Rechtsprechung
   RG, 13.06.1918 - Rep. IV. 386/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1918,33
RG, 13.06.1918 - Rep. IV. 386/17 (https://dejure.org/1918,33)
RG, Entscheidung vom 13.06.1918 - Rep. IV. 386/17 (https://dejure.org/1918,33)
RG, Entscheidung vom 13. Juni 1918 - Rep. IV. 386/17 (https://dejure.org/1918,33)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1918,33) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist der Vorausvermächtnisnehmer berechtigt, die Leistung des Vorausvermächtnisses von seinen Miterben schon vor der Erbauseinandersetzung zu fordern?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch des Vorausermächtnisnehmers gegen die Miterben des Vorausermächtnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 93, 196
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 10.02.1988 - IVa ZR 227/86

    Klage des Miterben-Gläubigers gegen die übrigen Miterben als Gesamtschuldner

    Richtig ist allerdings, daß das Reichsgericht dem Miterben, der selbst Nachlaßgläubiger ist, die Gesamtschuldklage (§ 2058 BGB) wegen seiner Forderung während des Bestehens der Erbengemeinschaft beständig versagt hat (RGZ 93, 196, 197 f.; RG JW 1929, 584 mit ablehnender Anmerkung von Hallstein; RG LZ 1930 Sp. 117; RG WarnR 1935, 257, 258).

    Im Innenverhältnis sollen hiernach die übrigen Miterben dem Miterbengläubiger ohne anderslautende testamentarische Anordnung oder Vereinbarung überhaupt nicht als Gesamtschuldner (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB) haften, sondern nur zu dem ihrer Erbquote entsprechenden Anteil (RGZ 93, 196, 197; RG WarnR 1935, 258).

    Das schließt nicht aus, daß sich der Miterbengläubiger auch bei der Gesamtschuldklage vor der Teilung mit Rücksicht auf seine Doppelstellung im Einzelfall gemäß § 242 BGB auf die Auseinandersetzung verweisen lassen muß, wenn die frühere Geltendmachung der gesamtschuldnerischen Haftung unter besonderen Umständen gegen Treu und Glauben verstieße (RGZ 93, 196, 197; BGH Urteil vom 14.1.1953 - II ZR 20/52 - LM BGB § 2046 Nr. 1); Anhaltspunkte, die in diese Richtung weisen könnten, sind im vorliegenden Fall bislang aber nicht ersichtlich.

  • OLG Karlsruhe, 24.03.2005 - 9 U 152/04

    Vermächtnisweise Zuwendung von Sparguthaben, Bundesschatzbriefen und

    Besondere Umstände des Einzelfalles, weshalb ein derartiges Verlangen treuwidrig sein könnte (vgl. BGH NJW-RR 1988, 710; LM § 2046 BGB Nr. 1; RGZ 93, 196, 197), sind nicht vorgetragen.
  • OLG Saarbrücken, 11.04.2018 - 5 U 41/17

    Erbengemeinschaft: Anteilige Verwahrung eines zum Nachlass gehörenden

    Anerkanntermaßen ist jedoch die Einziehung einer Geldforderung gegenüber einem Miterben treuwidrig, wenn mit Sicherheit abzusehen ist, dass die Schuld durch die Auseinandersetzungsforderung des Miterben gedeckt ist (BGH, Urteil vom 15. Februar 1971 - III ZR 217/67, FamRZ 1971, 643; RG, Urteil vom 4. Juni 1934 - IV 76/34, HRR 1934, Nr. 1458; Staudinger/Löhnig (2016) BGB § 2039 Rn. 22; Gergen, in: MünchKomm-BGB 7. Aufl., § 2039 Rn. 32b; Bayer, in: Erman, BGB 15. Aufl., § 2039 Rn. 5; vgl. auch OLG Marienwerder, OLGE 3, 172, 174 sowie - zum umgekehrten Fall - RG, Urteil vom 13. Juni 1918 - IV 386/17, RGZ 93, 196, 197).
  • OLG Saarbrücken, 12.07.2007 - 8 U 515/06

    Erbrecht: Anspruch des Miterben auf Vollzug eines Vorausvermächtnisses vor

    Soweit der Beklagten nach allem seitens des Erblassers ein wirksames Vorausvermächtnis zugewandt worden ist, hat sie hierdurch einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erbengemeinschaft auf Übertragung des Alleineigentums an den beiden Eigentumswohnungen erworben, den sie grundsätzlich schon vor Erbauseinandersetzung aus dem Nachlass befriedigen darf (vgl. OLG Frankfurt OLGR 1999, 113; KG OLGZ 77, 457; RGZ 93, 196).
  • OLG Frankfurt, 05.02.1999 - 25 U 156/98

    Vorausvermächtnisanspruch des Miterben vor Erbauseinandersetzung gegenüber

    Der Anspruch aus einem Vorausvermächtnis ist eine Nachlaßverbindlichkeit, für welche die Erbengemeinschaft dem Vermächtnisnehmer gemäß §§ 2058, 2059 BGB, und zwar durch die Miterben gesamtschuldnerisch, haftet (vgl. z.B.: RGZ 93, 196 ff (197)).
  • OLG Hamm, 29.07.2004 - 10 U 132/03

    Niklas Luhmann

    Der Kläger kann seinen Anspruch als Vermächtnisgläubiger gegen die Miterben auch schon vor der endgültigen Erbauseinandersetzung geltend machen (s. dazu RGZ 93 S. 196 ff), wobei die Erhebung der Klage gegen die Beklagte genügt, nachdem der weitere Miterbe M2 bereits außergerichtlich sein Einverständnis erklärt hat (s. dazu Palandt-Edenhofer BGB 63. Auflage § 2059 Rdnr. 4 m.w.N.).
  • OLG Köln, 30.07.1996 - 19 W 40/96

    Gesamthandklage auf Teilung des Nachlasses

    "Das RG [hat zwar] dem Miterben, der selbst Nachlaßgläubiger ist, die Gesamtschuldklage (§ 2058 BGB ) wegen seiner Forderung während des Bestehens der Erbengemeinschaft beständig versagt (RGZ 93, 196 [197 f.]; RG JW 1929, 584 mit abl. Anmerkung von Hallstein; RG LZ 1930 Sp. 117; RG WarnR 1935, 257 [258]).
  • KG, 07.10.1976 - 12 U 2349/75

    Möglichkeit einer Verfahrensunterbrechung bei Tod des durch einen

    Eine solche Klage ist auch vor der Teilung des Nachlasses nach § 2059 Abs. 2 BGB zulässig (vgl. RGZ 93, 196; Johannsen in WM 1972, 870; Kregel in BGB -RGRK, 12. Aufl., § 2059 Anm. 12; Palandt-Keidel, BGB , 35. Aufl., § 2046 Anm. 4, 2058 Anm. 3 b, § 2059 Anm. 4 und § 2150 Anm. 3; Soergel-Siebert-Manfred Wolf, BGB , 10. Aufl., § 2059 Anm. 10).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht