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   RG, 03.02.1919 - Rep. IV. 323/18   

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RG, 03.02.1919 - Rep. IV. 323/18 (https://dejure.org/1919,325)
RG, Entscheidung vom 03.02.1919 - Rep. IV. 323/18 (https://dejure.org/1919,325)
RG, Entscheidung vom 03. Februar 1919 - Rep. IV. 323/18 (https://dejure.org/1919,325)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist die Verpflichtung zur Übertragung des gegenwärtigen Vermögens auch dann an die Form des § 311 BGB. gebunden, wenn in dem Vertrage die einzelnen das Vermögen ausmachenden Bestandteile bezeichnet sind? 2. Bedarf es in gleichem Falle zu den in den §§ 1444, 1487 BGB. ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für eine Bindung an die Form bei Übertragung des gesamten Vermögens; Notwendigkeit der Einwilligung des Gütergemeinschaftsgenossen; Eintreten einer fortgesetzten Gütergemeinschaft bei Ausschluss aller Abkömmlinge von der Gütergemeinschaft

  • opinioiuris.de

    Übertragung des gesamten Vermögens, Einwilligung des Gütergemeinschaftsgenossen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 94, 314
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 30.10.1990 - IX ZR 9/90

    Bedingtheit einer Sicherungsübereignung

    Werden hingegen nur einzelne Gegenstände übereignet, ohne daß die Beteiligten damit stellvertretend das Vermögen "in Bausch und Bogen" bezeichnen wollten, ist § 311 BGB sogar dann nicht anwendbar, wenn die Gegenstände in ihrer Summe objektiv das ganze Vermögen ausmachen (RGZ 69, 416, 420; 94, 314, 315; BGHZ 25, 1, 4 f.) [BGH 19.06.1957 - IV ZR 214/56].
  • BGH, 28.04.1961 - V ZB 17/60

    Begriff des Gesamtvermögensgeschäfts

    Bei der Auslegung des Begriffs "Vermögen im ganzen" kann unbedenklich von den Grundsätzen ausgegangen werden, die in der Rechtsprechung zum Begriff der Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB entwickelt worden sind (vgl. RGZ 134, 121, 125; 139, 199, 203, 204; 160, 7, 14; BGHZ 27, 257, 260 [BGH 10.04.1958 - VII ZR 94/57] ; 33, 123 [BGH 12.06.1960 - III ZR 168/58] ; vgl. auch zu § 1444 BGB a.F.: RGZ 94, 314).
  • BGH, 26.02.1965 - V ZR 227/62

    Kenntnis von Gesamtvermögensübertragung

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  • OLG München, 26.05.2011 - 31 Wx 52/11

    Zeugnis über die fortgesetzte Gütergemeinschaft: Erteilung eines

    So weist das Reichsgericht (RGZ 94, 314/317) ausdrücklich darauf hin, das gemeinschaftliche Testament könne, auch wenn es in der Form des Ehevertrages (§ 1434 BGB a.F.) geschlossen sei, den Ehevertrag im Sinne des § 1508 BGB a.F. nicht ersetzen, weil es nach § 2271 BGB einseitig widerrufen werden könne.

    Ein solcher Ausschluss aller Abkömmlinge konnte konkludent in den Bestimmungen eines gemeinschaftlichen Testaments enthalten sein, die mit der Fortsetzung der Gütergemeinschaft nicht vereinbar waren (vgl. RGZ 94, 314/317; Palandt 11. Aufl. 1952 § 1511 Nr.. 3b, § 1508 Nr. 1b).

  • BGH, 28.01.1957 - III ZR 155/55

    Rechtsmittel

    Es genügt kein - wie hier - auf Übertragung einzelner, bestimmter Vermögensstücke gerichteter Vertrag, wenn diese Vermögensstücke nur tatsächlich das ganze Vermögen einer Partei ausmachen (RGZ 69, 416/420; 94, 314).
  • BayObLG, 25.10.1995 - 2Z BR 61/95

    Verfügung des überlebenden Ehegatten über ein Grundstück, das zum Gesamtgut

    Da die Fortsetzung der Gütergemeinschaft durch die erbrechtlichen Regelungen jedenfalls stillschweigend ausgeschlossen war (vgl. Art. 8 I. Nr. 6 Abs. 1 Halbs. 2 GleichberG ; RGZ 94, 314, 317; GÜTHE/TRIEBEL, GBO , 6. Aufl., § 33 Rdn. 25), fiel mit dem Tod des Ehemannes dessen Anteil am Gesamtgut (§§ 1416, 1419 Abs. 1 BGB ) gem. § 1482 Satz 1 BGB in den Nachlaß.
  • OLG Hamm, 19.01.1981 - 15 W 124/80
    Ferner entsprach es allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, daß die Ausschließung stillschweigend erfolgen, und sich beispielsweise daraus ergeben konnte, daß ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag der Ehegatten seinem Inhalt nach den Nichteintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft voraussetzte, und mit dieser nicht vereinbar war (vgl. RGZ 94, 314, 317; KGJ 25 A 228; BayObLG OLGZ 26, 229; OLG Frankfurt Rpfleger 1978, 412; BGB-RGRK, 9. Aufl. [1940] § 1508 Anm. 1 bis 3).
  • BGH, 18.12.1969 - III ZR 51/67

    Sachprüfung in revisionsinstanzlichem Umfang bei einem Versäumnisurteil -

    Denn die fortgesetzte Gütergemeinschaft ist nicht nur unvereinbar mit der gegenseitigen Erbeinsetzung der Ehegatten zu Vorerben und ihrer Abkömmlinge zu Nacherben, sondern in gleicher Weise auch mit der Einsetzung des überlebenden Ehegatten zum Vollerben und der Abkömmlinge als Erben des überlebenden (vgl. dazu RGZ 94, 314/317; KG in JFG 15, 325 ff).
  • BGH, 05.05.1958 - VII ZR 102/57
    Es reicht übrigens zur Anwendung des § 311 BGB nicht aus, daß die Gegenstände, zu deren Übertragung sich der eine Vertragsteil verpflichtet, tatsächlich das ganze Vermögen ausmachen, selbst wenn die Vertragsteile sich dieses Umstandes bewußt sind (RGZ 69, 416, 420; 94, 314, 315, 316; RG Warn 1935 Nr. 34).
  • BGH, 11.12.1968 - I ZR 138/67

    Verhalten der Parteien und Dauer des Wohnsitzes in Deutschland als konkludente

    Denn die Vorschrift des § 311 BGB ist nicht anwendbar, wenn sich jemand verpflichtet, seine einzeln aufgeführten oder die unter einer Sammelbezeichnung zusammengefaßten Vermögensbestandteile zu veräußern (BGHZ 25, 1, 4 [BGH 19.06.1957 - IV ZR 214/56] ; BGP-RGRK, 11. Aufl. § 311 Anm. 3); das gilt - anders als im Falle des § 419 BGB, der die Haftung des Übernehmers eines Vermögens regelt - auch dann, wenn die bestimmt bezeichneten Gegenstände tatsächlich das gesamte Vermögen ausmachen (RGZ 94, 314; 69, 416, 420).
  • LAG Schleswig-Holstein, 15.12.1988 - 4 Sa 497/88

    Voraussetzungen einer Drittschuldnerklage; Anspruch auf eine Geldforderung im

  • BGH, 25.05.1966 - V BLw 50/65

    Scheidung einer Ehe nach Vereinbarung der allgemeinen Gütergemeinschaft und der

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