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   RG, 16.04.1919 - Rep. IV. 412/18   

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https://dejure.org/1919,114
RG, 16.04.1919 - Rep. IV. 412/18 (https://dejure.org/1919,114)
RG, Entscheidung vom 16.04.1919 - Rep. IV. 412/18 (https://dejure.org/1919,114)
RG, Entscheidung vom 16. April 1919 - Rep. IV. 412/18 (https://dejure.org/1919,114)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kann ein Miterbe die Auseinandersetzung ablehnen, weil nach dem Teilungsplan einzelne Nachlaßbestandteile vorläufig ungeteilt bleiben sollen? 2. Inwieweit kann ein Miterbe die Berichtigung der Nachlaßverbindlichkeiten vor der Teilung verlangen? 3. Macht es insoweit ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ablehnung der Auseinandersetzung unter Miterben; Möglichkeit der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten vor der Teilung

  • opinioiuris.de

    Ablehnung der Auseinandersetzung unter Miterben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 95, 325
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Celle, 30.01.2003 - 6 U 106/02

    Ordnungsgemäße Nachlassverwaltung nach § 2038 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch

    aa) § 2046 Abs. 1 BGB regelt vielmehr im Gegenteil nur das Innenverhältnis zwischen den Miterben, während sich Gläubiger auf diese Vorschrift nicht berufen können (BGHZ 57, 84, 93; RGZ 95, 325, 328; KG OLGE 9, 389, 391; Münchener Kommentar - Dütz, BGB, §§ 1922 - 2385, 3. Aufl. 1997, § 2046 Rdnr. 3; Soergel - Wolf, BGB, §§ 1922 - 2063, 13. Aufl. 2002, § 2046 Rdnr. 2; Staudinger - Werner, BGB, §§ 1967 - 2086, 5. Bearbeitung 1996, § 2046 Rdnr. 1; Palandt - Edenhofer, BGB, 62. Aufl., § 2046 Rdnr. 1).
  • BGH, 24.09.1971 - V ZB 6/71

    Schenkungen des Testamentsvollstreckers

    Die Regelung betrifft nur das interne Verhältnis unter Miterben (Staudinger/Lehmann a.a.O. § 2046 Rdn. 2, Palandt/Keidel a.a.O. § 2046 Anm. 1 a, RGZ 95, 325, 328: die Vorabberichtigung dient dem Schutz des einzelnen Miterben), wobei lediglich die Durchführung der einzelnen Maßnahmen bei Anordnung einer Testamentsvollstreckung dem Testamentsvollstrecker und nicht den Miterben obliegt.
  • BGH, 13.03.1963 - V ZR 208/61
    Sie kann jedoch nicht nur, wenn alle Erben einverstanden sind, sondern auch dann auf einen Teil des Nachlasses beschränkt werden, wenn besondere Gründe vorliegen und die Belange der Erbengemeinschaft nicht beeinträchtigt werden (vgl. RGZ 95, 325, 326, 327; Urteil des Senats vom 24. Januar 1962, V ZR 6/61, und das dort angeführte Schrifttum).
  • BGH, 24.01.1962 - V ZR 6/61
    Dem Umfang nach geht der Auseinandersetzungsanspruch grundsätzlich nur auf Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses; eine auf einen Teil des Nachlasses beschränkte Auseinandersetzung kann - gegen den Willen eines Miterben - nur verlangt werden, wenn besondere Gründe es rechtfertigen und die Belange der Erbengemeinschaft nicht beeinträchtigt werden (RGZ 95, 325, 327; RG HRR 1929 Nr. 1831; Planck/Ebbecke a.a.O. Anm. 2; RGRK a.a.O. Anm. 18; Staudinger/Lehmann a.a.O. Rdn. 12; Erman/Bartholomeyczik a.a.O. Anm. 7; Siebert/Ehard/Eder a.a.O. Rdn. 6; Palandt/Keidel a.a.O. Anm. 7; vgl. Kipp/Coing a.a.O. § 116 V).
  • BGH, 02.12.1968 - III ZR 2/68

    Pflichtteilsanspruch und Testamentsvollstrecker

    Der Testamentsvollstrecker hat, wenn wie hier mehrere Erben vorhanden sind und er nach der Anordnung des Erblassers die Auseinandersetzung unter ihnen zu bewirken hat, nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2056 BGB zu verfahren (§ 2204 Abs. 1 BGB; RGZ 95, 325, 329).
  • BGH, 06.06.1962 - V ZR 45/61

    Rechtsmittel

    Die Zulässigkeit einer teilweisen Erbauseinandersetzung, nämlich beschränkt auf das Westvermögen der Erblasserin, wird vom Berufungsgericht für den vorliegenden Sonderfall im Hinblick auf die mangelnde tatsächliche Greifbarkeit des etwa in der Sowjetzone rechtlich noch vorhandenen Nachlaßvermögens ohne Rechtsverstoß bejaht (vgl. RGZ 95, 325).
  • OLG Brandenburg, 17.03.1998 - 10 W 45/97

    Beschwerde gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags; Zulässigkeit

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  • BGH, 12.11.1968 - III ZR 2/68

    Anerkennung einer Pflichtteilsforderung durch den Testamentsvollstrecker ohne den

    Der Testamentsvollstrecker hat, wenn wie hier mehrere Erben vorhanden sind und er nach der Anordnung des Erblassers die Auseinandersetzung unter ihnen zu bewirken hat, nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2056 BGB zu verfahren (§ 2204 Abs. 1 BGB; RGZ 95, 325, 329).
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