Rechtsprechung
   RG, 26.05.1916 - Rep. III. 47/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1916,20
RG, 26.05.1916 - Rep. III. 47/16 (https://dejure.org/1916,20)
RG, Entscheidung vom 26.05.1916 - Rep. III. 47/16 (https://dejure.org/1916,20)
RG, Entscheidung vom 26. Mai 1916 - Rep. III. 47/16 (https://dejure.org/1916,20)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1916,20) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Begründet die fahrlässig falsche Auskunftserteilung eines Rechtsanwalts über nicht dem Rechtsgebiet angehörende Verhältnisse eine Haftung der mit ihm zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbundenen Rechtsanwälte?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftpflicht des Rechtsanwalts.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 88, 342
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 06.07.1971 - VI ZR 94/69

    Anwaltssozietät - §§ 611, 425 BGB

    Schon das Reichsgericht hat in seinem Urteil vom 6. Oktober 1914 (RGZ 85, 306 = JW 1914, 1078; auch RGZ 88, 342) entschieden, daß, wenn Anwälte einer Sozietät den Auftrag des Mandanten angenommen haben, sämtliche Sozien als Gesamtschuldner für den Schaden haften, den einer von ihnen verschuldet hat.
  • OLG Bamberg, 18.07.1988 - 4 U 60/88

    Willen zum Vertragsschluss mit allen Anwälten einer bereits bestehenden

    Er hätte damit ohne Not gesamtschuldnerische Verpflichtungen auf sich gezogen und wäre nach der vom Reichsgericht begründeten (RGZ 85, 306; 88, 342) und vom BGH fortgesetzten Rechtsprechung (BGH a.a.O.; Palandt/Heinrichs, 46. Aufl. Bem. 3 a zu § 425 BGB; Kornblum BB 1973, 218, 221) für ein evtl. Verschulden des Beklagten zu 1) neben diesem auf das Ganze haftbar geworden.
  • BGH, 25.05.1961 - III ZR 14/60

    Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

    Denn wenn zwei Rechtsanwälte sich zur gemeinschaftlichen Ausübung des Anwaltsberufes verbinden, so übernimmt damit stillschweigend jeder die Haftung für ein Versehen des anderen innerhalb des gemeinschaftlichen Berufsgebietes (RGZ 85, 306, 307; 88, 342, 344; BGB-RGRK 11. Aufl. zu § 425 Anm. 11).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht