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   RG, 06.12.1918 - Rep. VII. 211/18   

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https://dejure.org/1918,287
RG, 06.12.1918 - Rep. VII. 211/18 (https://dejure.org/1918,287)
RG, Entscheidung vom 06.12.1918 - Rep. VII. 211/18 (https://dejure.org/1918,287)
RG, Entscheidung vom 06. Dezember 1918 - Rep. VII. 211/18 (https://dejure.org/1918,287)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Wann kann außer wegen Nichterfüllung noch wegen verspäteter Erfüllung Schadensersatz gefordert werden?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung neben Schadensersatz wegen Nichterfüllung ; Berücksichtigung von Vertragsstrafen

  • opinioiuris.de

    Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 94, 203
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 17.04.1880 - I 303/79

    Zeitpunkt des Vorbehalts einer Konventionalstrafe bei Annahme verspäteter

    Auszug aus RG, 06.12.1918 - VII 211/18
    In dem RGZ. Bd. 2 S. 26 entschiedenen Falle waren Hölzer bis 10. Juli zu liefern; sie wurden erst im August und nur zum Teil geliefert; am 26. August erklärte der Käufer, daß er sich das Fehlende auf Kosten des Verkäufers beschaffen werde und sich den Anspruch auf Vertragsstrafe sowohl wegen Verspätung des Gelieferten, als auch für die Zeit bis zur anderweitigen Beschaffung des Fehlenden vorbehalte.
  • BGH, 20.10.1994 - IX ZR 116/93

    Verletzung der anwaltlichen Beratungspflicht im Rahmen der Rückabwicklung eines

    Wollte die Klägerin die Wohnung nicht behalten, so konnte sie mit dem Schadensersatzanspruch - neben dem Ausgleich anderer adäquater Nachteile infolge des Vertragsbruchs des Verkäufers - gegen Rückgabe der Wohnung auch die Rückzahlung des Kaufpreises im wirtschaftlichen Ergebnis erreichen, da der Gläubiger einen entsprechenden Betrag als Mindestschaden geltend machen darf (RGZ 134, 83, 90; BGHZ 62, 119, 120; BGH, Urt. v. 10. Februar 1982 - VIII ZR 27/81, aaO.); auch ein Verspätungsschaden wurde Teil des Nichterfüllungsschadens, wenn der Berechnung des Schadens der Zeitpunkt des Verzugseintritts zugrunde gelegt wurde (RGZ 90, 423, 425; 94, 203, 206; 96, 158, 160).
  • OLG Zweibrücken, 12.02.2015 - 6 U 40/13

    Anforderungen an die Geltendmachung des Vorbehalts einer Vertragsstrafe

    Eine nach Werktagen bemessene Bau-Vertragsstrafe ist gerade und nur auf den Verspätungsschaden ausgerichtet, der im Verzugszeitraum ausgelöst worden ist; sie ist daher auf den Mietausfall für die entsprechende Zeit anzurechnen (vgl. RGZ 94, 203, 206; Staudinger aaO. Rn. 67; Soergel, BGB 13. Aufl. § 341 Rn. 7; Kleine-Möller/ Merl, Handbuch des privaten Baurechts 4. Aufl. Rn. 16.473).
  • BGH, 24.06.1983 - V ZR 113/82

    Anspruch auf Verzugsschaden nach Rücktritt vom Vertrag

    Das Reichsgericht, das im Rücktritt die rückwirkende Aufhebung des Vertragsverhältnisses sah (vgl. RGZ 50, 266 f; 75, 201), hatte dessen ungeachtet keine Bedenken gegen die Zuerkennung einer Vertragsstrafe wegen verzögerter Lieferung einer Ware im Falle des später erklärten Rücktritts vom Vertrag (vgl. RGZ 94, 203, 206 f).
  • BGH, 22.06.1965 - V ZR 55/64

    Anforderungen an den Gegenbeweis gegen eine öffentliche Urkunde

    Es ist mit dem Berufungsgericht zwar davon auszugehen, daß der Gläubiger im Falle des Verzugs des Schuldners zuerst unter Bestehen auf der Erfüllung des Vertrages den Ersatz des durch den Verzug entstandenen Schadens (Verzögerungsschaden im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB), bei Geldschulden die Verzugszinsen (§ 288 BGB), verlangen und später, soweit die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, unter Aufgabe des Erfüllungsanspruchs neben dem schon entstandenen Verzögerungsschaden Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen kann (RGZ 94, 203; BGH NJW 1953, 337; Palandt/Danckelmann, BGB 23. Aufl. § 326 Anm. 2 b).
  • OLG Düsseldorf, 12.07.2002 - 5 U 238/00

    Akkzessorität von Vertragsstrafenabrede zu ErfüllungsanspruchZur Anwendbarkeit

    Dies gilt aber dann nicht, wenn der Gläubiger die Vertragsstrafe wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung und daneben den später entstandenen Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt (BGH in NJW 1963, 1197; RGZ 94, 203, 207).
  • BGH, 05.11.1952 - II ZR 47/52
    Insbesondere hat das Reichsgericht (RGZ 94, 203 [206]) entschieden, dass Schadensersatz wegen Nichterfüllung und wegen verspäteter Erfüllung nicht nebeneinander begehrt werden können.
  • LG Saarbrücken, 10.12.2008 - 9 O 258/08

    Zur Reichweite der Unterlassungsverpflichtung - Google-Cache

    Da der Beklagte von dem ihm bis 23.05.2008 nachgelassenen Rücktrittsrecht keinen Gebrauch machte, kommt es auf die Frage, ob der Rücktritt das Vertragsstrafeversprechen beeinflusst (vgl. dazu RGZ 94, 203, 206 f.; BGHZ 88, 46, 49 f.), hier nicht an.
  • BGH, 25.03.1963 - II ZR 83/62

    Auslegung eines Vorvertrags zu einem Kaufvertrag - Anspruch auf die Nutzungen

    Diese Regelung gilt aber nicht, wenn der Gläubiger die Vertragsstrafe wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung und daneben den später entstandenen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung verlangt; in diesem Fall steht dem Gläubiger die Vertragsstrafe und der ungekürzte Schadensersatzanspruch zu (RGZ 94, 203, 207).
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