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   RG, 31.01.1918 - Rep. VI. 398/17   

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RG, 31.01.1918 - Rep. VI. 398/17 (https://dejure.org/1918,61)
RG, Entscheidung vom 31.01.1918 - Rep. VI. 398/17 (https://dejure.org/1918,61)
RG, Entscheidung vom 31. Januar 1918 - Rep. VI. 398/17 (https://dejure.org/1918,61)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann der Vater wegen des Schadens, den sein, wie ihm bekannt, geisteskranker, volljähriger und nicht entmündigter Sohn einem Dritten zugefügt hat, aus § 832 Abs. 1 BGB. oder aus § 823 Abs. 1 verantwortlich gemacht werden?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung eines Vaters für Schädigung durch seinen geisteskranken Sohn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 92, 125
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Düsseldorf, 26.08.2009 - 15 U 26/09

    Haftung des Betreuers

    Ausgangspunkt für eine solche Haftung ist nach der Rechtssprechung des Reichsgerichts bzw. des Bundesgerichtshofes (vgl. RGZ 70, 48; 92, 125; BGH VersR 1954, 118; BGH NJW 1958, 1775) ein dem Tatbestand des § 832 BGB vergleichbarer Sachverhalt.

    Hinzu kam in diesen Fällen immer eine besondere familiäre Beziehung, z.B. des Ehemannes zur geisteskranken Ehefrau (vgl. RGZ 70, 48) oder der Eltern gegenüber dem volljährigen geisteskranken Kind (vgl. RGZ 92, 125).

  • BGH, 15.04.1958 - VI ZR 87/57

    Rechtsmittel

    Allerdings ist es von zu enger Sicht, wenn das Berufungsgericht, das nur die Entscheidung RGZ 70, 48 und die ähnlich liegenden Entscheidungen RGZ 92, 125 und RG WarnRspr 1934 Nr. 53 ins Auge gefaßt hat, Bedenken dagegen äußert, daß der Haushaltungsvorstand auch in anderen Fällen zum Eingreifen verpflichtet sein könnte als bei der Gefahr schädigender Handlungen durch geistesgestörte Personen seines Hausstandes.

    Im Falle der Entscheidung RGZ 92, 125 hat das Reichsgericht allerdings eine Schadensersatzpflicht des Vaters für den vom geisteskranken volljährigen Sohn angerichteten Schaden für möglich gehalten, obwohl der Sohn nicht in seinem Haushalt lebte, sondern von dem Vater bei einem Landwirt in Familienpflege untergebracht worden war.

  • LG Frankfurt/Oder, 01.11.2017 - 16 S 36/16

    Haftung des Betreibers eines Altenpflegeheimes für Schädigung Dritter durch

    21 a) In vergleichbaren Fallkonstellationen wird in der älteren obergerichtlichen Rechtsprechung eine Haftung eines Heimbetreibers nach § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht angenommen (vgl. OLG München, Urteil vom 1.7.1965 - 1 U 2260/60 - NJW 1966, 404; OLG Celle, Urteil vom 13.10.1960 - 1 U 185/59 - NJW 1961, 223, zurückgehend auf noch ältere Rechtsprechung des RG, Urteil vom 23.11.1908 - VI 578/07 - RGZ 70, 48, Urteil vom 31.01.1918 - VI 398/17 - RGZ 92, 125 und des BGH, Urteil vom 16.12.1953 - VI ZR 159/52 - LM Nr. 3 zu § 832 BGB zur Aufsichtspflicht über geisteskranke Volljährige oder minderjährige Stiefkinder; kritisch hierzu Belling, aaO, Rn. 200).
  • BGH, 22.11.1960 - VI ZR 27/60

    Anforderungen an das Vorliegen einer erheblichen Störung durch fortgesetzte

    Die Verpflichtung zur Beseitigung des störenden Zustandes besteht für den Beklagten aber auch deshalb, weil er schon als Ehemann und Leiter des Hausstandes dafür zu sorgen hat, daß seine dem Haushalt angehörende geisteskranke Frau nicht den nachbarlichen Frieden durch seelische und körperliche Beeinträchtigung der Nachbarn stört (vgl. RGZ 70, 48; 92, 125; 152, 222; Urteil des Senatsvom 16. Dezember 1953 - VI ZR 169/52 - LM Nr. 3 zu § 832 BGB).
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