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   RG, 02.06.1916 - Rep. III. 61/16   

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RG, 02.06.1916 - Rep. III. 61/16 (https://dejure.org/1916,164)
RG, Entscheidung vom 02.06.1916 - Rep. III. 61/16 (https://dejure.org/1916,164)
RG, Entscheidung vom 02. Juni 1916 - Rep. III. 61/16 (https://dejure.org/1916,164)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann die Schadensersatzklage aus § 45 des Börsengesetzes wegen unrichtiger Angaben im Prospekte für Aktien auch gegen die Aktiengesellschaft selbst gerichtet werden, wenn sie den Prospekt erlassen hat?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aktienkauf. Schadensersatzanspruch gegen die Aktiengesellschaft.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 88, 271
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02

    Umfang der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder eine Aktiengesellschaft

    aa) Allerdings lehnte das Reichsgericht in seiner frühen Rechtsprechung zunächst die Haftung einer Aktiengesellschaft nach §§ 823 ff., 31 BGB in Fällen, in denen ihr Vorstand Anleger durch Täuschung zum Erwerb ihrer Aktien verleitet hatte, ab und räumte damit dem Grundsatz der Kapitalerhaltung zum Schutze von Drittgläubigern der Gesellschaft den Vorrang vor den allgemeinen Haftungsnormen des BGB ein (vgl. RGZ 54, 128, 132; RGZ 62, 29, 31; ähnlich auch RGZ 72, 290, 293); jedoch differenzierte es später nach der Art des Aktienerwerbs: Nur für solche Aktionäre, die ihre Aktien durch Zeichnung oder in Ausübung eines (primären) Bezugsrechts erworben hätten, sei sowohl eine allgemeine bürgerlich-rechtliche Haftung des Emittenten als auch dessen Prospekthaftung nach dem Börsengesetz ausgeschlossen, während die Gesellschaften nach diesen Normen hafteten, wenn der Wertpapiererwerb auf einem gewöhnlichen (derivativen) Umsatzgeschäft beruhe und der Aktionär der Gesellschaft wie ein außenstehender Gläubiger gegenüberstehe (RGZ 71, 97 ff.; 88, 271, 272).
  • OLG München, 20.04.2005 - 7 U 5303/04

    Schadensersatz im Zusammenhang mit Erwerb von Aktien über die Börse wegen

    Entsprechend wird seit dem Urteil des Reichsgerichts vom 02.06.1916, RGZ 88, 271, 272, ganz überwiegend der Aktiengesellschaft abgesprochen, sich bei einer Haftung und insbesondere einer Prospekthaftung auf das aktienrechtliche Verbot der Einlagenrückgewähr zu berufen (Henze in Großkomm AktG, Rn. 20 zu § 57; Bayer in MünchKommAktG, Rn. 24 zu § 57; Schwark, a.a.O. unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früher postulierten Begrenzung der Haftung auf das Kernkapital in Fn. 60; Zimmer, KMRK, Rn. 12 zu §§ 37 b und c WpHG; Assmann, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl., § 7 Rn. 102; Groß, Haftung für fehlerhafte oder fehlende Regel- oder ad-hoc-Publizität, WM 2002, 477, 481; OLG Frankfurt, AG 2000, 132, 134, mit zustimmender Besprechung von Kort in EWiR 1999, 501, 502, und zuletzt in dem noch nicht veröffentlichten Urteil vom 17.03.2005, Az.: 1 U 149/04; a.A. Lutter in Kölner Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rn. 69 zu § 71; Rieckers, Haftung des Vorstandes für fehlerhafte Ad-hoc-Meldungen de lege lata und de lege ferenda, BB 2002, 1213, 1220; wohl auch Möllers/Leisch, Haftung von Vorständen gegenüber Anlegern wegen fehlerhafter Ad-hoc-Meldungen nach § 826 BGB, WM 2001, 1648, 1649 und 1662).
  • OLG Stuttgart, 28.04.2008 - 5 U 6/08

    Aktiengesellschaft: Schadensersatzanspruch des Aktionärs bei Werbung für den

    Zwar wurde vom Reichsgericht hinsichtlich der Frage eines Vorrangs des Kapitalerhaltungsgrundsatzes vor Schadensersatzansprüchen der Anleger danach differenziert, ob der Anleger die Anteile durch Zeichnung bzw. Ausübung eines primären Bezugsrechts oder aber durch ein derivatives Umsatzgeschäft erworben hat; nur im letzteren Fall wurde ein Anspruch gegen die Gesellschaft auf Schadenersatz bejaht (RGZ 71, 97; 88, 271; nach Fleischer in Schmidt/Lutter AktG § 57 Rn 39 eine überkommene Meinung).
  • OLG München, 27.04.2005 - 7 U 5667/04
    Entsprechend wird seit dem Urteil des Reichsgerichts vom 02.06.1916, RGZ 88, 271, 272, ganz überwiegend der Aktiengesellschaft abgesprochen, sich bei einer Haftung und insbesondere einer Prospekthaftung auf das aktienrechtliche Verbot der Einlagenrückgewähr zu berufen (Henze in Großkomm AktG, Rn. 20 zu § 57; Bayer in MünchKomm AktG, Rn. 24 zu § 57; Schwark, a.a.O. unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früher postulierten Begrenzung der Haftung auf das Kernkapital in Fn. 60; Zimmer, KMRK, Rn. 12 zu §§ 37b und c WpHG; Assmann, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl., § 7 Rn. 102; Groß, Haftung für fehlerhafte oder fehlende Regel- oder Ad-hoc-Publizität, WM 2002, 477, 481; OLG Frankfurt, AG 2000, 132, 134, mit zustimmender Besprechung von Kort in EWiR 1999, 501, 502; a.A. Lutter in Kölner Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rn. 69 zu § 71; Rieckers, Haftung des Vorstandes für fehlerhafte Ad-hoc-Meldungen de lege lata und de lege ferenda, BB 2002, 1213, 1220; wohl auch Möllers/Leisch, Haftung von Vorständen gegenüber Anlegern wegen fehlerhafter Ad-hoc-Meldungen nach § 826 BGB, WM 2001, 1648, 1649 und 1662).
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