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   RG, 02.12.1918 - Rep. VI. 296/18   

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https://dejure.org/1918,127
RG, 02.12.1918 - Rep. VI. 296/18 (https://dejure.org/1918,127)
RG, Entscheidung vom 02.12.1918 - Rep. VI. 296/18 (https://dejure.org/1918,127)
RG, Entscheidung vom 02. Dezember 1918 - Rep. VI. 296/18 (https://dejure.org/1918,127)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kann derjenige, der sich einen Geldbetrag durch Überweisung zahlen läßt, -- obwohl er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß der Zahlende sich das Geld durch Betrug verschafft hat, wider die guten Sitten verstoßen, wenn er einen rechtlich begründeten Anspruch ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verstoß des Gläubigers gegen die guten Sitten, der sich wissentlich einen durch Betrug des Schuldners erlangten Geldbetrag durch Überweisung zahlen lässt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 94, 191
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Frankfurt, 28.11.2019 - 3 U 225/18
    aa) Bei § 257 StGB handelt es sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. nur RGZ 94, 191; BGH WM 1968, 578).
  • OLG Frankfurt, 29.10.2020 - 3 U 72/20
    a) Bei § 257 StGB handelt es sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. nur RGZ 94, 191; BGH WM 1968, 578).
  • OLG Jena, 29.09.1999 - 7 U 315/99

    Rückforderung einer irrtümlich erfolgten Geldüberweisung in der

    Da der Aussonderung nur individuell bestimmte körperliche Sachen oder Rechte unterliegen, kann Geld als Zahlungsmittel regelmäßig keinen Gegenstand der Aussonderung bilden (RGZ 94, 191; BGH, KTS 1972, 251; Kuhn/Uhlenbruck, KO, § 43, RZ 4; Smid/Zeuner, GesO, § 12, RZ 7).
  • BGH, 09.07.1968 - VI ZR 14/67

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Schätzung eines Betrages nach § 287

    Diese Beurteilung ist rechtsfehlerfrei (vgl. RGZ 94, 191, 195; Senatsurteil vom 26. März 1968 - VI ZR 142/66 = Betr 1968, 976).
  • BGH, 26.03.1968 - VI ZR 142/66

    Sachliche Begünstigung durch Barabheben der durch die Vortaten erlangten Mittel -

    Auf Grund des somit ohne Rechtsfehler festgestellten Sachverhalts geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß die Beklagte sich der sachlichen Begünstigung im Sinne des § 257 StGB schuldig gemacht und damit gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verstoßen hat (vgl. RGZ 94, 191; RG Recht Spruchbeilage 265 Nr. 1550; Soergel-Siebert-Schrader 9. Aufl. § 823, 474).
  • BGH, 30.09.1960 - VIII ZR 125/59

    Pflichten eines Metallgroßhändlers beim Ankauf von Altmetall strafbarer Herkunft

    Ebenso wie die Hehlerei - § 259 StGB - (RGZ 94, 191, 192) ist auch die Metallhehlerei - § 18 UnedlMetG - ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, Zwar ergibt die amtliche Begründung zum Entwurf des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen, daß es im Interesse der Allgemeinheit Abhilfe gegen Mißstände schaffen wollte, die durch die überhandnehmenden Metalldiebstähle eingetreten waren.
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