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   RG, 15.10.1918 - Rep. III. 104/18   

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https://dejure.org/1918,191
RG, 15.10.1918 - Rep. III. 104/18 (https://dejure.org/1918,191)
RG, Entscheidung vom 15.10.1918 - Rep. III. 104/18 (https://dejure.org/1918,191)
RG, Entscheidung vom 15. Oktober 1918 - Rep. III. 104/18 (https://dejure.org/1918,191)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Einfluß der durch den Krieg eingetretenen völligen Umwälzung der Verhältnisse auf die vor dem Kriege abgeschlossenen Lieferungsverträge, deren Erfüllung einen Bezug von Rohstoffen aus überseeischen Ländern voraussetzt. Sind solche Verträge auch dann hinfällig, wenn sich ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einfluss des Ersten Weltkriegs auf vor Kriegsbeginn abgeschlossene Lieferungsverträge

  • opinioiuris.de

    Umwälzung der Verhältnisse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 94, 45
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LG Hagen, 18.10.2016 - 3 O 66/16

    Berechtigung zum Rücktritt bei Autokauf mit Schummelsoftware

    Letzteres ist bei vorübergehender Unmöglichkeit der Fall, wenn durch diese das Erreichen des Vertragszwecks in Frage gestellt wird und deshalb dem Vertragsgegner nach Treu und Glauben unter Abwägung der Belange beider Vertragsteile ein Festhalten am Vertrag - vom Zeitpunkt des Eintritts dieses Hindernisses betrachtet - nicht zugemutet werden kann (BGH, Urt. v. 16.03.2005 - IV ZR 246/03, juris Rn. 11; BGH, Urt. v. 11.03.1982 - VII ZR 357/80, BGHZ 83, 197, juris Rn. 10; BGH, Urt. v. 31.01.1967 - V ZR 125/65, BGHZ 47, 48, juris Rn. 11; vgl. Reichsgericht, Urt. v. 15.10.1918 - III 104/18, RGZ 94, 45, 47), was vorliegend (vom Rücktrittszeitpunkt aus betrachtet) wegen der aus Käufersicht völlig ungeklärten Frage des Ob, Wie und Wann der Mängelbeseitigung in Betracht kommt, aber letztlich - wie eingangs zu bb) ausgeführt - offen bleiben kann.
  • BGH, 11.03.1982 - VII ZR 357/80

    Restwerklohnanspruch trotz nicht ausführbarer Montage

    Wird die Erfüllung eines Vertrags durch den Ausbruch eines Krieges unmöglich, so ist dieses an sich nur vorübergehende Leistungshindernis in aller Regel als dauernde Unmöglichkeit zu behandeln, weil es etwas wesentlich anderes ist, ob jetzt oder erst nach dem unabsehbaren Ende des Krieges erfüllt wird (vgl. RGZ 94, 45, 49; 94, 68, 69; 101, 79, 80 m.w.N.; Emmerich, aaO, Rdn. 47 m.w.N.).
  • BGH, 16.01.1953 - I ZR 42/52

    Rechtsmittel

    Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob insoweit eine wirtschaftliche Unmöglichkeit im Sinn der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts vorliegt (RGZ 57, 116; 94, 45 [47]; 102, 98 [101]; 272 ff; RG in JW 1936, 315).
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