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   RG, 23.05.1919 - Rep. II. 376/18   

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RG, 23.05.1919 - Rep. II. 376/18 (https://dejure.org/1919,74)
RG, Entscheidung vom 23.05.1919 - Rep. II. 376/18 (https://dejure.org/1919,74)
RG, Entscheidung vom 23. Mai 1919 - Rep. II. 376/18 (https://dejure.org/1919,74)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Zur Verpflichtung des Beauftragten, das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte herauszugeben (§ 667 BGB.). 2. Zur Auslegung des § 352 HGB.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 96, 53
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 02.12.1982 - III ZR 90/81

    Nichtigkeit eines Darlehensvertrages - Umfang der Bereicherung bei Nichtigkeit

    Bereicherungsansprüche sind jedenfalls keine Ansprüche aus beiderseitigen Handelsgeschäften (RGZ 96, 53, 56/57; RG DR 1941, 1294; Schlegelberger/Hefermehl HGB 5. Aufl. § 352 Rdn. 16; Düringer/Hachenburg/Werner HGB 3. Aufl. § 352 Anm. 3; Koenige HGB 4.Aufl. § 352 Anm. 3; a.A. Großkomm.HGB Canaris 3. Aufl. § 352 Anm. 3; Heymann/Kötter HGB 21. Aufl. § 352 Anm. 2).
  • BGH, 17.12.2009 - IX ZR 16/09

    Beweislastverteilung hinsichtlich des Vorliegens einer Entreicherung im

    Da er die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen und seine eigenen Interessen dahinter zurückzustellen hat, ist es dem Geschäftsführer verboten, sich für den Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit der Gesellschaft von einem Dritten eine Provision versprechen zu lassen (RGZ 96, 53, 54; Scholz/Schneider, GmbHG 10. Aufl. § 43 Rn. 211).
  • BGH, 27.02.2018 - VI ZR 121/17

    Verzinsung einer Geldschuld aus unerlaubter Handlung ab Fälligkeit bei Entstehung

    Diese Entscheidung steht im Einklang mit weiteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, wonach Bereicherungsansprüche zwischen Kaufleuten (BGH, Urteil vom 2. Dezember 1982 - III ZR 90/81, NJW 1983, 1420, 1423; ebenso: Reichsgericht, Urteil vom 23. Mai 1919 - II 376/18, RGZ 96, 53, 57) und insolvenzrechtliche Rückgewähransprüche aus § 37 KO a.F. (BGH, Urteil vom 9. Juli 1987 - IX ZR 167/86, NJW 1987, 2821, 2823, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 101, 286 ff.) auch dann keine Ansprüche aus beiderseitigen Handelsgeschäften im Sinne des § 352 HGB darstellen, wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft oder die angefochtene Rechtshandlung ein solches war.
  • OLG Frankfurt, 08.07.2013 - 23 U 246/12

    Zur Verjährung von Auskunfts- und Herausgabeansprüchen bei Kick-back Provisionen

    84 Herausgabeansprüche nach §§ 667, 675 BGB unterliegen der regelmäßigen Verjährung (BGH, Urt. vom 10.01.1997, Az.: IX ZR 340/95, zitiert nach juris; RGZ 96, 53, zitiert nach juris), für die Auskunftsansprüche gemäß § 666 BGB gilt dasselbe, so dass diese Ansprüche gemäß § 195 BGB in drei Jahren verjähren.
  • BGH, 24.06.1963 - VII ZR 229/62
    § 352 HGB, auf den sich die Revision beruft, ist nicht anwendbar, da der Rückerstattungsanspruch nicht aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft herrührt, sondern auf der gesetzlichen Vorschrift des § 717 Abs. 3 ZPO beruht (BGH VIII ZR 41/62 v. 1. April 1963; vgl. RGZ 96, 53, 57; RG Warn 1921 Nr. 58; a.A. anscheinend Wicczorek ZPO § 717 C IV b 1).
  • BGH, 26.09.1980 - I ZR 119/78

    Verjährung von Herausgabeansprüchen des Kommittenten

    Es ist daher angemessen und nach der Interessenlage sachgerecht, daß es ebenso wie bei den Herausgabeansprüchen aus sonstigen Geschäftsbesorgungsverträgen (§ 667, 675 BGB), die nach § 195 BGB regelmäßig in 30 Jahren verjähren (RGZ 96, 53 (55); RGRK, § 667 Rdnr. 28), auch bei den Herausgabeansprüchen des Kommittenten bei der regelmäßigen Verjährung von 30 Jahren verbleibt.
  • BGH, 16.01.1997 - IX ZR 340/95
    Der - gemäß dem Hauptbegehren der Klägerin (GA I 106) - zuerkannte Anspruch aus §§ 667, 675, 1922 BGB, nach Beendigung des Treuhandvertrages der Klägerin alles herauszugeben, was der Beklagte zur Ausführung des Auftrages vom verstorbenen Ehemann der Klägerin erhalten und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, ist kein Schadensersatzanspruch, der gemäß § 51 BRAO a.F. (= § 51 b BRAO n.F.) verjährt; vielmehr unterliegt dieser Anspruch nach § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren (RGZ 96, 53, 55).
  • BGH, 11.06.1956 - II ZR 173/55

    Rechtsmittel

    Das Reichsgericht hat in seinem Urteil vom 23.5.19 (RGZ 96, 53 [57]) angenommen, ein Handelsgeschäft liege nicht vor, wenn ein Kaufmann zur Erfüllung eines beiderseitigen Handelsgeschäfts mehr, als geschuldet, leistet (ebenso Staub § 352 HGB Anm. 10).
  • BGH, 26.09.1980 - I ZR 119/87
    Es ist daher angemessen und nach der Interessenlage sachgerecht, daß es ebenso wie bei den Herausgabeansprüchen aus sonstigen Geschäftsbesorgungsverträgen (§ 667, 675 BGB), die nach § 195 BGB regelmäßig in 30 Jahren verjähren (RGZ 96, 53 (55); RGRK, § 667 Rdnr. 28), auch bei den Herausgabeansprüchen des Kommittenten bei der regelmäßigen Verjährung von 30 Jahren verbleibt.
  • BGH, 24.09.1959 - VII ZR 124/58

    Rechtsmittel

    Aus dem Dienstvertrag wird sich dann die Verpflichtung des Beklagten ergeben, der Klägerin die Gelder, die sie nicht ihm, sondern dem Autor zugedacht hatte, zurückzuerstatten (vgl. auch die Rechtsprechung, wonach Schmiergelder an den Geschäftsherrn abzuführen sind: RGZ 96, 53; 99, 31; 164, 98).
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