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   RG, 16.05.1917 - Rep. V. 30/17   

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RG, 16.05.1917 - Rep. V. 30/17 (https://dejure.org/1917,196)
RG, Entscheidung vom 16.05.1917 - Rep. V. 30/17 (https://dejure.org/1917,196)
RG, Entscheidung vom 16. Mai 1917 - Rep. V. 30/17 (https://dejure.org/1917,196)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Übernimmt mit dem Verkauf einer Forderung als Hypothekenforderung der Verkäufer ohne weiteres die Haftung dafür, daß für die Forderung eine Hypothek besteht? 2. Kann derjenige, welcher einen Vertrag zwar in eigenem Namen aber für Rechnung und im Interesse eines ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung beim Verkauf einer Forderung als Hypothekenforderung

  • opinioiuris.de

    Haftung beim Verkauf einer Forderung als Hypothekenforderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 90, 240
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • VerfGH Saarland, 27.04.2018 - Lv 1/18

    Einsicht, Messunterlagen, Herausgabe, Beiziehung, Gebot des fairen Verfahrens

    die Beschlüsse des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25.10.2017 - Ss RS 17/2017 (30/17 OWi) - und vom 30.11.2017 - Ss RS 17/2017 (30/17 OWi)-.

    Das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 17.2.2017 - 22 OWi 66 Js 3058/16 (699/16) - und die Beschlüsse des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25.10.2017 - Ss RS 17/2017 (30/17 OWi) - und vom 30.11.2017 - Ss RS 17/2017 (30/17 OWi) - verletzen den Verfassungsbeschwerdeführer in seinen Grundrechten auf ein faires Verfahren (Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 SVerf), rechtliches Gehör (Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Satz 1 SVerf) und eine willkürfreie Entscheidung (Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 SVerf).

    Eine Anhörungsrüge, mit der die Behandlung der Gehörsrüge hinsichtlich des Eichscheins als unzulässig beanstandet wurde, wurde mit Beschluss vom 30.11.2017 - Ss Rs 17/2017 (30/17 OWi) -, eingegangen bei der Verfahrensbevollmächtigten am 5.12.2017, zurückgewiesen.

    Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO, der gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG auch für Rechtsbeschwerdeentscheidungen entsprechend gilt (vgl. den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30.11.2017 - Ss RS 17/2017 [30/17 OWi] -,ferner die Beschlüsse vom 22.7.2016 - Ss Rs 15/2016 [20/16 Owi] - m. w. N., vom 27.7.2017 - Ss RS 22/2017 [40/17 OWi] - und vom 17.11.2017 - Ss RS 41/2017 [62/17 OWi] -) und der gemäß § 46 Abs. 1 OWiG auch auf Entscheidungen des Rechtsbeschwerdegerichts über Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerde sinngemäß Anwendung findet (vgl. den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30.11.2017 - Ss RS 17/2017 [30/17 OWi] -,ferner die Beschlüsse vom 27.7.2017 - Ss RS 22/2017 [40/17 OWi] - und vom 17.11.2017- Ss RS 41/2017 [62/17 OWi]) - sowie OLG Frankfurt, Beschluss vom 1.3.2007 - 2 SsOWi 524/06, 2 Ss OWi 524/06 -, juris), gegen den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25.10.2017.

    Das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 17.2.2017 - 22 OWi 66 Js 3058/16 (699/16) - und die Beschlüsse des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25.10.2017 - Ss RS 17/2017 (30/17 OWi) - und vom 30.11.2017 - Ss RS 17/2017 (30/17 OWi) - verletzen die Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers auf ein faires gerichtliches Verfahren (Art. 60 Abs. 1 SVerf in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 SVerf), auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 60 Abs. 1 SVerf in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 SVerf).

  • BGH, 10.07.1963 - VIII ZR 204/61

    Verteilung der richterlichen Geschäfte nach dem zeitlichen Eingang der Sachen bei

    Dass der Beauftrage den dem Auftraggeber entstandenen Schaden geltend machen kann, haben das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ohne nähere rechtliche Begründung als festen Grundsatz angesehen (RGZ 90, 240, 246; 113, 250, 254; 115, 419, 425; BGHZ 25, 250, 258).
  • BGH, 04.12.1997 - IX ZR 41/97

    Geltendmachung von Ansprüchen des nicht am Vertrag beteiligten Geschädigten

    Deshalb ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn der Geschädigte von demjenigen, der den Vertrag in seinem Interesse geschlossen hat, keinen Ersatz verlangen kann oder will und der "liquidierende" Gläubiger sich deshalb infolge der Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs gegen seinen Vertragspartner bereichern würde (BGH, Urt. v. 8. Dezember 1986 aaO; RGZ 90, 240, 247; 115, 419, 426).
  • BGH, 08.12.1986 - II ZR 2/86

    Bestimmung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte - Rechtsstellung

    Hierzu zählen u.a. die Fälle der mittelbaren Stellvertretung (vgl. RGZ 90, 240, 246; 113, 250, 254; 115, 419, 425; BGHZ 25, 250, 258 [BGH 26.09.1957 - II ZR 267/56]; 40, 91, 100 [BGH 10.07.1963 - VIII ZR 204/61]; 51, 91, 93) [BGH 26.11.1968 - VI ZR 212/66].

    Nicht erforderlich ist, daß der Ersatzberechtigte ausschließlich im Interesse des Dritten tätig wird; er kann gleichzeitig durchaus auch im eigenen Interesse handeln (vgl. RGZ 90, 240, 246; MünchKomm.-Grunsky, BGB Rdnr. 122 vor § 249).

    Eine Drittschadensliquidation scheidet allerdings aus, wenn festgestellt wird, daß derjenige, der den Vertrag für fremde Rechnung geschlossen hat (der Kläger), von dem Geschäftsherrn (den Anlegern) auf Ersatz des entstandenen Schadens nicht in Anspruch genommen werden kann oder soll, so daß die Ersatzleistung lediglich jenem zugute kommen und er sich dadurch bereichern würde (vgl. RGZ 90, 240, 246 f. m.w.N.; vgl. ferner. RGZ 115, 419, 425).

  • OLG Saarbrücken, 11.08.1999 - 1 U 867/98

    Unterschied einer Haftung beim Verkauf einer nicht vorhandenen Sache einerseits

    Anders als beim Verkauf einer nicht vorhandenen Sache haftet der Verkäufer eines nicht bestehenden Rechts auf das Erfüllungsinteresse (RGZ 90, 240, 244).

    In diesem Fall rechtlicher Unmöglichkeit ist § 306 BGB mit der Nichtigkeitsfolge des Vertrages einschlägig (RGZ 128, 241, 246; 90, 240, 244; 68, 292, 293 f.; Staudinger/Honsell a.a.O. § 437 Rdnr. 7; Münchner Kommentar/Westermann § 437 Rdnr. 1).

    Ausnahmsweise ist Unmöglichkeit gegeben, sofern die Erfindung ihrem Wesen nach einem Patent- oder Gebrauchsmusterschutz nicht zugänglich ist und das Recht daher niemals entstehen kann (RGZ 68, 293 f.; 78, 10, 12; 90, 240, 244; Benkard/Ullmann a.a.O. § 15 Rdnr. 92; Staudinger/Honsell a.a.O. § 437 Rdnr. 8).

  • BGH, 29.03.2001 - I ZR 312/98

    Beendigung der KVO -Haftung des Frachtführers durch Hinterlegung

    Kommt das Gut des Dritten durch eine Vertragsverletzung zu Schaden, so soll der Schuldner aus dem zufälligen Auseinanderfallen von Anspruchsberechtigung und Schaden jedenfalls dann keinen Nutzen ziehen dürfen, wenn die der Schadensverlagerung zugrundeliegende Rechtsbeziehung die Wahrnehmung der Drittinteressen durch den Gläubiger des vertraglichen Schadensersatzanspruchs rechtfertigt (vgl. RGZ 90, 240, 246 f.; 115, 419, 425; BGHZ 25, 250, 258; BGH, Urt. v. 20.4.1989 - I ZR 154/87, TranspR 1989, 413, 414 = VersR 1989, 1168; MünchKommBGB/Grunsky, 3. Aufl., Vor § 249 Rdn. 120; Erman/Kuckuk, BGB, 10. Aufl., Vor § 249 Rdn. 140; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., Vor § 249 Rdn. 15).
  • BGH, 14.03.1990 - VIII ZR 18/89

    Verkauf eines Pfandrechts ohne die zugrundeliegende Forderung

    Der Vertrag wäre unter diesem Gesichtspunkt allein dann gem. § 306 BGB nichtig, wenn die Entstehung des verkauften Rechts überhaupt unmöglich war (vgl. RGZ 90, 240 (244); H. P. Westermann, in: MünchKomm, 2. Aufl. (1988), § 437 Rdnr. 1).
  • BGH, 12.04.1957 - I ZR 1/56

    Rechtsmittel

    Der Verkauf eines nichtbestehenden Rechts ist daher nicht - wie der Verkauf einer nicht existierenden Sache - nach § 306 BGB nichtig, vielmehr ist der Verkäufer zur Verschaffung des Rechts verpflichtet und haftet, wenn dies nicht möglich ist, auf Schadensersatz (RGZ 90, 240 [244]).
  • BGH, 21.01.1977 - V ZR 31/75

    Möglichkeit der Herleitung von Schadensersatzansprüchen wegen Formnichtigkeit

    Indessen ist selbst der Verkauf eines nicht bestehenden Rechts grundsätzlich nicht nach § 306 BGB nichtig, sondern verpflichtet den Verkäufer zur Verschaffung des Rechts; erfüllt er diese Verpflichtung nicht, so unterliegt er der Rechtsmängelgewährleistung nach Maßgabe der §§ 437, 440, 320-327 BGB (vgl. RGZ 90, 240, 244).
  • BGH, 22.05.1959 - I ZR 51/58

    Rechtsmittel

    Das Reichsgericht hat die Auffassung vertreten, daß nicht § 437 BGB, sondern § 306 BGB anzuwenden sei, wenn ein übertragenes Recht ein solches sei, dessen Entstehung rechtlich überhaupt unmöglich sei (vgl. RGZ 90, 240, 244).
  • BGH, 23.04.1963 - Ia ZR 121/63

    Rechtsmittel

  • BGH, 22.12.1960 - II ZR 16/59

    Der Begriff der unmöglichen Leistung - Behandlung der anfänglichen Unmöglichkeit

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