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   RG, 25.11.1918 - Rep. VI. 256/18   

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RG, 25.11.1918 - Rep. VI. 256/18 (https://dejure.org/1918,308)
RG, Entscheidung vom 25.11.1918 - Rep. VI. 256/18 (https://dejure.org/1918,308)
RG, Entscheidung vom 25. November 1918 - Rep. VI. 256/18 (https://dejure.org/1918,308)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • RGZ 94, 178
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 20.11.1997 - IX ZR 136/97

    Unterbrechung der Verjährung durch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung

    (vgl. RGZ 80, 212, 215 f; 86, 366, 370; 94, 178, 180; 142, 258, 263; BGH, Urt. v. 11. März 1953 - ZR 61/52, LM § 202 BGB Nr. 1; v. 5. Juli 1965 - VII ZR 89/63, WM 1965, 1181, 1182; Staudinger/Peters, BGB 13. Aufl. § 202 Rdn. 19).
  • BGH, 24.09.1953 - III ZR 236/52

    Hemmung der Verjährung bei Vorliegen einer Einrede

    Dabei ist in Rechtslehre und Rechtsprechung anerkannt, dass die Hemmung nach dieser Vorschrift nicht nur beim Vorliegen einer echten Einrede auf Seiten des Verpflichteten eintritt, sondern der Anwendungsbereich der Vorschrift über diese Fälle der echten Einrede hinausgreift und auch sonstiger Fälle umfasst, in denen der Durchsetzung des an und für sich fortbestehenden Anspruchs vorübergehend ein rechtliches Hindernis entgegensteht (Planck Anm. 2 Abs. 4 zu § 202 BGB; Enneccerus-Nipperdey 1931 S 712; Soergel-Bauer 8. Aufl Anm. 1 c zu § 202 BGB; RGZ 80, 212 [216]; 94, 178 [180]; 136, 193 [196]).
  • BGH, 03.11.1959 - VIII ZR 163/58

    Rechtsmittel

    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts tritt die Hemmung der Verjährung nicht bloß in den in § 202 Abs. 1 BGB besonders bezeichneten Fällen, sondern ganz allgemein dann ein, wenn der Durchführung eines an sich fortbestehenden Anspruchs ein rechtliches Hindernis entgegensteht (RGZ 80, 212, 216; 94, 178, 180).
  • BGH, 08.07.1953 - II ZR 148/52

    Wechselprotest. Unüberwindliches Hindernis

    Hierbei übersieht sie, dass nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass hat, die Hemmung des § 202 BGB überall da angenommen wird, wo dem Berechtigten vorübergehend durch ein rechtliches Hindernis die Geltendmachung seines Anspruchs unmöglich gemacht wird (RGZ 136, 193 [196]; 94, 178 [180]; Soergel 1952 zu § 202 BGB Anm. 1; Forster JR 1950 S 431 zu III).
  • BGH, 27.11.1963 - Ib ZR 50/63

    Widerklageantrag eines Handelsvertreters auf Auskunfterteilung bezüglich

    Diese Vorschrift greift nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs nicht nur bei echten Einreden, sondern überall dort ein, wo der Durchsetzung eines an und für sich feststehenden Anspruchs vorübergehend ein rechtliches Hindernis entgegensteht (RGZ 80, 212; 94, 178; 136, 193; BGHZ 10, 310).
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