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   RG, 23.04.1918 - Rep. II. 59/18   

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https://dejure.org/1918,158
RG, 23.04.1918 - Rep. II. 59/18 (https://dejure.org/1918,158)
RG, Entscheidung vom 23.04.1918 - Rep. II. 59/18 (https://dejure.org/1918,158)
RG, Entscheidung vom 23. April 1918 - Rep. II. 59/18 (https://dejure.org/1918,158)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Können Beschlüsse einer Gesellschaft m. b. H. rechtswirksam sein, obwohl die Versammlung der Gesellschafter, in der sie gefaßt wurden, von einer dazu nicht befugten Person berufen und nicht sämtliche Gesellschafter zum Zwecke der Beschlußfassung anwesend waren? 2. ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit von Beschlüssen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) bei unbefugter Einberufung und fehlender Anwesenheit aller Gesellschafter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 92, 409
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 13.02.2006 - II ZR 200/04

    Anforderungen an die Ladung zu einer Gesellschafterversammlung; Rechtsfolgen von

    Gleichgültig ist, ob der Beschluss auch ohne den nichtigkeitsbegründenden Einberufungsmangel zustande gekommen wäre (RGZ 92, 409, 411 f.; BGHZ 11, 231, 239), so dass es selbst vom Standpunkt des Berufungsgerichts, der Beschluss sei lediglich anfechtbar, auf die der Sache nach verfehlten Kausalitätserwägungen (s. hierzu BGHZ 160, 385, 391 f.) nicht ankommt.
  • BGH, 30.03.1987 - II ZR 180/86

    Berechnung der Wochenfrist für die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung;

    Nicht »anwesend« i. S. des § 51 Abs. 3 GmbHG ist sonach derjenige Gesellschafter, der zwar erschienen ist, aber der Durchführung der Versammlung oder der Beschlußfassung, sei es ausdrücklich oder konkludent, widerspricht (RGZ 92, 409, 410 f., siehe auch Sen.Urt. v. 30. November 1961 - II ZR 136/59, LM Nr. 3 zu § 51 GmbHG = WM 1962, 202, 204).
  • BGH, 16.12.1953 - II ZR 167/52

    Einberufung einer GmbH-Versammlung

    Diesen Standpunkt hat in der Tat auch das Reichsgericht in seiner älteren Rechtsprechung vor Erlass des AktG sowohl für die Aktiengesellschaft als auch für die GmbH vertreten (RGZ 75, 239 [242]; 92, 409 [412]).

    Das Reichsgericht hat in RGZ 92, 409 eine Gesellschafterversammlung schon dann als von Unbefugten einberufen angesehen wenn die Einberufer zwar den zehnten Teil des Stammkapitals vertraten, vor der selbständigen Einberufung aber nicht erfolglos versucht hatten, die nach § 49 GmbHG für die Einberufung in erster Linie zuständigen Geschäftsführer zur Einberufung zu veranlassen.

  • BGH, 07.02.1983 - II ZR 14/82

    Einberufungsrecht der Gesellschafter

    Da der Gesellschafter M. kein Recht zur Selbsthilfe hatte, ist also der Beschluß der von ihm trotzdem einberufenen Versammlung nichtig (RGZ 92, 409, 412; BGHZ 11, 231, 237; Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG, 7. Aufl., § 50 Anm. 30; § 51 Anm. 22).
  • KG, 08.12.2022 - 23 U 111/22

    Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses wegen fehlender Berücksichtigung der

    Das Reichsgericht hat den Zeitraum von einer Woche zwischen Absendung des Einberufungsverlangens und der Ausübung des Selbsthilferechts für zu kurz erachtet (siehe RG, Urteil vom 23. April 1918 - II 59/18 -, RGZ 92, 409-414, 410).
  • OLG Naumburg, 17.12.1996 - 7 U 196/95

    Wirksamkeit eines die Einziehung der Geschäftsanteile eines Gesellschafters

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  • BGH, 26.10.1955 - VI ZR 90/54

    Einberufung einer Genossenschafts-Versammlung

    Das Berufungsgericht hat seine Ansicht, daß dieser Mangel zur Nichtigkeit der in der Vertreterversammlung gefaßten Beschlusssse führe, ebenso wie die Kommentare zum Genossenschaftsgesetz auf die Entscheidung RGZ 92, 409 [412, 413] gestützt, in der das Reichsgericht einer Versammlung der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die von einer dazu nicht befugten Person berufen war und in der nicht alle Gesellschafter anwesend waren, den Charakter einer Gesellschafterversammlung abgesprochen und angenommen, es sei nicht möglich, in einer solchen Versammlung rechtsgültige Beschlusssse zu fassen.
  • BGH, 08.05.1972 - II ZR 96/70

    Abfindung eines ausgeschlossenen Gesellschafters - Erklärung der Nichtigkeit

    Sie entfällt daher, wenn klar zu Tage liegt, daß der Beschluß bei ordnungsmäßiger Einberufung und Durchführung der Versammlung gleichfalls zustande gekommen wäre (RGZ 92, 409, 411 f; 110, 194, 197); die Möglichkeit, daß der durch den Mangel betroffene Gesellschafter das Beschlußergebnis hätte beeinflussen können, muß also nicht nur unwahrscheinlich sein, sondern bei vernünftiger Beurteilung unter keinen Umständen in Betracht kommen (RG JW 1931, 2961).
  • RG, 30.01.1920 - II 180/19

    Gesellschaft m.b.H. Auflösungsgründe

    1917 S. 930; v. 23. April 1918 II 59/18; RGZ. Bd. 92 S. 413).
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