915 - Rep. III. 368/15   

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RG, 25.02.1915 - Rep. III. 368/15 (https://dejure.org/1915,34)
RG, Entscheidung vom 25.02.1915 - Rep. III. 368/15 (https://dejure.org/1915,34)
RG, Entscheidung vom 25. Februar 1915 - Rep. III. 368/15 (https://dejure.org/1915,34)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist das von einer Bank ihrem Kunden gegebene Versprechen, nach dessen Tode einem Dritten eine bestimmte Geldsumme zu zahlen, wirksam? 2. Form dieses Versprechens.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versprechen der Leistung an einen Dritten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 88, 137
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 26.11.1975 - IV ZR 138/74

    Zuwendung auf den Todesfall

    Nachdem die Rechtsprechung sowohl des Reichsgerichts (RGZ 80, 175; 88, 137; 128, 187) wie des Bundesgerichtshofs (BGHZ 41, 95 - V. Zivilsenat - 46, 198 - VIII. Zivilsenat - NJW 1965, 1913 - III. Zivilsenat - NJW 1975, 382; 1975, 1360 - IV. Zivilsenat) die im Schrifttum stets streitige Rechtsfrage dahin entschieden hat, daß Verträgen der hier gegebenen Art nicht wegen Verstoßes gegen erbrechtliche oder schenkungsrechtliche Vorschriften die Anerkennung versagt werden darf, ist zwar noch keine gewohnheitsrechtliche Verfestigung der Rechtslage entstanden (so für Fremdbegünstigungen aus Lebensversicherungsverträgen Reinicke NJW 1956, 1054 und allgemein für Verträge dieser Art Brox, Erbrecht 4. Aufl. Rdn. 736), wohl aber ein grundsätzlich zu beachtender Vertrauenstatbestand geschaffen, den zu beseitigen sich nur aus ganz schwerwiegenden Gründen rechtfertigen ließe.
  • BGH, 09.10.2014 - IX ZR 41/14

    Betriebliche Altersversorgung durch Versicherungsvertrag für einen

    Es entspricht ständiger, vom Reichsgericht begründeter (vgl. RGZ 51, 403, 404 f; 54, 94, 96; 61, 217, 219; 80, 175, 177 f; 88, 137, 138 f; 127, 269, 271; 128, 187, 190) höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Begünstigte eines Lebensversicherungsvertrages den Anspruch auf die Versicherungssumme mit Eintritt des Versicherungsfalls originär selbst erwirbt (BGH, Urteil vom 20. September 1995 - XII ZR 16/94, BGHZ 130, 377, 380; vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350, 353; vom 8. Mai 1996 - IV ZR 112/95, WM 1996, 1634, 1635; Beschluss vom 27. April 2010, aaO Rn. 2 mwN).
  • BGH, 27.04.2010 - IX ZR 245/09

    Widerrufliches Bezugsrecht einer Lebensversicherung in der Insolvenz:

    Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung schon des Reichsgerichts, dass der Begünstigte eines Lebensversicherungsvertrages den Anspruch auf die Versicherungssumme mit Eintritt des Versicherungsfalls originär selbst erwirbt (RGZ 51, 403, 404 f; 54, 94, 96; 61, 217, 219; 80, 175, 177 f; 88, 137, 138 f; 127, 269, 271; 128, 187, 190; BGHZ 13, 226, 232; 32, 44, 47; 130, 377, 380 f; 156, 350, 353; BGH, Urt. v. 8. Mai 1996 - IV ZR 112/95, WM 1996, 1634, 1635).
  • BGH, 19.10.1983 - IVa ZR 71/82

    'Alles auf Deinen Namen gegeben' - Erbauseinandersetzung, Zuwendung auf den

    Der Bundesgerichtshof und bereits das Reichsgericht haben wiederholt angenommen, daß in dem Auftrag eines Bankkunden an seine Bank, nach seinem Tode ein Sparguthaben (oder einen Teil davon) an eine bestimmte Person auszuzahlen, ein echter Vertrag zugunsten dieses Dritten liegen kann (RGZ 88, 137; Urteil vom 30.10.1974 - IV ZR 172/73 = LM BGB § 331 Nr. 5 = NJW 1975, 382).
  • BGH, 29.01.1964 - V ZR 209/61

    Zuwendung des Wertpapierdepots - §§ 331, 2301 BGB

    Dagegen kann nach feststehender Rechtsprechung durch Vertrag zugunsten Dritter ohne Einhaltung der für Schenkungen von Todes wegen geltenden Formvorschriften (§ 2301 BGB) dem Dritten ein schuldrechtlicher Anspruch auch dann zugewendet werden, wenn es sich im Verhältnis zwischen dem Versprechensempfänger und dem Dritten (Valutaverhältnis) um eine unentgeltliche (schenkweise) Zuwendung handelt und der Anspruchserwerb des Dritten erst mit dem Tode des Versprechensempfängers eintreten soll (§§ 328, 331 BGB; RGZ 80, 175, 177/78; 88, 137, 138/39; 106, 1, 2/3; 128, 187, 189; RG Recht 1925 Nr. 444 S. 147; HRR 1930 Nr. 1464 gegen Boehmer, Kipp/Coing, Bartholomeyczik, Nachweise bei BGB-RGRK, 11. Aufl. , § 2301 Anm. 18; in der Grundrichtung übereinstimmend neuerdings Lange, Erbrecht § 31, Keidel bei Palandt, BGB, 22. Aufl. , § 2301 Anm. 1 sowie - unbeschadet seiner Abweichung von der herrschenden Meinung in der dogmatischen Begründung und in zahlreichen anderen Ergebnissen, insbesondere in der Frage der Haftung für die Nachlaßschulden - Hoffmann, AcP 158, 178 ff, 218 ff; vgl. auch BGHZ 8, 23, 31 sowie das Senatsurteil vom 7. Oktober 1960, V ZR 60/59, WM 1961, 87 unter I 3).
  • BGH, 10.01.1951 - II ZR 18/50

    Rechtsmittel

    Eine solche Minderung des Vermögens liegt nicht vor, wenn der Zuwendende gegenüber einem Dritten verpflichtet war, die Zuwendung vorzunehmen und er in der Erfüllung dieser Verpflichtung das vorgesehene Zahlungsversprechen abgibt, (RGZ 88, 137).
  • BGH, 07.10.1960 - V ZR 60/59
    Dies wird - trotz der Gefahr von Gesetzesumgehungen sowie Benachteiligungen von Nachlaßgläubigern und sonstigen Personen (BGHZ 8, 31) - vielfach verneint (z.B. RGZ 80, 175, 177 f; 88, 137; Siebert/Schmidt, BGB 9. Aufl. Vorbem. 15 vor § 328; Staudinger/Dittmann, BGB 11. Aufl. § 2301 Anm. 37; Erman/Hense, BGB 2. Aufl. § 2301 Anm. 4).
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