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   RG, 09.03.1917 - Rep. II. 516/16   

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https://dejure.org/1917,75
RG, 09.03.1917 - Rep. II. 516/16 (https://dejure.org/1917,75)
RG, Entscheidung vom 09.03.1917 - Rep. II. 516/16 (https://dejure.org/1917,75)
RG, Entscheidung vom 09. März 1917 - Rep. II. 516/16 (https://dejure.org/1917,75)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Rechtsstellung dessen, dem ein Gesellschafter den Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben abgetreten hat.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsstellung eines Zedenten eines Anspruchs auf ein Auseinandersetzungsguthaben einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

  • opinioiuris.de

    Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 90, 19
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Hamm, 24.05.2006 - 8 U 201/05

    Anspruch auf Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen einer durch Ausscheiden eines

    Nach ganz einhelliger Auffassung zählen zu den Ansprüchen auf das Auseinandersetzungsguthaben nicht die auf die Geltendmachung gerichteten oder diese erleichternden Verwaltungs- und Kontrollrechte, die im Fall der Abtretung bei dem Zedenten verbleiben (RGZ 90, 19, 20; BGH WM 1981, 648, 649; Ulmer, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, 4. Aufl. § 717 Rdn. 3, 40; Staudinger-Busche, § 401 Rdn. 34).

    Gesellschaftsrechtliche Ansprüche sollen durch Dritte erst geltend gemacht werden dürfen, wenn sie völlig von dem Gesellschaftsverhältnis losgelöst sind (RGZ 90, 19, 20), es soll nicht zu einer Aufspaltung von Mitgliedschaftsrechten kommen.

  • BGH, 23.02.1981 - II ZR 123/80

    Statthaftigkeit der Drittwiderspruchsklage - Abtretung von Gesellschafteranteilen

    Er hat weder einen Anspruch auf Rechnungslegung, der dem Zedenten verbleibt (vgl. RGZ 52, 35; 90, 19, 20; Fischer in Großkomm. HGB, 3. Aufl., 1973, § 109 Anm. 14 ff; Ulmer ebenda, § 131 Anm. 151; Riegger, BB 1972, 115, 117), noch die Möglichkeit, Einblicke in die Geschäftsführung zu erlangen.
  • OLG Koblenz, 23.01.1987 - 5 U 1390/81
    Die Auseinandersetzung selbst muß - trotz Abtretung eines Auseinandersetzungsanspruchs - unter den bisherigen Gesellschaftern erfolgen (vgl. RGZ 90, 19/20; von Gamm in BGB -RGRK, 12. Aufl., § 717 Anm. 8; Palandt-Thomas, BGB , 46. Aufl., § 717 Anm. 2 c).
  • LG Bonn, 20.02.2002 - 2 O 111/01
    Die Kammer hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die auf der ersten Stufe der Stufenklage von der Klägerin verfolgten Ansprüche nicht abtretbar sind (s. RGZ 90, 19, 20; BGH WM 1981, 648; Erman/Westermann, aaO, § 401 Rdz. 2; Staudinger/Busche, 13. Bearb. 1999, § 401 Rdz. 34 aE; Palandt/Sprau, aaO, § 717 Rdz. 4).
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