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   RG, 05.10.1917 - Rep. III. 145/17   

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RG, 05.10.1917 - Rep. III. 145/17 (https://dejure.org/1917,130)
RG, Entscheidung vom 05.10.1917 - Rep. III. 145/17 (https://dejure.org/1917,130)
RG, Entscheidung vom 05. Oktober 1917 - Rep. III. 145/17 (https://dejure.org/1917,130)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Wem haftet der Staat, wenn Familienangehörige des Inhabers einer Dienstwohnung durch die gesundheitsgefährliche Beschaffenheit der Räume erkranken?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Staatshaftung für die Erkrankung Familienangehöriger eines Inahbers einer Beamtenwohnung wegen gesundheitsgefährlicher Beschaffenheit der Räume

  • opinioiuris.de

    Staatshaftung bei gesundheitsgefährliche Beschaffenheit der Räume

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 91, 21
 
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Wird zitiert von ... (20)

  • BGH, 17.11.2016 - III ZR 139/14

    Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte, Einbeziehungsinteresse des Gläubigers

    Deren Ausgangspunkt sind Fallgestaltungen, in denen das "Wohl und Wehe" eines Dritten einem der beiden Vertragspartner anvertraut ist - wie beispielsweise dem Mieter das seines Familienangehörigen oder Hausangestellten - und dieser Dritte durch ein Verschulden des Vermieters oder eines von ihm mit einer Reparatur am Haus beauftragten Handwerkers Schaden erleidet (RGZ 91, 21, 24; 102, 231, 232).

    Diese zunächst überwiegend Personenschäden betreffende Rechtsprechung bezieht Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages dann ein, wenn sich die vertraglichen Schutzpflichten des Schuldners nach Inhalt und Zweck des Vertrages nicht nur auf seinen Vertragspartner beschränken, sondern - für den Schuldner erkennbar - auch solche Dritte einschließen, denen der Gläubiger aufgrund einer Rechtsbeziehung mit personenrechtlichem Einschlag, wie etwa ein familienrechtliches oder ein miet-, dienst- oder arbeitsvertragliches Verhältnis, seinerseits Schutz und Fürsorge schuldet (st. Rspr., z.B. Senat aaO Rn. 16; RGZ 91, 21, 24; 102, 231, 232; 127, 218, 223 f; BGH, Urteile vom 15. Mai 1959 - VI ZR 109/58, NJW 1959, 1676, 1677; vom 18. Juni 1968, aaO Rn. 24; vom 12. Juli 1977 - VI ZR 136/76, NJW 1977, 2208, 2209 und vom 20. April 2004 - X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 8).

  • BGH, 20.04.2004 - X ZR 250/02

    Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks;

    Schon das Reichsgericht hat in solchen Fällen beispielsweise Familienangehörigen und Hausangestellten des Mieters, die durch ein Verschulden eines vom Vermieter mit einer Reparatur am Haus beauftragten Handwerkers Schaden erlitten haben, im Rahmen dieses Werkvertrages einen eigenen vertraglichen Schadensersatzanspruch zuerkannt (RGZ 91, 21, 24; 102, 231; 127, 218, 222; 160, 153, 155).
  • BGH, 02.07.1996 - X ZR 104/94

    Annahme eines Vertrages mit Schutzpflichten zugunsten Dritter bei gleichzeitigem

    So wurde beispielsweise den Familienangehörigen oder den Hausangestellten eines Mieters, die durch ein Verschulden eines Handwerkers, den der Hauseigentümer und Vermieter mit einer Reparatur an dem Haus betraut hatte, einen Schaden erlitten, im Rahmen des Werkvertrages ein vertraglicher Schadensersatzanspruch zugunsten dieser Personen gewährt (vgl. hierzu etwa RGZ 91, 21, 24; 102, 231 f.; 127, 218, 222; 160, 153 ff., 155).
  • BGH, 26.06.2001 - X ZR 231/99

    Zur Sachverständigenhaftung

    Schon das Reichsgericht hatte in solchen Fällen beispielsweise Familienangehörigen und Hausangestellten des Mieters, die durch ein Verschulden eines vom Vermieter mit einer Reparatur am Haus beauftragten Handwerkers Schaden erlitten hatten, im Rahmen dieses Werkvertrages einen vertraglichen Schadensersatzanspruch zuerkannt (vgl. RGZ 91, 21, 24; 102, 231 f.; 127, 218, 222; 160, 153, 155).
  • BGH, 15.04.1999 - IX ZR 328/97

    Begriff des Auftraggebers; Lauf der Sekundärverjährung; Pflichten des

    Das Reichsgericht erkannte zwar bereits in bestimmten Fällen an, daß neben den Vertragsparteien auch Dritte durch die Vertragsabreden geschützt sein und aus der Verletzung solcher Vertragspflichten eigene Ansprüche herleiten können (vgl. RGZ 87, 64, 65; 87, 289, 292; 91, 21, 24; 102, 231, 232 f; 127, 218, 219 ff; 152, 175, 176).
  • BVerwG, 24.08.1961 - II C 165.59

    Rechtsmittel

    Später - nachdem sich die Erkenntnis durchgesetzt hatte, daß "alle dem Beamtenverhältnis als einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung entspringenden Ansprüche und gerade auch die aus der Verletzung der Schutzpflichten erwachsenden Schadensersatzansprüche dem öffentlichen Recht angehören" (vgl. RGZ 92, 178) - hat das Reichsgericht ausgeführt, auf § 618 BGB sei nur in dem Sinne zurückzugreifen, daß die dort ausgedrückten allgemeinen Rechtsgedanken auch auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts für das Beamtenverhältnis insoweit zur Anwendung zu bringen sind, als dies dar besonderen Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses entspricht (vgl. RGZ 91, 21; 92, 178, 95, 103, 97, 43, 111, 22 und 179, 146, 369; 155, 232).
  • OLG Hamm, 05.06.2020 - 2 UF 85/18

    Namensbestimmung und Namensänderung

    Hierüber verhält sich das vom Senat ebenfalls beigezogene Verfahren Amtsgericht Essen, Az. 73 III 145/17 Sa. Mit seinem weitergehenden, auf Berichtigung des derzeit eingetragenen Familiennamen "T" in "L" oder hilfsweise "ungeklärt" gerichteten Antrag hat der Kindesvater im vorgenannten Verfahren allerdings keinen Erfolg gehabt.

    Mit seinem Antrag, den derzeit eingetragenen Familiennamen "T" in "L" oder hilfsweise "ungeklärt" zu berichtigen, hat der Kindesvater im Verfahren Amtsgericht Essen, Az. 73 III 145/17 Sa, keinen Erfolg gehabt.

  • BGH, 10.05.1951 - III ZR 102/50

    Krankenhausaufnahmevertrag

    Mietrechtlich stehen den Angehörigen des Mieters zwar dieselben Ersatzansprüche gegen den Vermieter wegen der gefahrfreien Beschaffenheit der Wohnräume zu wie dem Mieter selbst (RGZ 91, 21 [24]; 102, 232; 152, 175 [177]; 169, 87; Palandt BGB 8. Aufl. § 535 Anm. 2 e, § 538 Anm. 5 a; BGB RGRK 9. Aufl. § 538 Anm. 4; Soergel BGB 6. Aufl. § 538 Anm. 4 b).
  • BGH, 24.04.1952 - III ZR 78/51

    Unfallansprüche eines Beamten

    Damit sind aber bereits die Voraussetzungen einer Fürsorgepflicht nach § 36 DBG gegeben, denn diese Fürsorgepflicht des § 36 DBG erstreckt sich nicht nur auf den "Dienst" oder auf "dienstliche Tätigkeit" des Beamten, sondern auch auf solche Rechtsverhältnisse, die sich unmittelbar aus der Wahrnehmung der Dienstverrichtungen ergeben, so z.B. sogar darauf, die Dienst wohnung des Beamten in einen gesundheitlich zuträglichen, gefahrlosen Zustand zu versetzen und zu erhalten (RGZ 71, 243 [246]; 91, 21 ff; Nadler-Wittland, DBG § 36 Anm. 10; Brand, DBG Aufl. 4 § 23 Anm. B I 4 b S 251).
  • BGH, 20.04.2004 - X ZR 255/02

    Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks;

    Schon das Reichsgericht hat in solchen Fällen beispielsweise Familienangehörigen und Hausangestellten des Mieters, die durch ein Verschulden eines vom Vermieter mit einer Reparatur am Haus beauftragten Handwerkers Schaden erlitten haben, im Rahmen dieses Werkvertrages einen eigenen vertraglichen Schadensersatzanspruch zuerkannt (RGZ 91, 21, 24; 102, 231; 127, 218, 222; 160, 153, 155).
  • BGH, 20.04.2004 - X ZR 252/02

    Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks;

  • BGH, 28.04.1982 - IVa ZR 312/80

    Haftung eines Sachverständigen für die Richtigkeit seines Gutachtens -

  • BGH, 20.04.2004 - X ZR 254/02

    Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks;

  • BGH, 20.04.2004 - X ZR 256/02

    Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks;

  • BGH, 20.04.2004 - X ZR 253/02

    Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks;

  • BGH, 20.04.2004 - X ZR 251/02

    Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks;

  • BGH, 20.04.2004 - X ZR 257/02

    Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks;

  • BGH, 20.04.2004 - X ZR 259/02

    Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks;

  • BVerwG, 18.10.1966 - VI C 39.64

    Ansprüche eines Lehrers aus Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in

  • VG Ansbach, 18.07.2019 - AN 1 K 17.02708

    Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung, hier : Bewilligung einer

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